JudikaturOLG Wien

33R59/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Richter Mag. Schmoliner als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* GmbH Co KG , FN **, 2. B* GmbH Co KG , FN **, beide **, beide zuletzt vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Michael Buresch, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. D* GmbH, FN **, **, vertreten durch DDr. Harald Schröckenfuchs, Rechtsanwalt in Wien, 2 . E* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 84.509,21 sA, Herausgabe (EUR 10.000) und Feststellung (EUR 25.000), hier wegen Sachverständigengebühren, über den Rekurs der erstklagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.2.2025, **-129 den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

1.Der Behandlung des Rekurses ist vorauszuschicken, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen den Klägern und der bisherigen Klagsvertreterin aufgelöst wurde (ON 125). Da ein Rekurs gegen einen Gebührenbestimmungsbeschluss nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf (§ 41 Abs 3 GebAG), war die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Erstklägerin berechtigt, selbst einen Rekurs einzubringen. Aus dem Rekurs ist erkennbar, dass sie das nur im Namen der Erst- und nicht auch der Zweitklägerin getan hat.

2. Mit Beschluss vom 17.4.2018 (ON 18) bestellte das Erstgericht DI F* zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hochbau und Architektur mit dem Auftrag, Befund und Gutachten „im Sinne der Erörterung in der letzten Verhandlung“ zu erstatten. Die Sachverständige erstattete daraufhin am 16.11.2018 ein schriftliches Gutachten (ON 36), für welches sie insgesamt EUR 13.821 brutto verzeichnete (AS 319/Band I). Diese Gebührennote wurde den Parteienvertretern am 27.11.2018 mit der Aufforderung zugestellt, allfällige Einwendungen gegen den Gebührenanspruch binnen 14 Tagen bekanntzugeben (ON 37). Innerhalb der Frist äußerste sich nur der Vertreter der Beklagten, nicht jedoch jener der Kläger. Dieser erklärten vielmehr, dass die Einwendungen der Beklagten gegen die Gebührennote der Sachverständigen unberechtigt seien (ON 39, S 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss(ON 129) bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen – unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 39 Abs 2 GebAG – mit EUR 13.064,64 brutto. Den (geringfügigen) Minderzuspruch begründete es mit einer teilweisen Überschreitung des Gutachtensauftrags durch die Sachverständige.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Erstklägerin (siehe oben 1.) mit dem Antrag, die Sachverständigengebühren zu reduzieren. Zwischen der Sachverständigen und der vormaligen Klagsvertreterin sei eine Einigung dahingehend zustande gekommen, dass die Sachverständige ihre Gebühren kulanterweise auf EUR 5.000 reduziere.

Die Sachverständige erstattete eine Rekursbeantwortung (ON 139), in der sie ausführte, eine allfällige Einigung habe sich nur auf jenen Betrag bezogen, der nach Abzug des ihr gewährten Vorschusses offen sei. Der reduzierte Betrag sei von den Klägern jedoch auch nicht bezahlt worden, weshalb sie von der Hinfälligkeit dieser Einigung ausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

3. Die Erstklägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die nunmehr erstmals im Rekurs behauptete außergerichtliche Einigung mit der Sachverständigen nicht eingewendet.

Da im Rekursverfahren das Neuerungsverbot gilt, können die tatsächlichen Grundlagen, die der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt wurden, im Rekursverfahren nicht mehr angezweifelt werden (RG0000159; RW0000547; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 E 62).

Der Rekurs musste daher schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.

4.Im Übrigen handelt es sich bei dem Gebührenanspruch des Sachverständigen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (RS0126539). Zwischen den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen bestehen daher keine unmittelbaren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (RKL0000106). Die behauptete außergerichtliche Einigung zwischen den Klägern und der Sachverständigen berührt damit das gerichtliche Gebührenbestimmungsverfahren nicht. Insoweit macht die Erstklägerin auch keinen tauglichen Rekursgrund geltend.

5.Ein Kostenersatz im Rekursverfahren über Beschlüsse, mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, findet nicht statt (§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG).

6.Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist im Gebührenbestimmungsverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.