Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Senatspräsident Dr. Christoph Aichinger in der Strafsache gegen MMag. Dr. A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, GZ **-73, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 16. Jänner 2023 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen MMag. Dr. A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 2; 153 Abs 1 und 3 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO aF ein. Ein dagegen erhobener Fortführungsantrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass a limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte kein Fall des § 190 StPO seien, folglich keine Informations- und Verständigungspflichten auslösen und kein Gegenstand einer Fortführung nach § 195f StPO seien. Daran ändere auch eine unrichtige Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Fortführungsantrags nichts (ON 13). Nachdem am 12. Juli 2023 eine neuerliche Sachverhaltsdarstellung vom Anzeiger/Privatbeteiligten gegen die Beschuldigte eingebracht (ON 15.2) und das Ermittlungsverfahren durch Sachverhaltserhebungen in Gang gesetzt wurde (ON 1.8, ON 18), stellte die Staatsanwaltschaft dieses mit Verfügung vom 25. Juni 2024 neuerlich gemäß § 190 Z 2 StPO aF ein (ON 1.41). Ein dagegen erhobener Fortführungsantrag (ON 66.2) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2024 abgewiesen (ON 70.8).
Mit Eingabe vom 22. April 2025 (ON 72) beantragte MMag. Dr. A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß „§ 196a bzw § 393a StPO“ und legte unter anderem sechs Überweisungsbelege an ihren Verteidiger betreffend Honorarrechnungen im Zeitraum vom 13. November 2023 bis 20. Dezember 2024 in Höhe von gesamt 51.566,90 Euro vor.
Mit Verfügung vom 25. April 2025 (ON 1.47) leitete die Staatsanwaltschaft diesen Antrag dem Erstgericht zur Entscheidung ohne Einwand gegen einen Beitrag zu den Verteidigerkosten weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Beschuldigten (gemäß § 196a Abs 1 StPO) mit 4.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der MMag. Dr. A* (ON 74.2), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitragzu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers/der Verteidigerin. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende Besonderheiten oder Sachverhaltskonstellationen, welche die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig gestalten, zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AKH verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag ist und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Fallbezogen lag trotz eines beinahe zwei Jahre dauernden Ermittlungsverfahrens keine über Durchschnittsfälle hinausgehende Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen vor. Der Ermittlungsakt bestand zum Zeitpunkt der Abweisung des Fortführungsantrags aus 70 Ordnungsnummern, nämlich dem AB-Bogen (ON 1), mehreren Sachverhaltsdarstellungen (ON 2, 15, 21 samt Beilagen), einer ergänzende Mitteilung (ON 14), einer Urkundenvorlage (ON 17) sowie Äußerungen (ON 28, 37, 52, 59) des Anzeigers, dessen Anträgen auf Einstellungsbegründung (ON 7, 63), der jeweiligen Begründung der Staatsanwaltschaft (ON 8, ON 64), den Fortführungsanträgen des Anzeigers (ON 9 mit ergänzendem Vorbringen ON 12, ON 66) samt Stellungnahmen dazu (der Staatsanwaltschaft ON 10, ON 67 und des Fortführungswerbers ON 11 und ON 70.4), einer Strafregisterauskunft (ON 5), Berichten des Landeskriminalamts (ON 23, ON 49), den Beschlüssen zu den Fortführungsanträgen (ON 13, ON 70.8), Aktenbestandteilen aus dem Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts Mödling zu AZ ** (ON 4) sowie Anträgen des Anzeigers auf Akteneinsicht (ON 3, 6, 19, 24, 26, 27, 33, 36, 46, 51, 53, 58, 62). Von der Beschuldigten wurde am 29. August 2023 eine Vollmacht bekanntgegeben (ON 20.1), stellte diese durch ihren ausgewiesenen Vertreter 18 Anträge auf Akteneinsicht (ON 20.2, 22, 29, 31, 32, 35, 39, 40, 41, 42, 45, 47, 48, 50, 54, 55, 60, 68), brachte zwei (ergänzende) Stellungnahmen samt Beilagen und einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 108 Abs 1 StPO ein (ON 25, ON 34, ON 57.2) und äußerte sich zum Fortführungsantrag (ON 70.3). Ohne Berücksichtigung der vielfachen Anträge auf Akteneinsicht sowohl von Seiten des Anzeigers als auch der Beschuldigten bestand der Akt gerade noch aus 39 Ordnungsnummern.
Fallbezogen lag-unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen sowie die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen – damit ein durchschnittlicher Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ausmaß von zwei Drittel des Höchstbeitrags der Grundstufe von 6.000 Euro jedenfalls angemessen und sachgerecht ist.
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass das Ermittlungsverfahren durch einen außergewöhnlichen Umfang und einen dadurch erhöhten Verteidigungsaufwand gekennzeichnet war, ist doch festzuhalten, dass 18 ihrer Eingaben Anträge auf Akteneinsicht betrafen, eine Beschuldigtenvernehmung unterblieben ist, stattdessen Stellungnahmen bzw ein Einstellungsantrag im Umfang von ca. 30 Seiten eingebracht wurden (ON 25.12, ON 34.4, ON 57.2) und sie eine fünfseitige Äußerung zum Fortführungsantrag dem Erstgericht übermittelte (ON 70.3).
An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass gegen die Beschuldigte wegen zweier (in engem sachlichen Zusammenhang stehenden) Fakten ermittelt wurde und auch die Ergebnisse eines Verlassenschaftsverfahrens zu berücksichtigen waren, nichts zu ändern.
Dem Verweis der Beschwerdeführerin auf die ihr entstandenen Anwaltskosten in der Höhe „von mehreren zehntausend Euro“, ist entgegenzuhalten, dass der Pauschalbeitrag schon dem eindeutigen Wortlaut nach lediglich einen Teilbetrag von den Gesamtkosten abdecken kann (vgl wiederum EBRV 2557 BlgNR. 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN) und die Höhe der vom Verteidiger seiner Mandantin im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist.
Wenn die Beschwerdeführerin abschließend darauf hinweist, dass eine über der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 StPO liegende Verfahrensdauer Auslöser der Stufe 2 sei, die Erstrichterin in ihrer Entscheidung auf die alte, vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024 geltende Rechtslage (§ 108a Abs 1 StPO aF) abgestellt habe, so ist doch festzuhalten, dass die zeitliche Dimension des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens auch nach geltender Rechtslage die „Stufe 2“ nicht erreicht.
Entspricht daher der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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