2R199/24k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Kulka und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Mag. A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in 9487 Gamprin-Bendern, Liechtenstein, wider die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000,--) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.10.2024, **-20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.052,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Parteien schlossen am 16.6.2011 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Polizzen-Nr. ** ab (./A), dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) zugrunde liegen (./1). Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„[…]
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses.
[…]
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.21, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Art 23.2.1 und Art 24.2.1) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des
Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.
[…]“
Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 16.2.2012 von der C* GmbH das Klagsfahrzeug, einen Neuwagen ** mit 143 PS und einem Dieselmotor EA 189 um den Kaufpreis von EUR 40.900,--, das Klagsfahrzeug wurde auf die Klägerin zugelassen. Bereits im Jahr 2016 wurde der Klägerin von der C* GmbH mitgeteilt, dass für das Klagsfahrzeug ein Softwareupdate notwendig ist. Die Klägerin ließ dieses Softwareupdate im Jahr 2016 auf das Klagsfahrzeug aufspielen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in grundsätzlicher Kenntnis des Dieselskandals im Hinblick auf den VWD*-Konzern. Sie ging damals aber davon aus, dass mit dem Aufspielen des Softwareupdates das Klagsfahrzeug in einen einwandfreien technischen und zulassungstechnischen Zustand versetzt worden war. In weiterer Folge kam es zeitnah zu dem Softwareupdate zu einem Schaden am Turbolader des Klagsfahrzeugs, der durch eine Reparatur behoben werden musste. Darüber hinaus musste die Klägerin feststellen, dass der Verbrauch des Klagsfahrzeugs nach dem Softwareupdate für sie erkennbar um rund 1,5 l auf 100 km gestiegen war. Aus den Medienberichten entnahm die Klägerin in weiterer Folge, dass allenfalls tatsächlich mit dem Softwareupdate die Probleme mit dem Klagsfahrzeug nicht behoben wurden. Sie entschloss sich daher bereits im Jahr 2016 dazu, sich über die Homepage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) anzumelden. Durch die Eingabe ihrer persönlichen Daten sowie des Klagsfahrzeugs löste sie aus, dass sie über den VKI über den weiteren Fortgang des Dieselskandals regelmäßig informiert wurde. Die Klägerin entschloss sich damals auch noch nicht dazu, ihre allfälligen Ansprüche gegen die Fahrzeug- und/oder die Motorenherstellerin (gerichtlich) geltend zu machen. Die Klägerin hatte damals auch noch keine umfassenden Kenntnisse von den durch das Softwareupdate (allenfalls) ausgelösten technischen Problemen des Klagsfahrzeugs, insbesondere dem Bestehen eines (unzulässigen) Thermofensters oder auch von Problemen mit dem Abgasrückführungssystem (AGR-System). Im Jahr 2023 entschloss sich die Klägerin unter anderem wegen eines aktuellen Problems mit dem AGR-Ventil, ihre allfälligen Schadenersatzansprüche nunmehr gerichtlich geltend zu machen, und unterfertigte dazu am 11.6.2023 eine Vollmacht zugunsten des Verbraucherschutzvereins (VSV). Am 15.6.2023 wandte sich der nunmehrige Klagevertreter mit einer Rechtsschutzdeckungsanfrage an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10.7.2023 lehnte die Beklagte die Rechtsschutzdeckung insgesamt ab.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr die Beklagte aufgrund und im Umfang des zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf ihres Fahrzeugs gegen die D* AG Deckung zu gewähren habe. Sie erhob weiters ein Eventualbegehren, dass festgestellt werden möge, dass die Beklagte ihr zu einem konkret ausformulierten Klagebegehren Rechtsschutzdeckung zu gewähren habe. Sie brachte – soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Relevanz - vor, sie habe ein vom Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erworben. Sie sei im Glauben gewesen, ein einwandfreies, technologisch fortschrittliches und umweltfreundliches Fahrzeug eines deutschen Fahrzeugherstellers mit einem hervorragenden Ruf gekauft zu haben. In Wahrheit habe sie ein Skandalfahrzeug erworben, bei dem zum Zeitpunkt des Erwerbs die latente Gefahr des Verlusts der Typengenehmigung für den gesamten Fahrzeugtyp bzw der Zulassung für das konkrete Fahrzeug bestanden habe. Auch nach Durchführung des Softwareupdates seien nicht sämtliche unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt worden. Es würden weiterhin noch ein Thermofenster und andere unzulässige Manipulationsstrategien angewendet werden. Die Klägerin beabsichtige, im Hauptverfahren den manipulations- bzw täuschungsbedingten Preisaufschlag (überhöhter Kaufpreis bzw die Differenz zwischen Entgelt und dem objektiv verminderten Wert des Klagsfahrzeugs) gerichtlich geltend zu machen. Es liege keine Verjährung des Deckungsanspruchs vor, diese Verjährung beginne mit der Fälligkeit des einheitlichen Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Die Fälligkeit werde in dem Zeitpunkt ausgelöst, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrung für
den Versicherungsnehmer so konkret abzeichne, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen müsse, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen wolle. Die Klägerin habe nicht bereits im Jahr 2016 Kenntnis von der Untauglichkeit des Softwareupdates und dem Umstand, dass das Klagsfahrzeug nach wie vor unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise, gehabt. Eine relevante Kenntnis sei frühestens mit der Belehrung durch den nunmehrigen Klagevertreter im Jahr 2023 vorgelegen.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren und wandte – soweit im Berufungsverfahren noch entscheidungswesentlich – ein, der Klägerin sei der Versicherungsfall seit 2016 bekannt gewesen, es liege versicherungsvertragsrechtliche Verjährung iSd § 12 VersVG vor.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt. Es traf neben dem zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 8-16 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne in der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichne, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen müsse, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen wolle. Vom generellen Anspruch auf Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalls seien die im Laufe der Interessenwahrnehmung einzeln entstehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Befreiung von einer Kostenschuld zu unterscheiden. Sei der generelle Versicherungsschutz verjährt, könne der Versicherer auch die Befreiung von Kostenverbindlichkeiten verweigern, die nach Ablauf der Verjährungsfrist entstünden. Der Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung setze nicht voraus, dass dem Versicherten bereits jener Anspruch, den er gegenüber dem Schädiger geltend machen wolle, zur Gänze bekannt sei. Nach den Feststellungen sei die Klägerin davon ausgegangen, dass mit dem Einspielen des Softwareupdates der Mangel am Klagsfahrzeug behoben worden sei. Nach den weiteren Feststellungen habe die Klägerin aber zeitnah nach dem Einspielen des Softwareupdates feststellen müssen, dass das Klagsfahrzeug einen erhöhten Verbrauch aufweise. Darüber hinaus habe der Turbolader repariert werden müssen. Aufgrund dieser Umstände, die die Klägerin mit dem Softwareupdate in Verbindung gebracht habe, habe sie sich in weiterer Folge noch im Jahr 2016 dazu entschlossen, sich auf der Website des VKI als Interessentin im Hinblick auf den Dieselskandal anzumelden. Nach dem darüber hinaus festgestellten Sachverhalt habe sie sich aber erst im Jahr 2023 aufgrund weiterer Probleme mit dem Klagsfahrzeug und einer sich ankündigenden notwendigen Reparatur des AGR-Ventils sowie der Aufklärung durch den VSV dahingehend, dass dieser Umstand auch mit dem Softwareupdate in Verbindung stehe, dazu entschlossen, Ansprüche gegen die Motorenherstellerin, die D* AG, tatsächlich geltend zu machen. Aus dem weiters festgestellten Sachverhalt, dass sich die Klägerin nicht an den im Jahr 2018 beginnenden Sammelklagen des VKI beteiligt habe, sei darauf zu schließen, dass sie in weiterer Folge die Entwicklung des Dieselskandals nicht unmittelbar beobachtet habe. Sie habe sich vielmehr erst aufgrund der erneut im Jahr 2023 auftretenden technischen Schwierigkeiten mit dem Klagsfahrzeug zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Motorenherstellerin entschlossen. Daraus folge, dass eine versicherungsrechtliche Verjährung iSd § 12 VersVG noch nicht eingetreten sei. Für die Klägerin habe sich erst im Jahr 2023 die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung so konkret abgezeichnet, dass mit der Entstehung von Rechtskosten zu rechnen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zu prüfen ist im Rechtsmittelverfahren lediglich die von der Beklagten in der Berufung relevierte Frage der Verjährung des versicherungsvertraglichen Anspruchs der Klägerin, auf ihre erstinstanzlich vorgetragenen weiteren Einwände kommt die Beklagte nicht mehr zurück. Die Beklagte bringt vor, das für die Auslösung der Verjährung geforderte Bewusstsein des Entstehens von Rechtskosten sei bei der Klägerin schon 2016 gegeben gewesen, aufgrund der verdichteten Medienberichterstattung aus 2016/2017 und dem Beitritt beim VKI sei vor der Schadensmeldung aus dem Jahr 2023 Verjährung iSd § 12 VersVG eingetreten.
2.1 Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können (7 Ob 176/17h mwN), seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343 [T2], RS0034248 [T8]). Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Die Beurteilung dieses Zeitpunkts richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0054251; 7 Ob 98/22w Rz 16ff mwN; 7 Ob 143/24s). Der Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung setzt nicht voraus, dass dem Versicherten bereits jener Anspruch, den er gegenüber dem Schädiger geltend machen will, zur Gänze bekannt ist (RS0080124). Die Beklagte, die Verjährung eingewandt hat, trifft die Behauptungsund Beweislast für den Beginn der Verjährungsfrist und die relevante Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt (RS0034326 [T3,T9]). In der Entscheidung 7 Ob 98/22w zugrundeliegenden Sachverhalt ging der dortige Kläger davon aus, dass durch das Softwareupdate der Mangel behoben wurde. Der OGH hielt bei der Beurteilung des rechtserzeugenden Sachverhalts fest, dass die Wahrnehmung eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs für den Kläger noch kein Grund gewesen sei, an der Mangelbehebung durch das Update zu zweifeln und von der Unbehebbarkeit auszugehen. Es habe sich für ihn zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Interessenwahrnehmung abgezeichnet; die Beklagte habe den Eintritt der Verjährung nicht dargelegt.
2.2Entscheidend ist also zunächst, wie die Berufungsgegnerin richtig unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 98/22w ausführt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin davon ausging, dass ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war und ihr aus dem Kauf des Fahrzeug ein Schaden entstanden ist, also ein objektiv anspruchsbegründender Sachverhalt gegeben ist, der die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung begründet. Weiters ist wesentlich, dass dieser Sachverhalt der Klägerin bekannt war und dass sich die Notwendigkeit der Wahrnehmung ihrer Interessen so konkret abzeichnete, dass sie mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen musste, deretwegen sie die Beklagte als ihren Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will.
2.3 Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass der subjektive Entschluss der Klägerin, tatsächlich ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, klar von dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhalts sowie von der Notwendigkeit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterscheiden ist, da e in Abstellen auf die subjektive Entscheidung der Klägerin erlauben würde, den Zeitpunkt des Beginns der versicherungsvertraglichen Verjährung zu beeinflussen.
2.4 Die Beklagte geht vom Beginn der Verjährung im Jahr 2016 aus und begründete dies damit, dass die Klägerin seit diesem Jahr in Kenntnis des Schadensfalls sei, da das Softwareupdate eingespielt worden sei und Probleme aufgetreten seien. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen zeichnete sich jedoch 2016 die Notwendigkeit zur Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb der mangelhaften Sache keinesfalls so konkret ab, dass die Klägerin mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnen musste, deretwegen sie die Beklagte in Anspruch nehmen hätte wollen:
3.1 Zusammengefasst ist aus den Feststellungen abzuleiten, dass die Klägerin 2016 von der Herstellung eines technisch einwandfreien Zustandes durch das Softwareupdate ausging; weiters, dass sie auch keine Kenntnisse von den durch das Softwareupdate allenfalls ausgelösten Problemen des Fahrzeugs, insbesondere dem Bestehen eines (unzulässigen) Thermofensters oder auch Problemen mit dem Abgasrückführungssystem (AGR-System), hatte. Zwar hat die Klägerin Medienberichten entnommen, dass allenfalls mit dem Update die Probleme des Fahrzeugs tatsächlich nicht behoben wurden, jedoch kann aus der Wahrnehmung einer solchen Medienberichterstattung nicht geschlossen werden, dass für die Klägerin ein Grund bestand, an der konkreten Mangelbehebung ihres Fahrzeugs zu zweifeln, was sich schon aus der relativierenden Formulierung der Feststellung des Erstgerichts ergibt ( „allenfalls tätsächlich […] nicht behoben“ ). Auch mag sich die Klägerin als Interessentin für eine Sammelklage des VKI angemeldet haben, an der sie sich sodann aber nicht beteiligte; welcher - über eine allfällige vage Indizwirkung hinausgehende - konkrete Kenntnisstand der Klägerin iZm mit einem bestehenden Mangel und der Notwendigkeit der Geltendmachung sich daraus ableite, lässt sich allein daraus jedoch nicht erkennen. Weiters stellte das Erstgericht disloziert in der rechtlichen Beurteilung (UA S 22 mittig) fest, dass die Klägerin sich erst im Jahr 2023 aufgrund weiterer Probleme mit dem Klagsfahrzeug und einer drohenden Reparatur des AGR-Ventils sowie der Aufklärung durch den VSV darüber, dass dieser Umstand auch mit dem Softwareupdate in Verbindung steht, dazu entschloss, Ansprüche geltend zu machen. Die Klägerin hatte folglich im Jahr 2023 einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu dem Mangel an ihrem Fahrzeug und entschloss sich nicht allein aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den Bemühungen des VKI dazu, ihre „allfälligen Schadenersatzsprüche“ nunmehr gerichtlich über den VSV und den Klagevertreter geltend zu machen.
3.2Im Übrigen weist die Berufungsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen zu einer massiven medialen Berichterstattung des VKI vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Auf eine nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge darf das Berufungsgericht nicht eingehen; dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Rechtsmittelwerber eben nicht auf dem Boden der getroffenen Feststellungen argumentiert (RS0041585). Auch geht die Beklagte mit der Argumentation, dass der Klägerin die Klagen des VKI „zu langsam gegangen seien“ und sie sich deshalb an eine Verbraucherschutzorganisation gewendet habe, von der sie geglaubt habe, ihre Ansprüche effizienter umsetzten zu können, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls ein Problembewusstsein der Klägerin iZm mit ihrem Fahrzeug und dem Dieselskandal ableiten lässt, jedoch reicht ein solches Bewusstsein allein noch nicht aus, um die versicherungsrechtliche Verjährung in Gang zu setzen. Aus den getroffenen Feststellungen ist entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht ableitbar, dass das den Lauf der Verjährung auslösende Bewusstsein des Entstehens von Rechtskosten seit 2016 bei der Klägerin gegeben war. Ausgehend von der allgemeinen Regel, dass die Verjährung eines Anspruchs nicht beginnt, bevor er geltend gemacht werden kann (vgl RS0034343), ist kein konkretes Tatsachensubstrat ersichtlich, anhand dessen die Klägerin früher als im Jahr 2023 mit der Entstehung einschlägiger Rechtskosten hätte rechnen können.
3.3 Die Beklagte hat im gegenständlichen Fall den Eintritt der Verjährung nicht dargelegt, der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der Bewertung durch die Klägerin.
6.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung entschieden hat und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war.