Die in § 1333 Abs 3 ABGB genannten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen oder Einbringungsmaßnahmen, sollen als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht, anders als die bisherige Rechtsprechung, von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus.
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