6R78/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Konkurs über das Vermögen des A* B* , geboren am **, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27.1.2025, **-25, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Rekurs gegen Punkt 1. wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Der Rekurs gegen Punkt 2. wird zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Das Erstgericht eröffnete über Antrag von zwei Gläubigerinnen mit Beschluss vom ** den Konkurs über das Vermögen des A* B* ( Schuldner ) und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter.
Der Schuldner ist grundbücherlicher Eigentümer von Liegenschaften in **, ** und **, die alle mit erheblichen Pfandrechten sowie Veräußerungs und Belastungsverboten zugunsten seines Vaters D* B* belastet sind. Darüber hinaus sind teilweise Wohnungsgebrauchsrechte und Fruchtgenussrechte zugunsten von D* B* und E*, der Ehegattin des Schuldners, im Grundbuch einverleibt. Ferner ist der Schuldner Geschäftsführer und Gesellschafter diverser Projekt bzw. Baugesellschaften, die ihren Sitz überwiegend an der Adresse ** haben. Außerdem ist er Inhaber des Einzelunternehmens „F* e.U.“, FN **, das im Geschäftszweig Filmproduktion tätig ist.
In seinem Erstbericht vom 29.10.2024 (ON 6) führte der Masseverwalter aus, ein aufrechter Unternehmensbetrieb des Schuldners sei ihm nicht bekannt, sämtliche Gewerbeberechtigungen seien bereits seit 2018 erloschen. Auch Dienstverhältnisse bestünden nicht. Laut Zentralem Melderegister liege der aktuelle Hauptwohnsitz des Schuldners an der Adresse **. Der Schuldner habe seinen Hauptwohnsitz in den letzten Jahren unzählige Male geändert. Aus dem Insolvenzeröffnungsakt seien Ermittlungsergebnisse der Exekutivbehörden ersichtlich, wonach der Hauptaufenthalt des Schuldners samt seiner Familie offenbar an der Adresse ** liege. Die Liegenschaft stehe im Eigentum des Schuldners.
Unmittelbar nach der Konkurseröffnung habe der Masseverwalter Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedwede Vermögensverfügung ab sofort beim Masseverwalter liege. Zum Erstgesprächstermin am 28.10.2024 sei der Schuldner nicht erschienen, dem Masseverwalter lägen weder geordnete Geschäftsunterlagen zu den Beteiligungen des Schuldners noch zu dessen Liegenschaftsvermögen vor. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren bei der WKStA zu ** anhängig, unter anderem werde wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt.
Der Schuldner führe ein Konto bei der ** AG. Aus den Kontoverdichtungen sei ersichtlich, dass der Schuldner wöchentlich hohe Beträge von diversen Gesellschaften des H* Konglomerats erhalten und diese Beträge unverzüglich in bar behoben habe. Aus dem vom Schuldner im Se Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnis seien Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit in Höhe von EUR 4.000, netto monatlich ersichtlich. Dieses Gehalt beziehe der Schuldner laut eigenen Angaben von der I* GmbH, FN **. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei D* B*, über dessen Vermögen ebenfalls bereits ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Masseverwalter habe die Gesellschaft zu Handen des Geschäftsführers B* B* von der Insolvenzeröffnung informiert und angewiesen, das monatliche Gehalt auf das Insolvenzanderkonto zur Anweisung zu bringen, was bis dato nicht erfolgt sei. Die weiteren Nachforschungen des Masseverwalters hätten ergeben, dass ein Großteil, womöglich auch sämtliche Liegenschaften des Schuldners kurz vor der Insolvenzeröffnung an die J* Privatstiftung, FN **, **, veräußert worden seien. Sämtliche Kaufverträge seien vom Masseverwalter bereits angefochten worden, die Schreiben seien an RA Dr. K* als Vorstandsvorsitzenden der Privatstiftung übermittelt worden. Dieser habe dem Masseverwalter mitgeteilt, dass er mit 18.10.2024 als Vorstand der Privatstiftung ausgeschieden sei, im Firmenbuch sei er aber nach wie vor als Vorstandsvorsitzender der Stiftung ausgewiesen (auch noch im Zeitpunkt der Rekursentscheidung; Anm. des Rekursgerichtes). Ferner würden vom Schuldner und seiner Familie diverse Luxusfahrzeuge der Marken Lamborghini, Ferrari, Porsche und Mercedes verwendet, die offenbar von der deutschen L* GmbH (Sitz am Amtsgericht Nürnberg) geleast seien. Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft sei offenkundig ebenfalls der Vater des Schuldners D* B*.
In seinem zweiten Bericht vom 9.1.2025 (ON 11) hielt der Masseverwalter ergänzend fest, es habe noch immer kein persönliches Gespräch mit dem Schuldner stattgefunden. Die Anfragen würden von ihm sporadisch und auch dann nur unvollständig beantwortet. Geschäftsunterlagen seien ihm trotz mehrfacher Aufforderungen nach wie vor nicht übermittelt worden. Eine geordnete Verwertung des schuldnerischen Vermögens gestalte sich mangels Kooperation des Schuldners und aufgrund der Vermögensverschiebungen kurz vor der Insolvenzeröffnung kompliziert. Das auf dem Konto des Schuldners bei der G* vorhandene Guthaben in Höhe von EUR 1.553,33 habe der Masseverwalter auf das Massekonto überweisen lassen. Aufgrund intensiver Nachforschungen in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden habe sich ergeben, dass der Schuldner zudem über ein Konto bei der litauischen M* verfüge, das er offenbar erst Mitte August 2024 eröffnet habe. Den Masseverwalter habe er darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Aus den vom Masseverwalter angeforderten Kontoverdichtungen ergebe sich, dass der Schuldner dieses Konto auch nach der Insolvenzeröffnung bis zuletzt beinahe täglich genutzt und über dieses unzählige Luxusausgaben getätigt habe. Darunter würden auszugsweise Einkäufe bei N* ** in Höhe von EUR 6.650, , mehrere Diskothekenbesuche mit Ausgaben von ca. EUR 2.800, pro Nacht sowie Aufwendungen für einen Urlaub auf den Malediven in Höhe von rund EUR 51.700, fallen. Alle diese Ausgaben seien in den Monaten November und Dezember 2024, somit nach der Insolvenzeröffnung, getätigt worden. Der Masseverwalter werde die WKStA über diese Sachverhalte informieren. Das noch vorhandene Guthaben in Höhe von ca. EUR 71.000, habe der Masseverwalter auf das Massekonto angewiesen. Ein weiteres Konto des Schuldners habe der Masseverwalter bei der O* in ** erheben können. Dieses Bankinstitut habe er bereits aufgefordert, das Konto zu sperren und das bestehende Guthaben auf das Massekonto zu überweisen. Bei den Gesellschaftsbeteiligungen des Schuldners im Inland könne derzeit nicht von einer Werthaltigkeit ausgegangen werden, weil die ausstehenden Stammeinlagen großteils gepfändet und bereits bei mehreren Gesellschaften Konkursverfahren anhängig seien. Zur Geschäftsführervergütung gab der Masseverwalter an, nach seiner Aufforderung an die I* GmbH auf Überweisung des Geschäftsführerentgelts sei ihm von einer anonymen E-Mail-Adresse der P* GmbH mitgeteilt worden, aus „Datenschutzgründen“ und auf Wunsch des Schuldners könnten keine ihn betreffenden Unterlagen herausgegeben werden, auch das Gehalt sei nicht angewiesen worden. Weitere Schritte behalte sich der Masseverwalter vor. Weiters berichtete der Masseverwalter über (Anfechtungs )Ansprüche gegenüber D* B*, E*, der J* Privatstiftung sowie weitere Forderungen. Das aktuelle Masseguthaben in Höhe von ca. EUR 86.800, reiche jedoch bei weitem nicht aus, um sämtliche Anfechtungsprozesse zu finanzieren, weshalb eine Prozessfinanzierung durch die Pfandgläubiger der Liegenschaften in Betracht gezogen werde.
Auch zur allgemeinen Prüfungstagsatzung am 13.1.2025 erschien der Schuldner nicht (Protokoll ON 13).
Mit Eingabe vom 20.1.2025(ON 18) beantragte der Schuldner, den Masseverwalter anzuweisen, ihm den unpfändbaren Teil seines Einkommens zu überlassen und dies gegenüber dem jeweiligen Dienstgeber auch zu bestätigen und ferner die Zustimmung zur Eröffnung eines Basiskontos zu erteilen. Er habe am 15.1.2025 direkt beim Masseverwalter die Anfrage auf Zustimmung zur Eröffnung des Kontos zum Bezug der unpfändbaren Bezüge gestellt. Dies habe der Masseverwalter mit Verweis auf § 5 IO und ohne weitere stichhaltige Begründung abgelehnt und weiters vermeint, vorläufigen Anspruch auf die unpfändbaren Teile des Einkommens zu haben.
Am 21.1.2025 beantragte der Schuldner die Enthebung des Masseverwalters (ON 19). Dieser habe seit seiner Bestellung bereits mehrere Rechtsverletzungen zu vertreten. Bereits kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeit habe er mit der Tageszeitung Q* Kontakt aufgenommen und über einen Redakteur nicht nur Auszüge seines Erstberichtes publiziert, sondern auch Inhalte des gegen den Schuldner geführten Strafverfahrens zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Kurz vor der ersten Prüfungs und Berichtstagsatzung habe der Masseverwalter neuerlich Auszüge aus seinem zweiten Bericht an den Q* weitergeleitet. Ferner habe der Masseverwalter seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur ersten Berichtstagsatzung an den Schuldner kein einziges Poststück übermittelt. Hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen werde auf die Anträge vom 20.1.2025 verwiesen.
Zur Weisungsbitte des Schuldners (ON 18) führte der Masseverwalter mit Stellungnahme vom 21.1.2025 (ON 20) aus, zutreffend sei, dass der Schuldner ihn mit E Mail vom 15.1.2025 ersucht habe, ihn bei der Eröffnung eines Basiskontos bei einer österreichischen Bank zu unterstützen bzw hierzu die Zustimmung zu erteilen. Dies habe er mit E Mail vom selben Tag abgelehnt. Der Schuldner solle, wie sich aus mehreren Strafanzeigen, den Forderungsanmeldungen im Konkurs und den Gesprächen des Masseverwalters mit Gläubigern, Gläubigervertretern und Vertretern der ermittelnden Behörden ergebe, Gelder zweckwidrig verwendet haben, sodass er wegen seiner Unzuverlässigkeit und der Verantwortlichkeit gegenüber den behauptetermaßen Geschädigten die Eröffnung eines Bankkontos, auf dem der Schuldner allein verfügungsberechtigt wäre, nicht unterstütze. Die bisher vom Masseverwalter im Zuge von Recherchen zum Teil im Auslandaufgefundenen Bankkonten seien unter anderem wegen dieser Umstände gesperrt und dem Schuldner die Verfügungsmöglichkeit entzogen worden, was durchaus im Einklang mit den Bestimmungen der IO stehe (§ 78 IO).
Es sei auch richtig, dass der Schuldner beim Masseverwalter wegen der Überlassung des unpfändbaren Teils seines Einkommens angefragt habe. Dazu verwies der Masseverwalter auf die Aktenlage bei der Verfahrenseröffnung, wonach der Schuldner im Vermögensverzeichnis vom 11.10.2024 ein Dienstverhältnis bei der I* GmbH mit einem monatlichen Einkommen von EUR 4.000, netto angegeben habe. Über Aufforderung des Masseverwalters vom 31.10.2024 an diese Gesellschaft, das Einkommen auf das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto zu überweisen, habe ihm die P* GmbH ohne Nennung einer Person per E Mail vom 11.11.2024 mitgeteilt, dass man dort „ aufgrund der medialen Berichterstattung den Dienstvertrag mit dem Schuldner bzw der darin angedachten Höherstufung nicht nähergetreten sei, sodass es hier aktuell keinen das Existenzminimum übersteigenden Teil des Gehalts gebe“ . Daraufhin habe der Masseverwalter am 11.11.2024 noch einmal geantwortet und um Offenlegung des tatsächlichen Gehalts ersucht, woraufhin die P* GmbH ihn auf das Vermögensverzeichnis verwiesen und mitgeteilt habe, das Gehalt sei unverändert. Eine Herausgabe von Unterlagen sei vom Schuldner aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt worden. In der E Mail Korrespondenz vom 15.1.2025 habe der Schuldner wiederum mitgeteilt, dass „ eine Anstellung mit Einkommen derzeit in Verhandlung sei“und er den Dienstvertrag erhalten solle, sobald dieser vorliege. Auf das Existenzminimum habe er als Masseverwalter jedoch keinen Anspruch. Dies habe der Masseverwalter dem Schuldner bestätigt, ihm jedoch im Hinblick auf die unklare und widersprüchliche Situation noch am 15.1.2025 mitgeteilt, dass die Überlassung des Existenzminimums bzw jenes Betrages, der zur bescheidenen Lebensführung gemäß § 5 IO allenfalls zustehe, nach entsprechender Festsetzung durch das Erstgericht in bar erfolgen werde, weil dem Schuldner keine Verfügung über ein Bankkonto zuzugestehen sei. Dem Antrag des Schuldners auf Überlassung des Existenzminimums könne daher unter der Voraussetzung stattgegeben werden, dass er zuvor durch Vorlage eines Dienstvertrages und einer Gehaltsbestätigung offenlege, wer sein aktueller Dienstgeber sei, wie hoch sein aktueller Einkommensbezug sei und welches Existenzminimum sich daraus errechne.
Dem Enthebungsantrag hielt der Masseverwalter in seiner Stellungnahme vom 24.1.2025 (ON 24) entgegen, er habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Medienvertretern gehabt und daher auch nicht seine Berichte an Medienvertreter weitergeleitet. Es sei auch nicht richtig, dass er die im Zuge der Postsperre an ihn zugestellten Schriftstücke nicht an den Schuldner weiterleite. Soweit sie für ihn in seiner Funktion als Geschäftsführer diverser Projektgesellschaften oder auch sonst Relevanz haben könnten, würden sie ihm per E Mail übermittelt, ebenso die relevanten Schriftstücke des gegenständlichen Insolvenzverfahrens. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Schuldner bislang Einladungen zu einer persönlichen Besprechung in der Kanzlei des Masseverwalters nicht nachgekommen sei. Die vom Schuldner behaupteten Enthebungsgründe lägen somit nicht vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zu Punkt 1. den Enthebungsantrag des Schuldners sowie zu Punkt 2. die Anträge des Schuldners auf Erteilung einer Weisung an den Insolvenzverwalter, ihm den unpfändbaren Teil seines Einkommens zu überlassen und der Eröffnung eines Basiskontos zuzustimmen, ab.
In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, es sei eine reine Vermutung des Schuldners, dass der Insolvenzverwalter der Tageszeitung Q* Berichte übermittelt habe. Weiters sei nach dem Bericht des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass er dem Schuldner die relevanten Schriftstücke per E Mail übermittle. Die Kommunikation sei von Seiten des Schuldners mangelhaft, er sei nicht einmal zum Erstgespräch beim Insolvenzverwalter erschienen. Da keine Gehaltszahlungen einlangen würden, könne der Insolvenzverwalter dem Schuldner daraus auch keinen unpfändbaren Betrag überlassen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Eröffnung eines Basiskontos sei aufgrund der bisherigen Vorkommnisse sachgerecht und richtig. Es lägen somit keine Enthebungsgründe vor. Ein Antragsrecht des Schuldners, dass das Gericht dem Masseverwalter Weisungen erteile, bestehe nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung, seinem Enthebungsantrag stattzugeben und festzustellen, dass ihm der unpfändbare Teil seines Einkommens zu überlassen sei. Die Begründung des Erstgerichtes, dass er dem Insolvenzverwalter Konten verheimlicht habe, rechtfertige die Verweigerung der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nicht. Dass der Insolvenzverwalter dies verweigere und auch nicht bereit sei, ihm den unpfändbaren Teil seines Einkommens zu überlassen, würden wichtige Gründe für seine Enthebung darstellen. Aus der Diktion des Insolvenzverwalters lasse sich keine Bereitschaft erkennen, die Sachverhalte ordnungsgemäß zu erheben und zu hinterfragen, sie lasse vielmehr auf eine negative Einstellung gegenüber dem Schuldner schließen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist, soweit er sich gegen Punkt 1. richtet, nicht berechtigt , soweit er sich gegen Punkt 2. richtet, ist er unzulässig .
I. Zum Rekurs gegen Punkt 1.:
1.Nach § 87 Abs 1 IO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Ein solcher Antrag kann nach Abs 2 Satz 1 leg.cit. jederzeit vom Schuldner oder sofern ein solcher bestellt ist von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und wenn tunlich, den Insolvenzverwalter zu vernehmen (Abs 3 leg.cit.).
2.Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 87 Abs 2 IO vorliegt, entscheidet das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung hat sich am gemeinsamen Interesse aller Beteiligten zu orientieren. Bei Bedenken gegen einen amtierenden Insolvenzverwalter sind diese mit den Nachteilen abzuwägen, die ein Verwalterwechsel nach sich ziehen würde. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Wechsel in der Person des Insolvenzverwalters wegen der damit in der Regel verbundenen Nachteile generell nur aus wichtigem Grund erfolgen soll, zumal damit oft eine beträchtliche Verzögerung des Verfahrens, eine Wiederholung bereits geschehener Schritte oder eine Änderung der gesamten Vorgangsweise des Insolvenzverwalters, jedenfalls aber weitere Kosten verbunden sein können ( Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert , InsG § 87 KO Rz 1 f; Reisch in KLS 2§ 87 IO Rz 11). Eine Enthebung ist daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa einer groben Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, vorgesehen.
Dem Insolvenzgericht kommt dabei ein relativ großer Ermessensspielraum zu. Kommt es zum Schluss, dass wichtige Gründe im Sinne des § 87 Abs 2 IO vorliegen, hat es den Insolvenzverwalter seines Amtes zu entheben. Liegen dagegen keine so schwerwiegenden Verfehlungen des Insolvenzverwalters vor, so hat das Gericht allenfalls bestehende Mängel in der Verwaltung durch andere geeignete Maßnahmen im Sinne des § 84 Abs 2 IO abzustellen ( Chalupsky/Duursma Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 87 KO Rz 10).
3. Wichtigste Richtschnur für die Entscheidung des Insolvenzgerichtes sind die in § 80 Abs 2 und 3 IO genannten Bestellungserfordernisse. Liegen diese von Anfang an nicht vor oder ergibt sich nachträglich ein Grund, der, wäre er bereits bei der Bestellung vorgelegen, diese ausgeschlossen hätte, so liegt ein Enthebungsgrund vor. Neben einer solchen Untauglichkeit zum Amt bilden insbesondere grobe Pflichtverletzungen einen Enthebungsgrund ( Reisch, aaO Rz 2 ff; Hierzenberger/Riel aaO Rz 8).
4. Im konkreten Fall rechtfertigen die vom Schuldner angeführten Umstände, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, keine Enthebung des Masseverwalters.
4.1. Dass er Berichte oder sonstige Informationen an die Medien weitergegeben hätte, stellt eine unsubstantiierte Vermutung des Schuldners dar. Der Schuldner konnte dafür auch keine Beweise anführen. Da die Berichte des Masseverwalters sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugänglich sind, könnten deren Inhalte über verschiedenste Quellen an die Medien gelangt sein und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Masseverwalter selbst an einer Weitergabe an die Medien haben könnte.
4.2.Substanzlos ist auch der weitere Vorwurf des Schuldners, der Masseverwalter würde ihm den unpfändbaren Teil seines Einkommens verweigern. Dies würde nämlich voraussetzen, dass überhaupt ein Erwerbseinkommen des Schuldners der Masse zufließt. Weder der Schuldner noch seine Familie haben gemäß § 5 Abs 1 IO Anspruch auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Der Schuldner ist angehalten, auch während eines Insolvenzverfahrens sein Vermögen durch Arbeit zu vermehren (insolvenzrechtlicher Anspannungsgrundsatz) und sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er kann jedoch nicht zur Arbeit gezwungen werden. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Vermögenserzielung nach, sind ihm trotzdem nur jene Geldmittel aus der Insolvenzmasse zu überlassen, die er zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt. Wie sich die nach § 5 Abs 1 IO zu überlassenden Mittel konkret zusammensetzen und in der Folge auch ihre Höhe hängt maßgeblich davon ab, wie der Schuldner seine Arbeitskraft während des Insolvenzverfahrens einsetzt (RS0063950; Zoppel in KLS 2§ 5 IO Rz 3; Schubert in Konecny/Schubert, InsG § 5 KO Rz 1 ff). Der Schuldner behauptet nicht einmal, dass im bisherigen Verfahren Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit der Masse zugeflossen wäre. Vielmehr ist bislang weder bekannt, ob ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht, noch ob und welche Einkünfte der Schuldner daraus bezieht. In Ermangelung eines Erwerbseinkommens des Schuldners scheitert aber auch eine Überlassung der unpfändbaren Beträge im Sinne des § 5 Abs 1 IO.
4.3. Auch die Verweigerung der Zustimmung zur Eröffnung eines neuen Bankkontos durch den Schuldner wurde vom Masseverwalter nachvollziehbar begründet. Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter bisher jegliche Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse verweigert und insbesondere zwei im Ausland bestehende Bankkonten verheimlicht. Über diese Bankkonten hat er auch während des Insolvenzverfahrens einen aufwendigen Lebensstil finanziert und damit die Befriedigungsrechte seiner Gläubiger weiter geschmälert. Bei dieser Sachlage kommt die Eröffnung eines Bankkontos durch den Schuldner, auf das der Masseverwalter keinen Zugriff hat, nicht in Betracht.
5. Zusammengefasst gelingt es dem Schuldner nicht einmal ansatzweise, wichtige Gründe aufzuzeigen, die eine Enthebung des Masseverwalters rechtfertigen könnten.
Seinem unberechtigten Rekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses war daher nicht Folge zu geben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
II. Zum Rekurs gegen Punkt 2.:
§ 84 IO regelt die Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. Dieser ist bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse an die Weisungen des Insolvenzgerichtes gebunden (Abs 1 leg.cit.). In § 84 Abs 3 IO ist ein allgemeines Beschwerderecht gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters normiert. Danach können der Schuldner, ein Gläubiger oder Mitglieder des Gläubigerausschusses Beschwerde erheben. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht mit unanfechtbarem Beschluss (§ 84 Abs 3 Satz 2 IO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichtes, mit dem die Erteilung einer Weisung an den Insolvenzverwalter abgelehnt wird, ist ein Rechtsmittel stets unzulässig (RS0065208; Reisch in KLS 2§ 84 IO Rz 19; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert , InsG § 84 KO Rz 16 je mwN; Mohr, IO 11 § 84 E 16, 18, 27 und 28).
Beim Antrag des Schuldners vom 20.1.2025, ON 18, handelte es sich um eine Weisungsbitte im Sinne des § 84 Abs 3 IO. Die Entscheidung des Erstgerichtes über diese Weisungsbitte ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 84 Abs 3 IO unanfechtbar.
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruhen auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 sowie 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung lag nicht zur Beurteilung vor.