18Bs83/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2025, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. März 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 201/22b, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher [nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum] gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20),
I./ von Anfang 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seiner Mutter C* B* oftmals wiederholt Tritte versetzte und sie fest schüttelte sowie bei einem Vorfall am 17. Juni 2021 ein Handy nach ihr warf und sie mit Gewalt zum Verlassen seiner Wohnung zwang, gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübte,
II./ von zumindest Sommer 2021 bis Ende September 2021 dadurch, dass er seinem Hund wiederholt grundlos massive Schläge und Tritte versetzte, das Maul zuband, ihn am Geländer bei großer Hitze so anhängte, dass sich das Tier nicht bewegen konnte, und ihn massiv an der Leine hinter sich her zerrte, ein Tier roh misshandelte,
sohin Taten beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) und als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (II./) zuzurechnen gewesen wären.
In weiterer Folge wurde A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Februar 2023, AZ 18 Bs 306/22i, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher [nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum] gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 10. Mai 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F20), einem Zustand nach Tranquilizer-Missbrauch (ICD 10, F13), einem schädlichen Alkoholgebrauch (ICD 10, F10) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F60), beruht, Taten beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 30. August 2022 vollzogen, seit 15. Dezember 2022 in der Justizanstalt ** (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 42) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. E* ab (1./), lehnte - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 37) und der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.23) sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 41) - eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab und stellte fest, dass die weitere Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist (2./), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend habe abgebaut werden können.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Beschlussverkündung angemeldete (ON 41, 3) und in der Folge zu ON 43 ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten, der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Einholung eines ergänzenden bzw neuen Gutachtens aus dem Gebiet der forensischen Psychiatrie begehrt zur Frage, ob die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, gegen die sich die Anordnung der Unterbringung richtet, bereits ausreichend abgebaut wurde, sodass eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug auszusprechen ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist (eine [einfache] Wahrscheinlichkeit ist ausreichend [ Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 47 Rz 2]), dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Ausgehend davon, dass vorbeugende Maßnahmen im Urteil auf unbestimmte Zeit angeordnet und solange vollzogen werden, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB), sohin solange die besondere Gefährlichkeit besteht - woraus gegebenenfalls auch die Notwendigkeit langer Dauer erhellt, ein „definitives Ende“ naturgemäß nicht feststeht - und eine bedingte Entlassung nur bei Entfall der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bzw bei Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt in Betracht kommt, vermag die Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen.
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, der Bericht der Anstaltsleitung, die vorliegenden Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt ** korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Das Erstgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. D* vom 13. September 2024 (ON 30.1) sowie die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** vom 19. Dezember 2024 (ON 37) und dem verschafften persönlichen Eindruck anlässlich der Anhörung (ON 42, 10).
Die Sachverständige Dr. D*, die in ihre Erwägungen auch die Vorgutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. E* einbezog, führte in ihrem Gutachten zusammengefasst aus (ON 30.1, 21 f), dass beim Untergebrachten weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliege. Im Vordergrund stehe eine nicht stabilisierte paranoide Schizophrenie, in Komorbidität dazu eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Akzenten und in der Anamnese war eine Suchterkrankung (Alkohol, Tranquilizer) bei längerfristiger Abstinenz zu eruieren. Es sei neuerlich zu befürchten, dass er in absehbarer Zukunft - nämlich innerhalb von Tagen bis Wochen - ohne ausreichende Behandlung und fehlende Stabilisierung der psychischen Erkrankung - wie es derzeit der Fall sei - Delikte wie schwere Körperverletzungen oder auch die Umsetzung von qualifizierten Drohungen begehen könnte. Die weiterhin bestehende Gefährlichkeit könne nur intramural hintangehalten werden durch Optimierung des Behandlungskonzepts und vor allem der Medikation.
Die Gefährlichkeitsprognose sei aus aktueller Sicht (wiederum) ungünstig einzuschätzen, da der Untergebrachte weder Krankheits- noch ausreichende Behandlungseinsicht habe - im letzten Schreiben habe er eine Depotmedikation abgelehnt und damit werde die psychotische Grundverfassung persistiert.
Für eine schrittweise Vorbereitung der bedingten Entlassung sei Grundvoraussetzung die anhaltende Remission der psychotischen Symptomatik, d.h. eine medikamentöse Stabilisierung der paranoiden Schizophrenie, die Sensibilisierung von Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft-optimalerweise für Depot Neuroleptika und die
Compliance für regelmäßige psychiatrisch psychotherapeutische und tagesstrukturierende Beschäftigung.
Nach der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** vom 19. Dezember 2024 (ON 37) haben sich betreffend Teilnahmebereitschaft am Betreuungs- und Behandlungsprogramm sowie in Bezug auf Medikamentencompliance Verbesserungen gezeigt, es habe ein monatlicher Injektionsplan etabliert und eingehalten werden können. Eine weitere Beobachtungszeit zur Überprüfung seiner Stabilität sei jedenfalls notwendig. Der Untergebrachte nehme das ergotherapeutische Angebot sowie die klinisch-psychologischen Einzelgespräche regelmäßig in Anspruch. Die Führung könne der Hausordnung entsprechend als gut bezeichnet werden. Es haben im vergangenen Beobachtungszeitraum keine Ordnungsstrafen verhängt werden müssen. Aufgrund der Tatsache, dass die Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht abgebaut sei, werde eine Entlassung aus der Maßnahme nicht empfohlen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte das Erstgericht von der Einholung eines ergänzenden bzw neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen, ist doch auch aus der schlüssigen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** vom 19. Dezember 2024 (ON 37) abzuleiten, dass die Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht abgebaut ist. Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2, § 439 Abs 2, § 441 Abs 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies – anders als im vorliegenden Fall - beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des (hier:) Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK² StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter,WK² StGB § 47 Rz 15).
Die Einschätzung des Beschwerdeführers, er habe sich mit Blick auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung seit Einlangen des Gutachtens der Sachverständigen Dr. D* im September 2024 bereits ausreichend positiv weiterentwickelt (ON 43, 4 ff), deckt sich nicht mit den übrigen Verfahrensergebnissen, insbesondere nicht mit der forensischen Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 (ON 37.1).
Der Beschwerdeführer greift in seiner Beschwerde einzelne positive Entwicklungsschritte aus der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes, des sozialen Dienstes, des psychologischen Dienstes und der Anstaltsleiterin isoliert heraus (ON 43, 4 f), verkennt dabei aber, dass auch diese im Ergebnis eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug derzeit (noch) nicht befürworten (siehe ON 37.1, Seiten 10, 11, 12, 14). Sein Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb laut forensischer Stellungnahme des FTZ ** eine bedingte Entlassung abgelehnt werde (ON 43, 5), es bestehe ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen Befundaufnahme (keine einzige Meldung, keinerlei aggressive Verhaltensweisen, Erreichen wesentlicher Therapieziele) und dem Schluss, dass die Gefährlichkeit iSd § 21 StGB (hohe Wahrscheinlichkeit einer Handlung mit schweren Folgen in absehbarer Zukunft) weiterhin zu bejahen sei (ON 43, 5 f), orientiert sich ebenfalls lediglich an einzelnen Passagen der vorliegenden Stellungnahmen und nicht am Gesamtinhalt der zusammenfassenden Einschätzung, wonach sich betreffend Teilnahmebereitschaft am Betreuungs- und Behandlungsprogramm sowie in Bezug auf Medikamentencompliance Verbesserungen gezeigt haben, im Beobachtungszeitraum seit der letzten Stellungnahme habe ein monatlicher Injektionsplan etabliert und eingehalten werden können, eine weitere Beobachtungszeit zur Überprüfung seiner Stabilität sei jedenfalls notwendig (ON 37.1, 13). Ein Widerspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die vom Beschwerdeführer aus der zitierten Entscheidung zu AZ 18 Bs 286/24a des Oberlandesgerichts Wien gezogenen Schlüsse, wonach die Unterbrechung der Unterbringung keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist, lassen sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen. In dieser Entscheidung wird festgehalten, dass nach der Übergangsbestimmung des Art 6 Abs 2 Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. März 2023) Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes „überhaupt“ nicht untergebracht werden dürften, unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen sind. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall (vgl dazu ON 33, 6).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Anstaltsleiterin des FTZ ** für eine Unterbrechung des Maßnahmenvollzuges in einem betreuten Wohnheim (F*) ausspricht (ON 43, 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese die Empfehlung für eine mittelfristige Planung der Unterbrechung der Unterbringung in der Nachsorgeeinrichtung F*, wobei ein Vorstellungsgespräch noch nicht stattgefunden hat (ON 37.1, 14), ausgesprochen hat. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 47 StGB vorliegen.
Auch das Erstgericht hat in seiner Entscheidung die positive Entwicklung des Untergebrachten berücksichtigt (ON 42, Seiten 8 und 10) und – gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. D* und in Übereinstimmung mit der forensischen Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 (ON 37.1) - schlüssig dargelegt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut werden konnte, weshalb eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht in Betracht komme. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass das Gericht seine Entscheidung zur Fortsetzung der Anhaltung nicht auf stichhaltige und ausreichende Gründe gestützt hat, geht daher ins Leere.
Denn zusammenfassend zeichnen das Sachverständigengutachten von Dr. D* und die forensische Stellungnahme in ihrer Gesamtschau ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der aktuellen Entwicklung des Gesundheitszustands des Betroffenen und bilden insgesamt eine ausreichende Grundlage für die erstgerichtliche Entscheidung, die auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich, dass sich das Zustandsbild des Betroffenen im aktuellen Beobachtungs- und Behandlungszeitraum keinesfalls ausreichend stabil entwickelt hat, um ihm bereits eine Alternative zur Anstaltsunterbringung eröffnen zu können, sodass die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zur Zeit nicht angezeigt ist.
Vor diesem Hintergrund kommt aber auch eine bedingte Entlassung des Untergebrachten (derzeit) nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass außerhalb der schützenden Strukturen eines forensisch-therapeutischen Zentrums die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht ausreichend hintangehalten werden kann. Daran vermögen die bisher gewährten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Unterbrechungen der Unterbringung seit September 2024, auch wenn diese problemlos verliefen, nichts zu ändern. Es liegt am Untergebrachten, die für seine Person dringend erforderliche Behandlung bzw Medikation weiterhin zuzulassen, um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu schaffen.
Der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende, ausführliche und nachvollziehbare Beschluss kann durch die Beschwerde sohin nicht erschüttert werden, sodass dieser auch bei amtswegiger Beurteilung sämtlicher Umstände ein Erfolg zu versagen ist.