Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 37.747,10 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.4.2025, **-97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.183,65 (hierin enthalten EUR 348,65 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Beklagten als Herstellerin eines von ihm gekauften Neuwagens. Im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, es sei keine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug vorhanden.
Mit Urteil vom 23.7.2024 (ON 71) gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 39.517,08 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges statt und wies ein Mehrbegehren sowie ein Zinsenmehrbegehren unbekämpft ab.
Über Berufung der beklagten Partei hob das Berufungsgericht mit Beschluss vom 5.11.2024 (ON 82.1) das genannte Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach ergänzender Verhandlung auf. Im fortzusetzenden Verfahren werde zu klären sein, ob trotz des kombinierten Einsatzes von Systemen der Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung eine Abschalteinrichtung vorliege, die unter den vernünftigerweise zu erwartenden normalen Fahrbedingungen im gesamten Unionsgebiet die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt verringere.
Mit Schriftsatz ON 85 schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf EUR 37.747,10 sA ein.
Mit Beschluss vom 9.4.2025 (ON 94) stellte das Erstgericht den Parteien in Aussicht, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g und zu 8 Ob 99/24b an den EuGH gestellten Anträge auf Vorabentscheidung zu unterbrechen, weil diese auch für das vorliegende Verfahren von entscheidender Relevanz seien. Den Parteien wurde eine Äußerungsmöglichkeit binnen zehn Tagen eingeräumt.
Der Kläger äußerte sich zustimmend zu diesem Vorhaben, ersuchte jedoch, das unterbrochene Verfahren nach Erledigung der Vorabentscheidungsersuchen von Amts wegen fortzusetzen (ON 96). Die Beklagte äußerte sich nicht.
Mit dem nur in seinem Punkt 2 angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die beiden genannten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes und sprach aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolge.
Das Erstgericht begründete Punkt 2 des Beschlusses dahin, dass eine amtswegige Fortsetzung nicht erforderlich sei, weil die Weiterführung des Verfahrens der Disposition der Parteien unterliege. Diese könnten daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung ziehen.
Ausschließlich gegen Punkt 2 dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, hilfsweise der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen erfolge.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Rekurswerber verweist insbesondere auf mehrere Verfahren des Obersten Gerichtshofes, in denen er ausgesprochen habe, dass die unterbrochenen Verfahren von Amts wegen fortgesetzt würden.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
Der vierte Senat des Obersten Gerichtshofes entschied am 18.3.2025 zu 4 Ob 45/25h, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidungen nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde. Eine amtswegige Fortsetzung sei nicht erforderlich, weil die Fortsetzung der Disposition der Parteien unterliege. Diese könnten daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst über Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen (so auch 4 Ob 211/08w, 4 Ob 160/10y, 2 Ob 2/23t).
Richtig ist, dass andere Senate des Obersten Gerichtshofes festhielten, dass das unterbrochene Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidungen amtswegig fortgesetzt werde, ohne dies allerdings – so weit überblickbar – näher zu begründen.
Auch das OLG Wien ging zu 16 R 155/24t und 11 R 164/24d und anderen Entscheidungen von einer Fortsetzung nur über Antrag aus.
Der Rekurssenat schließt sich der zitierten Begründung des vierten Senates des Obersten Gerichtshofes an. Dem Kläger ist eine Überwachung des Vorliegens der Vorabentscheidungen leicht möglich, sodass für eine amtswegige Fortsetzungspflicht kein Bedarf vorliegt.
Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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