RS0023610 – OGH Rechtssatz
Die Amtshaftung darf nicht dazu führen, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. Das zur Kostenentscheidung berufene Gericht handelt nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn es in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit das Gesetz in vertretbarer Weise anwendet und im Ermessensraum entscheidet. Die Rechtsansicht, daß eine Partei durch Betrauung des Rechtsanwaltes seines als Streitgenossen mitbeklagten Versicherers den Aufwand der notwendigen Verfahrenskosten hätte verringern können ist vertretbar.