RS0065208 – OGH Rechtssatz
Ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter eine bestimmte Maßnahme fordert und gegen ihn dann die Beschwerde erhebt, weil er sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob der Konkursgläubiger darüber sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes anstrebt, macht tatsächlich keinen Unterschied. In beiden Fällen entscheidet das Konkursgericht endgültig.