RS0063950 – OGH Rechtssatz
Der nach § 5 Abs 1 KO zu gewährende Unterhalt bildet das Höchstmaß für den Überlassungsanspruch des Gemeinschuldners. Es ist daher alles einzurechnen, was der Gemeinschuldner an konkursfreiem Einkommen bezieht, und ebenso jedes Einkommen der von ihm zu erhaltenden Personen. Nur was nach Einrechnung dieser Bezüge dem Gemeinschuldner für sich und seine Familie noch fehlt, kann er von den Einkünften für sich verlangen.