Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richterin Mag. Oberbauer als Vorsitzende, die Richter Mag. Dr. Vogler und Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Michael Schediwy Klusek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Damian Brzezinski, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Anstalt öffentlichen Rechts , FN **, **, vertreten durch Mag. Gottfried Schmutzer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.237,78 brutto sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.3.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.2.2022 bis 18.9.2024 bei der Beklagten als Diplomkrankenpfleger im Ausmaß von 38 Stunden beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kam der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der B* zur Anwendung. Er brachte zuletzt ein Grundgehalt von EUR 3.386,40 brutto ins Verdienen.
Der Kläger hatte eine Ausbildungsvereinbarung mit der Beklagten, wonach er von 1.3.2023 bis 28.2.2025 einen MBA Führung im Gesundheitswesen macht. Er unterfertigte am 3.3.2023 eine Ausbildungskostenrücksatzvereinbarung mit auszugsweise folgendem Wortlaut:
„4.) Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis in einer anderen Form als durch Auflösung während der Probezeit, unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, unverschuldete Entlassung, Kündigung durch den Dienstgeber, es sei denn, der Dienstnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben (§ 2d Abs. 4 AVRAG), aufgelöst wird, verpflichtet sich der Dienstnehmer (falls das Dienstverhältnis vor Ablauf der zuvor angeführten Bindungsdauer endet), die von der B* getragenen Kursgebühren von insgesamt EUR 7.900,00 inklusive Umsatzsteuer der B* zurückzuzahlen. …
7.) Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses werden die von der Rückzahlpflicht umfassten anteiligen Kursgebühren bei der Endabrechnung in Abzug gebracht. Können diese im Zuge der Endabrechnung nicht vollständig abgerechnet werden, hat der Dienstnehmer einen allfälligen Restbetrag binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen.“
Der Kläger schickte am 16.9.2024 in eine WhatsApp-Gruppe, deren Mitglieder Mitarbeiter:innen der Beklagten waren, folgende Nachricht:
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Ein Mitglied der WhatsApp-Gruppe verständigte daraufhin anonym die Vorgesetzte über die Vorgänge in der WhatsApp-Gruppe und legte einzelne Passagen aus dem WhatsApp-Verlauf (vor). Die Beklagte sprach die Entlassung am 18.9.2024 aus. Der Kläger erhielt seine Ansprüche bis 18.9.2024 vollständig ausbezahlt. In der Gehaltsabrechnung September 2024 erfolgte ein Abzug der Ausbildungskosten in Höhe von EUR 7.900,00.
Der Kläger begehrt EUR 21.237,78 brutto sA und bringt vor, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, weshalb ihm beendigungsabhängige Ansprüche bis zum Kündigungstermin 30.11.2024 zustünden und die Beklagte zu Unrecht den Ausbildungskostenersatz von EUR 7.000 netto von seinen Ansprüchen abgezogen habe. Er habe in dem Chat eine derbe Ausdrucksweise verwendet, ohne eine konkrete Person anzusprechen. Es habe sich um eine einmalige verbale Entgleisung gehandelt, weil die Beklagte erst nach einem langen Kampf eine Zeitkorrektur im Hinblick auf eine Verspätung des Klägers vorgenommen habe, obwohl diese Verspätung nicht auf ein Verschulden des Klägers, sondern auf den Umstand zurückzuführen gewesen sei, dass die U-Bahn eine Verspätung gehabt habe. Die Beklagte würde ständig Druck auf ihre Mitarbeiter:innen ausüben, sie sei sohin selbst dafür verantwortlich, dass es zu einer entschuldbaren Entgleisung des Klägers im Rahmen eines privaten Chats gekommen sei.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet – soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - ein, der Kläger habe in der schriftlichen Korrespondenz die Beklagte sowie seine Vorgesetzten grob und obszön beleidigt und den Entlassungsgrund einer erheblichen Ehrverletzung gesetzt. Im Falle einer berechtigten Entlassung sei der Kläger vereinbarungsgemäß verpflichtet, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte in seiner rechtlichen Beurteilung die Voraussetzungen für das Vorliegen des Entlassungsgrundes der erheblichen Ehrverletzung dar und bejahte diese durch das Verschicken der WhatsApp-Nachricht an Mitarbeiter:innen der Beklagten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Es liege ein Verfahrensmangel vor, da das Erstgericht die beantragten Einvernahmen des Klägers sowie der Zeuginnen C*, D*, E*, F* und G* unterlassen habe.
Durch die Einvernahme der Genannten hätte sich zusammengefasst ergeben, dass es sich um eine allgemein verständliche Entrüstung eines Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Arbeitgebers gehandelt habe. Die Gemütsäußerung sei nachvollziehbar und entschuldbar gewesen, da die Beklagte seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, ausreichend Personal zu finden. Sie habe den Dienstnehmern das Leben auch „schwer gemacht“, wenn sie, wie der Kläger, um wenige Minuten zu spät zum Dienst gekommen seien, obgleich nachweislich die Verspätung darauf zurückzuführen gewesen sei, dass eine Baumaschine auf die Gleise der U-Bahnlinie 2 gefallen und es dadurch zu Verzögerungen gekommen sei. Auch hätte beweisen werden können, dass der Kläger regelmäßig von seinen Vorgesetzten herabwürdigend behandelt worden sei, da er auf bestehende Missstände hingewiesen habe. Letztlich wäre zutage getreten, dass der Umgangston ein rauer sei und daher die Wortwahl unter den Kolleg:innen unter anderem auch derber ausfalle als beispielsweise bei Gericht.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des behaupteten Verstoßes gegen ein Verfahrensgesetz andere Tatsachen festgestellt hat. Hat es dazu jedoch keine Feststellungen getroffen, weil es die monierten Umstände als rechtlich unerheblich erachtete, wäre im Fall deren Bedeutsamkeit kein primärer, sondern ein der Rechtsrüge zugehöriger sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht ( Pimmer in Fasching / Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57).
Ob dieser vorliegt, wird bei Abhandlung der Rechtsrüge beurteilt.
2. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung, im vorliegenden Fall habe der Kläger in einer WhatsApp-Gruppe, die sich aus Mitarbeiter:innen der Beklagten zusammensetze, eine Nachricht verschickt, in der er die Vorgesetzten und die Mitbediensteten der Beklagten beschimpft habe. Der Kläger habe auch die Absicht gehabt, die Beklagte und die Mitbediensteten in der Ehre zu verletzen, da er eine Mail, die an die Beklagte gerichtet gewesen sei, an die WhatsApp-Gruppe der Mitarbeiter weitergeleitet und diese Mail mit Beleidigungen kommentiert habe und sowohl die Beklagte als auch die Mitbediensteten beleidigt habe.
Es wird nachstehende Ersatzfeststellung begehrt:
„Auf Grund des dokumentierten Verhaltens der Beklagten (siehe vorgelegten Urkunden des Klägers) gegenüber dem Kläger, insbesondere das nicht nachvollziehbare Verhalten im Zusammenhang mit dem verspäteten Erscheinen zur Arbeit, da ein Baugerät auf die Schienen der U-Bahnlinie 2 gefallen ist, verschickte der Kläger in einer nachvollziehbaren und entschuldbaren Gemütserregung die gegenständliche Nachricht.“
Eine Begründung für die angefochtene Feststellung liege nicht vor. In der Beweiswürdigung verweise das Erstgericht bloß auf Urkunden. Dem gegenüber ergebe sich aus den vom Kläger in der Verhandlung vorgelegten Urkunden, dass die Beklagte einen unfassbar hohen Druck auf den Kläger ausgeübt habe. Als die Arbeiterkammer nach monatelangen Interventionen endlich darlegen und den Anspruch des Klägers habe durchsetzen können, dass seine Verspätung nicht sein Verschulden gewesen sei, habe sich der aufgestaute Frust über das Verhalten der Beklagten in einer privaten Chat-Nachricht, die jedenfalls nachvollziehbar sei und ein einmaliges, entschuldbares Versehen darstelle, entladen.
Ob die Nachricht des Klägers als entschuldbare (Fehl-)Leistung zu beurteilen ist, stellt eine Rechts- und keine Tatsachenfrage dar.
Selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem verspäteten Erscheinen zur Arbeit, da ein Baugerät auf die Schienen der U-Bahnlinie 2 gefallen ist, gestanden sein sollte, könnte sie nicht als entschuldbar beurteilt werden, wie bei Abhandlung der Rechtsrüge noch ausgeführt wird.
Aus der begehrten Feststellung „auf Grund des dokumentierten Verhaltens der Beklagten (siehe vorgelegten Urkunden des Klägers)“ lässt sich jedenfalls kein entschuldbares Verhalten des Klägers ableiten.
3. Im Rahmen seiner Rechtsrüge wiederholt der Kläger, dass das Erstgericht zum Thema der Gemütslage des Klägers sowie zur Ausgangssituation, wie es zur Chat-Nachricht gekommen sei, keine Beweise aufgenommen habe.
Es hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass der Kläger am 16.9.2024 in einer WhatsApp-Gruppe, deren Mitglieder Mitarbeiter:innen der Beklagten gewesen seien, auf Grund einer nachvollziehbaren und entschuldbaren Gemütsregung folgende Nachricht […] geschickt habe.
3.1. Unter den Begriff Ehrverletzungenfallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen (RS0029827 [T13]). Die Ehrenbeleidigung muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben (RS0029827 [T25]). Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (RS0029827 [T2]).
3.2.Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nach der Rechtsprechung nur dann den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen (RS0029653; RS0060938). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ehrverletzung des Dienstnehmers infolge einer Provokation durch unangemessenes, unmittelbar vorhergehendes Verhalten des Dienstgebers erfolgte oder ganz allgemein die vom Dienstnehmer begangene Ehrverletzung als situationsbedingt entschuldbare Fehlreaktion zu werten ist (RS0029653 [T5, T7]). In diesen Fällen einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumutbar ist (RS0060929).
3.3. Nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung hat der Kläger durch seine WhatsApp-Nachricht an Mitarbeiter:innen der Beklagten den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung verwirklicht.
Selbst wenn sich der Kläger von der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Verspätung auf Grund einer Störung des öffentlichen Verkehrs, des Personalmangels und des Aufzeigens von Missständen unter Druck gesetzt gefühlt haben sollte, geht die WhatsApp-Nachricht des Klägers weit über den zulässigen Rahmen sachlicher Kritik über die beruflichen Umstände des Klägers hinaus und stellt in keiner Weise einen sozial adäquaten Umgang mit der Unzufriedenheit mit bestehenden beruflichen Situationen dar. Auch ein allenfalls rauerer Umgangston bei der Beklagten (der jedoch im Verfahren erster Instanz nicht behauptet wurde) vermag die Textnachricht nicht zu entschulden.
Beweisergebnisse zu den zu Punkt 1. dargestellten Themen bzw Feststellungen hiezu hätten zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis geführt, es liegt sohin mangels Relevanz (RS0053317) kein (sekundärer) Verfahrensmangel vor.
Dass sich die Beschimpfungen auf die Beklagte bezogen, kann nicht bezweifelt werden, wird doch ein an die Beklagte gerichtetes Mail an die WhatsApp-Gruppe, die aus Mitarbeiter:innen der Beklagten besteht, weitergeleitet und mit den festgestellten Beleidigungen kommentiert. Diese waren nicht nur objektiv geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, sondern haben auch tatsächlich diese Wirkung hervorgerufen, wurde doch unmittelbar daran anschließend die Entlassung des Klägers ausgesprochen (vgl 9 ObA 29/19h).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Ob eine Ehrenbeleidigung noch als geringfügig oder bereits als grob und damit als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0029827 [T19]).
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