JudikaturOLG Wien

7Ra78/24b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
28. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und ao Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die TWS Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, wegen EUR 3.552,33 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.5.2024, **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begann am 21.2.2022 und endete mit Ablauf des 26.6.2023. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung für ArbeiterInnen gültig ab 1.1.2022 anwendbar. Im Rahmen des Dienstverhältnisses war der Kläger an den Beschäftiger C* GmbH in D* überlassen und war dort als Produktionsarbeiter beschäftigt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 38,5 Stunden, als vereinbarter Bruttomonatslohn galt der kollektivvertragliche Mindestlohn.

Der Kläger begehrte EUR 3.552,33 (brutto) s.A. und brachte zusammengefasst vor, dass er sich am Ende des Dienstverhältnisses im Krankenstand befunden habe und mehrfach wegen einer von der Beklagten gewünschten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kontaktiert worden sei. Am 29.6.2023 sei ihm ein vorgefertigtes Schreiben (datiert mit 26.6.2024) vorgehalten worden. Nachdem der Kläger in deutscher Sprache weder lesen noch schreiben, sondern sich nur mündlich in Deutsch verständigen könne, habe er den Inhalt dieses Schreibens nicht verstanden und sei von einem Angebot der einvernehmlichen Auflösung ausgegangen. Der Kläger sei über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses getäuscht und nicht darüber aufgeklärt worden, was er hier konkret unterschreibe, sodass der unberechtigte vorzeitige Austritt nicht zu Recht erfolgt sei.

Wäre das Dienstverhältnis daher ordnungsgemäß, wie vom Kläger beabsichtigt, mit einer einvernehmlichen Auflösung beendet worden, wären ihm die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auszubezahlen gewesen, woraus sich der Klagsbetrag ergebe.

Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, der Kläger habe während des aufrechten Dienstverhältnisses die Beklagte darüber informiert, vorzuhaben ehestmöglich die Beschäftigung in einem anderen Betrieb, der E* GmbH zu beginnen. Am 26.6.2023 habe die Beklagte den Kläger ins Büro eingeladen, um über dieses Vorhaben zu sprechen. Es sei für die beklagte Partei durchaus denkbar gewesen, ein Ende der Überlassung des Klägers an den aktuellen Beschäftiger und den Beginn der Überlassung an einen anderen Betrieb durchzuführen. Diese Vorgehensweise sei dem Kläger auch angeboten worden. Jede andere Vorgehensweise wäre für die Beklagte sinnlos gewesen, da ihr dadurch Umsatzverlust gedroht hätte. Dass ein Tätigkeitsbeginn bei der E* nur über die beklagte Partei oder einen anderen Arbeitskräfteüberlasser stattfinden könne und nicht direkt habe der Kläger anders gesehen und aus diesem Grund das Dienstverhältnis sofort auflösen wollen, um die aktuelle Arbeit ehestmöglich niederlegen zu können. Ein wichtiger Grund iSd § 82a GewO, der die klagende Partei zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde, habe somit nicht vorgelegen. Der Kläger sei nicht getäuscht worden. Die Beklagte habe den Kläger über die Folgen eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes umfassend informiert. Insbesondere habe sie ihm erklärt, dass sie bei diesem unberechtigten Austritt, dem anwendbaren Kollektivvertrag folgend, den Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses sowie der Weihnachtsremuneration verliere.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen.

Es traf folgende Feststellungen :

Nachdem beim Beschäftigerbetrieb C* in D* von einem Dreischichtmodell auf ein Zweischichtmodell umgestellt wurde und dem Kläger nur noch wenige Monate zum Antritt der Schwerarbeitspension fehlten, war es ihm ein Anliegen zum Schwesternbetrieb der C* in D*, der E* GmbH, zu wechseln, in der in einem Dreischichtbetrieb gearbeitet wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nur bis 30.6.2023 bei C* D* arbeiten hätte können.

Bereits am 21.6.2023 retournierte der Kläger seine Zutrittskarte und seinen Chip an den Beschäftigerbetrieb C* D* (./16).

Nachdem der Geschäftsführer der beklagten Partei davon informiert worden war, wurde der Kläger ersucht, ins Büro zur beklagten Partei zu kommen, um die Angelegenheit zu besprechen.

Nachdem der Kläger beim ersten Termin unverrichteter Dinge wieder nach Hause ging, kam es zu einem zweiten Termin am 26.6.2023. Hier unterzeichnete der Kläger folgendes Schreiben:

„Unberechtigter vorzeitiger Austritt.

Sehr geehrter Herr A*,

wir bestätigen hiermit den Zugang ihrer Austrittserklärung. Ihr Dienstverhältnis endet mit 26.06.2023.

Wir halten fest, dass kein Grund für den Austritt vorliegt und dieser unberechtigt erfolgte. Auf die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Kündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine haben wir Sie hingewiesen.

Wir halten fest, dass wir Sie auf die nachteiligen Folgen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts laut Kollektivvertrag und Ihrem Arbeitsvertrag hingewiesen haben und behalten uns Ansprüche vor.“ (./A).

Der Kläger kann zwar die deutsche Sprache nicht besonders gut lesen, er versteht aber die gesprochene Sprache. Bei der Unterfertigung der Austrittserklärung klärte der Mitarbeiter der beklagten Partei F* den Kläger ausführlich darüber auf, was ein unberechtigter Austritt bedeutet. Er wies den Kläger darauf hin, dass „er nicht einfach so aufhören kann, sondern dass es Kündigungsfristen gebe“ und erklärte ihm dass, wenn er jetzt aufhört zu arbeiten, er das Weihnachts- und das Urlaubsgeld verliert. Diese Erklärungen verstand der Kläger, er unterfertigte dennoch die Erklärung Beilage ./A.

Im Zuge dieses Austrittsgespräches war auch der Wunsch des Klägers nach einer Beschäftigung bei C* G* Thema. F* bot dem Kläger auch an, dass er über die Beklagte als Überlasser dort beginnen könne, was der Kläger nicht wollte. Der Kläger bestand darauf, dass das Dienstverhältnis beendet wird, er teilte F* mit, dass er bei C* G* jemanden kennen würde und sofort dort anfangen kann. Eine einvernehmliche Auflösung war bei diesem Gespräch kein Thema.

Die Höhe der Sonderzahlungen/des Klagebegehrens im Betrag von EUR 3.552,33 brutto steht außer Streit.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, da das Dienstverhältnis entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht einvernehmlich aufgelöst worden sei, sondern ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vorliege, stünden dem Kläger die geltend gemachten Sonderzahlungen nicht zu und das Klagebegehren sei abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt stattdessen folgende:

„Der Kläger ging davon aus, dass er nur mehr bis 30.6.2024 bei C* in D* arbeiten kann. … Es kann nicht festgestellt werden, wann der Kläger seine Zutrittskarte und seinen Chip an den Beschäftigerbetrieb C* D* retournierte. … Der Kläger befand sich zum Ende des Dienstverhältnisses im Krankenstand und war, so wie auch andere Dienstnehmer der Beklagten, bereits mehrfach wegen einer von der Beklagten gewünschten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses telefonisch kontaktiert worden.

Der Kläger wurde von Frau H* von der Beklagten kontaktiert zwecks einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses. Es wurde ein Termin bei der Beklagten am 26.6.2023 vereinbart. Auf Grund von längeren Wartezeiten und weil der Kläger an gesundheitlichen Problemen litt, ging der Kläger unverrichteter Dinge wieder nach Hause. Der Kläger war anschließend im Krankenstand. Am 29.6.2023 fand ein weiterer Termin statt, im Zuge dessen das Schreiben vom 29.6.2023 (./A) vom Kläger unterzeichnet wurde. … Der Kläger hat das Schreiben (./A) nicht verstanden, selbst wenn er es sich durchgelesen hätte. Der Kläger wurde von Herrn F* auch nicht aufgeklärt über den Inhalt des Schriftstücks. Insbesondere war dem Kläger weder bewusst, noch wurde er darüber aufgeklärt, dass er auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld ´verzichtet`. Geld war bei dem Gespräch kein Thema. Der Kläger ging bei Unterzeichnung des Schreibens (./A) davon aus, dass es keine freien Stellen mehr gibt und das Dienstverhältnis mit der beklagten Partei einvernehmlich aufgelöst wird.“

Dem Berufungswerber ist zu erwidern, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Es gehört also zum Wesen der freien Beweiswürdigung des Gerichtes, sich für eine Darstellung aufgrund seiner Überzeugung, dass diese Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, zu entscheiden (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erheblichen Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Dies gelingt dem Berufungswerber nicht.

Das Erstgericht hat die von ihm getroffenen, so auch die bekämpften Feststellungen vielmehr mit ausführlicher, die vorliegenden Beweisergebnisse einbeziehender Beweiswürdigung überzeugend begründet, sodass auf diese verweisen werden kann (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Dabei hat es auch seinen unmittelbar persönlich Eindruck, den es von den einvernommenen Personen gewinnen konnte, anschaulich geschildert und sich mit den widerstreitenden Ergebnissen nachvollziehbar auseinandergesetzt.

So konnte es auf das von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung überprüfte Deutschverständnis des Klägers hinweisen, der durchaus die an ihn gerichteten Fragen verstand und sinnvoll beantworten konnte, wobei er sogar die Ausdrücke Sonderruhegeld und Schwerarbeitsmonate kannte (insb. S 7f in ON 21). Seine Verantwortung, nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig zu sein, um insbesondere das in ./16 Festgehaltene und die Erklärungen des Zeugen F* zu verstehen, macht seine Aussage – auf die er sich in der Berufung va stützen möchte - daher wenig glaubwürdig. So vermögen auch die Angaben des Klägers nicht zu überzeugen, dass das Bestätigungsschreiben (./A = ./3) nicht tatsächlich von dem darauf sogar zweimal angeführten Datum, dem 26.6.2023, stammen sollte.

Das Erstgericht legte auch überzeugend dar, warum es letztlich nur die bekämpfte Negativfeststellung treffen konnte. Damit, dass der Kläger den Eindruck gewonnen haben mag, nur mehr bis zum 30.6.2023 beim bisherigen Beschäftiger arbeiten zu können, hat sich das Erstgericht ohnehin in der Beweiswürdigung auseinander gesetzt. Nicht einmal der im Personalbüro des Beschäftigerbetriebs zuständig gewesene Zeuge I* konnte dezidiert bestätigen, dass ein weiteres Arbeiten tatsächlich nicht mehr möglich gewesen wäre (S 16ff in ON 21).

Dass der 21.6., wie auf der Beilage./16 ersichtlich, sein letzter Arbeitstag gewesen sei, bestätigte auch der Kläger (S 3 in ON 25). Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass der Kläger an diesem Tag Zutrittskarte und Chip beim Beschäftigerbetrieb retourniert hat. Dass es sich dabei um seine Unterschrift handelt, hat er nicht einmal konkret bestritten.

Dazu passen die Angaben der auch damit befassten Zeugin H*, dass es erst aufgrund der vom Beschäftigerbetrieb erhaltenen Information, wonach der Kläger dort seine Sachen bereits abgegeben habe, in der Folge zu dem Gespräch mit F* kam. Die Zeugin bestritt auch ausdrücklich – entgegen der Behauptung des Klägers -, über eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auch nur gesprochen zu haben (S 4f in ON 25).

Die Feststellungen zum Ablauf und Inhalt des Gesprächs, bei dem die Bestätigung ./16 unterfertigt wurde, konnte das Erstgericht nachvollziehbar auf die Aussage des unmittelbaren Gesprächspartners des Klägers, des Zeugen F* (S 11ff in ON 21) stützen, der die Geschehnisse anschaulich schilderte. Diese wurden durch die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten (S 19ff in ON 21) und der Zeugin J* (S 2ff in ON 21) bestätigt, die beide ebenfalls bei diesem Gespräch anwesend waren und über unmittelbare Wahrnehmungen dazu, insbesondere dass der Kläger von sich aus das Dienstverhältnis sofort beenden wollte und er von F* über die Folgen aufgeklärt wurde, berichten konnten. Über eine auch nur thematisierte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses berichtete keine dieser Personen.

Aus dem Umstand der – ohnehin bloß ungefähr geschätzten – Dauer des Gesprächs lässt sich hier aber nichts Entscheidendes ableiten. Ebenso überzeugt der Verweis auf eine noch am 28.6.2023 übermittelte Krankenstandsbestätigung (./E) an den Schichtführer – offenbar des Beschäftigerbetriebs – angesichts der weiteren Beweisergebnisse hier nicht. Eine Bestätigung über einen nach der Austrittserklärung beginnenden Krankenstand vermag diese nicht zu widerlegen.

Aus den Aussagen der neben dem Kläger bei dem Gespräch anwesend gewesenen Personen, aber auch jener der Zeugin H* ergibt sich nachvollziehbar, dass gar kein Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten bestand. Das von der Berufung erwähnte Naheverhältnis dieser Personen spricht nicht gegen deren Glaubwürdigkeit. Im Übrigen würde dieses Argument auch auf den Kläger selbst zutreffend, dem ein unmittelbar persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht abzusprechen ist.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.

Zur Rechtsrüge meint der Berufungswerber, für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen lege § 863 ABGB einen strengen Maßstab an; es dürfe kein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bleiben, dass der Wille vorliege, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen. Unterstelle der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unberechtigt einen vorzeitigen Austritt, sei dies als arbeitgeberseitige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund anzusehen, die dieselben Folgen wie eine unberechtigte Entlassung nach sich ziehe. Eine mit Willensmängeln behaftete Auflösungserklärung könne nach den allgemeinen Regeln der §§ 870 ff angefochten werden. Das Erstgericht sei fälschlich von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers ausgegangen. Es habe das Schreiben vom 26.6.2023 (./A) unrichtig interpretiert. Konkret heiße es darin auszugsweise: „Wir bestätigen hiermit den Zugang ihrer Austrittserklärung. Ihr Dienstverhältnis endet mit 26.6.2023.“ Der Kläger habe mit seiner Unterschrift lediglich bestätigt, dass der Beklagten eine Austrittserklärung (welche?) zugegangen sei. Die besagte Austrittserklärung des Klägers sei vom Gericht nicht festgestellt worden; insbesondere nicht, wann und in welcher Form sie vom Kläger abgegeben worden sei. Ferner sei nicht festgestellt worden, dass er im Zuge des Gesprächs am 26.6.2023 einen Austritt erklärt habe, sondern nur, dass er darauf bestanden habe, dass das Dienstverhältnis beendet werde. Wann bzw mit welchen Fristen der Kläger einen Austritt erklärt habe, ergebe sich nicht. Vielmehr erwecke der Text in Beilage ./A den Eindruck, als werde dem Kläger von Beklagtenseite ein unberechtigter Austritt unterstellt. Das Urteil leide daher an einem sekundären Feststellungsmangel.

Damit geht die Berufung aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zur Austrittserklärung - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16]).

Richtig ist, dass die Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden ist und daher schriftlich, mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen kann. Die Erklärung muss den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst (RS0014496).

Gerade dies – sogar eine ausdrückliche Austrittserklärung - ist aber aus dem festgestellten Sachverhalt rechtlich abzuleiten. Trotz konkreter Aufklärung über die Folgen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts ohne Einhaltung von Kündigungsfristen bestand der Kläger auf der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses und teilte mit, sofort beim neuen Unternehmen anfangen zu können. Dies bestätigte er durch seine Unterschrift auf der Beilage./A. Für die beklagte Arbeitgeberin bestand daher kein Zweifel daran, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst; dies konnte diese nicht anders verstehen.

Eine – vom Kläger behauptete – Täuschung konnte er jedenfalls nicht unter Beweis stellen, wurde er doch ausdrücklich auf die Folgen eines Austritts aufgeklärt. Dass der vorzeitige Austritt berechtigt gewesen wäre, hat der Berufungswerber nicht einmal behauptet.

Der unberechtigten Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels einer Rechtsfrage iSd §§ 2 ASGG, § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.