JudikaturOLG Wien

5R29/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , FN **, **, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH CO KG , FN **, und 2. C*, geb. **, beide **, wegen EUR 408.993,38 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 265,38) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.1.2025, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

Begründung:

Mit Hypothekarklage vom 5.8.2024 begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von EUR 408.993,38 samt 7,33% Zinsen p.a. seit 1.7.2024, hinsichtlich der Erstbeklagten bei sonstiger Exekution in ihr gesamtes Vermögen, insb auch in die Liegenschaftsanteile EZ ** (81/5541 Anteile; B-LNR **) GB **, BG Fünfhaus mit der Grundstücksadresse **, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an Wohnung ** verbunden ist.

Mangels fristgerechter Erhebung einer Klagebeantwortung erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin am 11.9.2024 ein Versäumungsurteil gegen die Zweitbeklagte (ON 25) und am 27.10.2024 ein Versäumungsurteil gegen die Erstbeklagte (ON 30).

Am 25.10.2024 beantragte die Klägerin die Übermittlung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Versäumungsurteil gegen die Zweit beklagte (ON 29). Am 29.11.2024 beantragte sie die Übermittlung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Versäumungsurteil gegen die Erst beklagte und die Bestimmung der Kosten dieses Schriftsatzes nach TP1 iHv EUR 265,38 als nachträgliche Prozesskosten (ON 32). Mit Eingabe vom 10.1.2025 wiederholte die Klägerin den Antrag, über ihren Kostenbestimmungsantrag vom 29.11.2024 abzusprechen (ON 34).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 35) verhielt das Erstgericht die Klägerin dazu, die Kosten ihres Schriftsatzes vom 29.11.2024 selbst zu tragen. Begründend führte es aus, das Verfahren über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit wie auch über die Aufhebung derselben sei ein vom Ausgang des Titelverfahrens unabhängiges selbstständiges Verfahren, in welchem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe und eine Kostenersatzpflicht erst dann entstehe, wenn über die Erteilung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit ein Zwischenstreit eintrete. Im vorliegenden Fall liege kein Zwischenstreit vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Erstbeklagten die Pflicht zum Ersatz der mit EUR 265,38 (darin EUR 44,23 USt) bestimmten weiteren Prozesskosten gegenüber der Klägerin auferlegt wird.

Die Erstbeklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, dass sowohl die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als auch deren Aufhebung nicht Akte des Exekutionsverfahrens, sondern Akte der Fortsetzung des titelgerichtlichen Verfahrens sind, weshalb sich das Verfahren nach den Bestimmungen über das titelgerichtliche Verfahren richtet. Ein Kostenzuspruch kommt demnach nur dann in Betracht, wenn es die Regeln des Titelverfahrens gestatten ( Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 7 Rz 108; RS0001596; OLG Graz, 7 Ra 52/06f = RG0000045; OLG Wien, 7 Ra 58/11t = RW0000728; OLG Wien, 1 R 208/16i). Schon das Erstgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit wie auch über die Aufhebung derselbennach ganz einhelliger Judikatur ein vom Ausgang des Titelverfahrens unabhängiges selbstständiges Verfahren ist, in welchem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat und eine Kostenersatzpflicht erst dann entsteht, wenn über die Erteilung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit ein Zwischenstreit eintritt (OLG Wien, 7 Ra 58/11t, 1 R 208/16i, 4 R 141/23v; OLG Graz, 7 Ra 52/06f, 6 Ra 72/18g; MietSlg 37.812, 38.827, 57.610; vgl auch Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 1.536).

Die im Rekurs vertretene Rechtsansicht, dass nur beim – hier nicht vorliegenden – Verfahren über die Aufhebungder Vollstreckbarkeitsbestätigung jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen hat, nicht aber bei der Erteilung einer solchen Bestätigung, findet in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze. Dass einzelne Entscheidungen den Kostenersatz für einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß der Artikel 54 und 58 EuGVVO (vgl OLG Graz, 7 Ra 52/06f) oder einer Bestätigung eines Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO (vgl OLG Wien, 7 Ra 58/11t) betrafen, vermag den Standpunkt der Klägerin schon deshalb nicht zu stärken, weil die Gerichte dort das Ergebnis, dass die Parteien in diesen Fällen grundsätzlich die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen haben, mangels eigenständiger Kostenersatzregeln und wegen der Ähnlichkeit zu § 7 EO gerade mit der Rechtsprechung zur fehlenden Kostenersatzpflicht bei Verfahren über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit begründeten.

2. Von einem Zwischenstreit im obigen Sinn spricht man, wenn einander die Parteien in Bezug auf eine bestimmte, außerhalb der eigentlichen Hauptsache liegende Frage mit widerstreitenden Anträgen – etwa auch erst in der Rechtsmittelbeantwortung – gegenüberstehen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³, § 48 ZPO Rz 13). Tritt der Prozessgegner dem Antrag hingegen nicht aktiv entgegen oder handelt das Gericht von Amts wegen, liegt kein Zwischenstreit vor ( M. BydlinskiaaO § 48 ZPO Rz 13; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.316). Ein solcher Zwischenstreit liegt hier jedenfalls nicht vor, weil die Erstbeklagte zum Antrag der Klägerin gar nicht gehört wurde, diesem auch nicht entgegentrat und sich auch am Rekursverfahren nicht widerstreitend beteiligte (vgl OLG Wien, 4 R 141/23v; OLG Graz 7 Ra 52/06f; 6 Ra 72/18g). Dass ein Prozessgegner einem Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung – wie der Rekurs meint – „typischerweise“ nicht entgegentritt, ändert an diesem Ergebnis nichts.

3. Da eine Kostentragungspflicht im Verfahren über die Bestätigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ohne Vorliegen einer „kontradiktorischen Situation“ somit nicht in Betracht kommt und gegenständlich kein Zwischenstreit vorliegt, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den diesbezüglichen Antrag schon aus diesem Grunde aus. Dass die Erstbeklagte im gegen sie erlassenen Versäumungsurteil zur Gänze unterlag, vermag daher ihre Pflicht zum Kostenersatz nicht zu begründen. Aus demselben Grund kommt es auch auf die von der Klägerin angestellten Überlegungen, ob ihr Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (nämlich zur Exekutionsführung aufgrund des gegen die Erstbeklagte ergangenen Versäumungsurteils) notwendig war, nicht mehr an, weil es sich dabei nur um eine – neben dem grundsätzlichen Bestehen einer Kostenersatzpflicht erforderliche – weitere Voraussetzung für den Kostenersatz handelt.

4. Zusammengefasst kommt dem Rekurs daher keine Berechtigung zu.

5.Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.