Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter MMag. Klaus in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers A* , **, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH , FN **, **, wegen Bucheinsicht, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.4.2025, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat die Kosten seiner persönlichen Bemühungen selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die B* GmbH ( Antragsgegnerin ) mit Sitz in ** und einem Stammkapital von EUR 35.000,- ist seit 19.2.2022 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer waren zunächst C* und A* ( Antragsteller ) mit jeweils selbständiger Vertretungsbefugnis seit 19.2.2022. Beide sind auch Gesellschafter mit einer Stammeinlage von jeweils EUR 9.216,66. Am 4.11.2022 erfolgte zu ** die Löschung des Antragstellers als Geschäftsführer.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 begehrte der Antragsteller die Gewährung von Bucheinsicht und stellte noch diverse weitere Anträge, so etwa, ihm zumindest einmal im Monat Zugang zu den Büroräumlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren, ihm einmal monatlich Auszüge aller Firmenkonten entweder elektronisch oder mit der Post zu schicken, etc. und - soweit für das vorliegende Rekursverfahren von Interesse - die Geschäftsführung zu verpflichten, die Steuerberatung der Gesellschaft (LBG Neunkirchen, Mag. D*) und die Bank (E*) zu ermächtigen, ihm beliebige Auskünfte zur Gesellschaft zu erteilen. Er sei Gesellschafter und bis Ende 2022 auch Geschäftsführer gewesen und hafte für einige Kredite der Gesellschaft persönlich. Seit Ende 2022 herrsche Streit zwischen ihm und seinen Mitgesellschaftern. Er erhalte keinerlei Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern lediglich einen unvollständigen und mangels eines Anhangs nicht nachvollziehbaren Jahresabschluss. Er habe keinen Zugang zum Firmensitz, keine Kenntnis über Geschäftsabläufe und könne nicht mit der Antragsgegnerin in Verbindung treten.
Die Gesellschaft äußerte sich zu diesem Antrag nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und trug der Antragsgegnerin auf, dem Antragsteller auf dessen konkretes Verlangen hin nach 14-tägiger Voranmeldung während der Geschäftszeiten der Gesellschaft in deren Geschäftsräumlichkeiten Einsicht in die Bücher, Schriften und sonstigen Geschäfts-unterlagen (inklusive Bankunterlagen) zu gewähren (sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form über den zentralen EDV-Server der Gesellschaft), ihm in diesem Zusammenhang auch die Anfertigung von Kopien zu gestatten und alle im Zusammenhang mit der Durchführung der aufgetragenen Einsichtnahme verlangten Auskünfte und Aufklärungen zu erteilen.
Die darüber hinausgehenden Begehren wies es ab, darunter auch jenes, die Geschäftsführung zu verpflichten, die Steuerberatung der Gesellschaft (LBG Neunkirchen, Mag. D*) und die Bank (E*) zu ermächtigen, dem Antragsteller beliebige Auskünfte zur Gesellschaft zu erteilen. Soweit für das Rekursverfahren relevant führte das Erstgericht aus, eine Verpflichtung zur Anweisung an dritte Personen, dem Antragsteller Auskünfte jeglicher Art über die Gesellschaft zu erteilen, wäre überschießend und sei nicht vom Informationsanspruch des Gesellschafters gedeckt.
Gegen die Abweisung dieses Teilbegehrens richtet sich der Rekurs des Antragstellers, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung. Sein Informationsanspruch müsse auf den Steuerberater und den Vertreter der Bank, die ihm persönlich bekannt seien, ausgedehnt werden. Diese würden mit ihm über Angelegenheiten der Gesellschaft sprechen, wenn sie es dürften. Sie seien daher einzubinden und sie seien zu ermächtigen, ihm Auskünfte zur Gesellschaft zu erteilen bzw sei die Antragsgegnerin zu zwingen, es ihnen zu gestatten. Gerade weil die Geschäftsführung unzuverlässig sei und innerhalb ihres Machtbereichs ständig versuche, sein Einsichtsrecht zu unterbinden bzw zu erschweren, könne eine dritte mit der Sache vertraute Person sehr hilfreich sein. Außerdem würde ihm dies ermöglichen, ohne Kontakt mit den Mitgesellschaftern und der Geschäftsführung deren Gebarung zu kontrollieren, was im gegenseitigen Interesse liege. Darüber hinaus begehrt er den Zuspruch von Kosten iHv EUR 2.500,-, die er an Zeitaufwand mit unbeantworteten Anfragen seitens der Gesellschaft und der Durchsetzung seines Anspruchs gehabt habe.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Bei der GmbH unterliegen nicht nur die - in § 22 Abs 2 GmbHG - angesprochene Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, sondern auch die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter daher ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaftzu (RS0060098, RS0105318). Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen, seine Ausübung bedarf also nicht der Dartuung bestimmter Informationsgründe oder -anlässe. Er geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG hinaus, umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Er ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der dem Gesellschafter zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrnehmung der aus seiner Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (vgl RS0105318 [T1]), so auch der Vermögensrechte des Gesellschafters (6 Ob 18/91; 6 Ob 166/19h; 6 Ob 11/20s).
2.Der Informationsanspruch ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht (RS0105318). Die begehrte Information muss nach ihrem Inhalt und nach ihrer Art so bemessen sein, wie dies erforderlich ist, um dem Informationsinteresse zu genügen, denn auch eine Information oder Informationsart, die zur vollständigen Befriedigung des Informationsinteresses an sich erforderlich wäre, kann nicht verlangt werden, wenn die Belastung der Gesellschaft und der Eingriff in ihre Interessen zum Informationsinteresse außer Verhältnis steht, wenn die Art und Weise der Geltendmachung also mutwillig und unnötig belastend ist. Ansonsten sind von der Einsicht lediglich die persönlichen Unterlagen der Geschäftsführer und Beschäftigten des Unternehmens ausgenommen (6 Ob 7/96).
3. Jedem Gesellschafter steht somit zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte, aber auch seiner gesellschaftsrechtlichen Vermögensrechte ein jederzeitiges Recht auf Bucheinsicht gegen die Gesellschaft zu, nicht jedoch auch gegen den Geschäftsführer, zu dem der einzelne Gesellschafter in keiner direkten Rechtsbeziehung steht ( Feltl, GmbHG § 22 E 37; vgl auch Unger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 22 Rz 61). Passiv legitimiert ist ausschließlich die Gesellschaft ( Mollnhuber/Suesserott in U.Torggler, GmbHG § 22 Rz 27, 31).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein Auftrag an die Geschäftsführung, den Steuerberater und den zuständigen Bankmitarbeiter zur Erteilung beliebiger Auskünfte an den Antragsteller zu ermächtigen, daher aus. Das Erstgericht hat dieses Teilbegehren zu Recht abgewiesen. Dem unbegründeten Rekurs bleibt damit ein Erfolg versagt.
5.Soweit der Antragsteller Kosten von EUR 2.500,- (zzgl USt) an Zeitaufwand für die unbeantworteten Anfragen seitens der Antragsgegnerin und die Durchsetzung dieses Anspruchs geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Außerstreitgesetz eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz des persönlichen Aufwands nicht kennt. Der begehrte Kostenersatz kann daher nicht zuerkannt werden (vgl auch § 42 Abs 1 ZPO).
6.Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil nicht über eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit zu entscheiden war (RS0110629 [T2]).
7.Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 15 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu beantworten (vgl RS0133337; auch Feltl,GmbHG § 22 E 45).
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