JudikaturOGH

RS0034248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2024

Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.

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