RW0000728 – OLG Wien Rechtssatz
Bei den Kosten für den Antrag auf Bestätigung des im Titelverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehls als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) handelt es sich nicht um solche, die der klagenden Partei im Rahmen des Titelverfahrens entstanden sind, sondern in einem zwar als Fortsetzung des Titelverfahrens anzusehenden , jedoch davon unabhängigen selbständigen Verfahren . (1) Für Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als EuVT nach Art 6 EuVTVO besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. ( 2)