Der Gebührenanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die mehreren Verfahrensparteien den Anspruch in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben.
…Sachverständige verzichtete nicht auf eine Auszahlung aus Amtsgeldern. Der Gebührenanspruch des Sachverständigen ist ein öffentlich rechtlicher Anspruch (16 Ok 7/10 = RIS Justiz RS0126539). Einer Klage des Sachverständigen steht daher die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen ( Krammer/Schmidt , SDG GebAG 3 [2001] § 38 Anm 1; Krammer in…
…Rekurs musste daher schon aus diesem Grund erfolglos bleiben. 4. Im Übrigen handelt es sich bei dem Gebührenanspruch des Sachverständigen um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (RS0126539). Zwischen den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen bestehen daher keine unmittelbaren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (RKL0000106). Die behauptete außergerichtliche Einigung zwischen den Klägern und der Sachverständigen berührt…
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