Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes oder für das Hinzutreten eines neuen Leidens müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen (eine Diagnose ohne Befund genügt nicht).
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