JudikaturOLG Graz

RG0000159 – OLG Graz Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2019

In Gebührensachen gilt das Neuerungsverbot. Tatsächliche oder rechtliche Einwendungen gegen eine Gebührennote müssen konkret erfolgen. Ein bloßer Verweis auf eine ergangene gerichtliche Entscheidung ist unzureichend.

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