In Gebührensachen gilt das Neuerungsverbot. Tatsächliche oder rechtliche Einwendungen gegen eine Gebührennote müssen konkret erfolgen. Ein bloßer Verweis auf eine ergangene gerichtliche Entscheidung ist unzureichend.
…gegenteilig: RW0000307), gilt im Rekursverfahren jedenfalls das Neuerungsverbot, weshalb dort die tatsächlichen Grundlagen, die der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt wurden, nicht mehr angezweifelt werden können (RW0000547; RG0000159; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 E 62). Der Rekurs musste daher schon aus diesem Grund erfolglos bleiben. 4. Der Vollständigkeit halber ausgeführt wird, dass…
…Sachverständigen nicht eingewendet. Da im Rekursverfahren das Neuerungsverbot gilt, können die tatsächlichen Grundlagen, die der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt wurden, im Rekursverfahren nicht mehr angezweifelt werden (RG0000159; RW0000547; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 E 62). Der Rekurs musste daher schon aus diesem Grund erfolglos bleiben. 4. Im Übrigen handelt es sich…
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