(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Schuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Insolvenzverwalter zu vernehmen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 157b Treuhänder
…seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit…
§ 203 Rechtsstellung des Treuhänders
…Schuldners auch diesem 1. jährlich, 2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und 3. bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen. (4) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann.…