Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag.Dr. A*wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2025, GZ **-103, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 25. April 2024 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Wien zu Punkt B/ Mag.Dr. A* zur Last, er habe im Zeitraum von zumindest 1. Jänner 2022 bis 1. Jänner 2024 in ** vorschriftswidrig psychotrope Stoffe in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigenden Menge (rund 119 Grenzmengen) anderen überlassen, indem er diese in zahlreichen Angriffen entgegen der das Apotheken- und Arzneimittelrecht regelnden Vorschriften (§ 7 SMG) zum Zweck des Weiterverkaufs am Schwarzmarkt an B* verkaufte, und zwar zumindest
I/ 567 Schachteln Rivotril zu je 100 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Clonazepam à 2 mg) um zumindest 7.012,21 Euro (rund 28 Grenzmengen);
II/ 987 Schachteln Xanor zu je 50 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Alprazolam à 1 mg) um zumindest 5.255,44 Euro (rund 12 Grenzmengen);
III/ 509 Schachteln Praxiten zu je 20 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Oxazepam à 50 mg) um zumindest 4.385,66 Euro (rund 25 Grenzmengen);
IV/ 186 Flaschen Psychopax a 20 ml (beinhaltend den Wirkstoff Diazepam à 250 mg) um zumindest 1.463,09 Euro (rund 11 Grenzmengen);
V/ 122 Schachteln Gewacalm zu je 50 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Diazepam à 10 mg) um zumindest 1.273,47 Euro (rund 15 Grenzmengen);
VI/ 100 Schachteln Alprazolam zu je 50 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Alprazolam à 1 mg) um zumindest 504,55 Euro (rund 1 Grenzmenge);
VII/ 19 Schachteln Halcion zu je 10 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Triazolam à 0,25 mg) um zumindest 50,96 Euro;
VIII/363 Schachteln Anxiolit zu je 30 Tabletten (beinhaltend den Wirkstoff Oxazepam à 50 mg) um zumindest 4.705,94 Euro (rund 27 Grenzmengen)
und hiedurch das Verbrechen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG begangen.
Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2024 (ON 40), 22. Oktober 2024 (ON 75.2) und 11. Dezember 2024
(ON 94.4) statt. Der Angeklagte verantwortete sich am ersten Verhandlungstag nicht schuldig (ON 40 S 3 f), bestritt die ihm vorgeworfene Menge nicht, erklärte jedoch, dass B* davon nur einen sehr geringen Anteil bekommen und er die psychotropen Stoffe – unter Einhaltung der apothekenrechtlichen Vorschriften und des Rezeptpflichtgesetzes - immer unter Vorlage eines gültigen Rezeptes ausgefolgt habe. Die Apothekerkammer und die Datenschutzrichtlinien verpflichten ihn, ein Privatrezept nach der Abgabe entweder direkt an den Patienten zu retournieren oder zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft sei einem Missverständnis aufgesessen, denn „Standard Ait“ bedeute nichts anders als eine Kundenabgabe an den Laufkunden mit Privatrezept. Darüber hinaus wollte er sich auf Anraten seines Verteidigers nicht äußern.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 (ON 91) stellte Mag.Dr. A* – unter Hinweis, dass sich nunmehr lediglich ein allenfalls unter § 31a Abs 1 SMG zu subsumierendes Verhalten des Angeklagten zuordnen lasse, - den Antrag auf eine diversionelle Erledigung des Verfahrens gemäß §§ 198ff StPO. Er sei bereit, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Trotz des nach wie vor vertretenen Standpunkts, als Apotheker berufsbedingt grundsätzlich dazu berechtigt bzw sogar dazu angehalten zu sein, (psychotrope Stoffe enthaltende) Medikamente aus- bzw weiterzugeben, sehe er ein, dass „für ihn im konkreten Fall wohl erkennbar hätte sein können, dass der Bezug von psychotropen Stoffen seitens B* missbräuchlichen Zwecken dient und er die Ausgabe von Medikamenten – trotz überwiegenden Vorliegens von Rezepten – hinterfragen sowie in Folge auch einschränken hätte sollen. Weiters räume er auch ein, zeitweise Medikamente in geringen Mengen und ohne Rezept an B* ausgegeben zu haben.
Dieser Antrag wurde in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024 verlesen (ON 94.4 S 21), wobei sich der Angeklagte hiezu nicht nochmals äußerte sowie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die schwere Schuld und generalpräventive Erwägungen dagegen aussprach. Das Verfahren gegen Mag.Dr. A* wurde nun ausgeschieden und ihm das Angebot einer Diversion nach § 200 StPO - Zahlung einer Geldbuße im Ausmaß von 120 Tagessätzen á 60 Euro und eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von 1.500 Euro (insgesamt 8.700 Euro) – unterbreitet. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich hiezu nicht.
Nach Bezahlung der Geldbuße und der Pauschalkosten (ON 97 und ON 98) stellte der Vorsitzende mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen Mag.Dr. A* wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG gemäß § 200 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO ein (ON 103). Seine Entscheidung begründete er im Wesentlichen damit, dass sich der Tatverdacht im angeklagten Ausmaß in der Hauptverhandlung nicht bestätigt habe, das Kürzel „Standard Ait“ lediglich einen Laufkunden, von dem keine weiterführenden Daten gespeichert werden, oder einen Kunden, der ein Privatrezept einlöst, bezeichne, dabei auch die Möglichkeit einer Sammelbestellung eines Arztes oder eines Altersheims bestehe. Bei B* seien nur drei aus der Apotheke des Mag.Dr. A* stammende Packungen sichergestellt worden und sei die illegale Überlassung in diesem Ausmaß von ihm auch zugestanden worden. Im Zweifel sei von einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge an illegal überlassenen psychotropen Stoffen auszugehen und der vorliegende Sachverhalt - durch die diesbezügliche Verantwortung des Mag.Dr. A* gedeckt - unter § 30 Abs 1 achter Fall SMG zu subsumieren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 104), der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO sind in § 209 StPO geregelt, wobei es sich bei der Diversion in der Hauptverhandlung um einen Sonderfall handelt.
Nach §§ 198 Abs 1 iVm 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass (hier:) ein Freispruch nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf eine der in § 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Maßnahmen – darunter die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) – nicht geboten erscheint, um den (hier:) Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 StPO jedoch nur zulässig, wenn die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt (Z 1), die Schuld (hier:) des Angeklagtennicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zufolge gehabt hat (Z 3).
Ein hinreichend geklärter Sachverhalt iSd § 198 Abs 1 StPO liegt dann vor, wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht und keine schuldentscheidenden Tatsachen mehr zweifelhaft sind ( Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 3; Kirchbacher, StPO 15 § 198 Rz 3).
Soweit das Erstgericht vermeint, dass (lediglich) der Grundtatbestand des § 30 Abs 1 achter Fall SMG vorliege, kann dieser Einschätzung nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden:
Vorweg ist – der Argumentation der Anklagebehörde folgend – festzuhalten, dass zu den Tatzeitpunkten nach § 13 Abs 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 idF BGBl II Nr. 354/2019 bei der Abgabe von Arzneimitteln u.a. die Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes, der Rezeptpflichtverordnung, des Suchtmittelgesetzes und der Verordnungen zum Suchtmittelgesetz zu beachten waren. Zudem muss(te) bei jedem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder bei Zweifeln an der Echtheit der Verschreibung die Abgabe verweigert werden (Abs 2). Nach § 11 Psychotropenverordnung (PV) ist Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, grundsätzlich verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs 2 PV entspricht. Diese Bestimmung sieht wiederum vor, dass ein Arzt pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate verschreiben darf (siehe ON 106). Nur wenn sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend erweisen, kann die Verschreibung höher ausfallen und ist mit dem Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen. Bei Verschreibung von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine enthalten, darf keine wiederholte Abgabe angeordnet werden (Abs 4).
Im Zuge der Hausdurchsuchungen am 9. Jänner 2024 wurden – hier von Interesse - nach dem Sicherstellungsprotokoll (ON 2.15.28) bei B* 100 Schachteln zu je 100 (2 mg Clonazepam enthaltende) Tabletten Rivotril , 4 Schachteln zu je 10 (0,25 mg Triazolam enthaltende) Tabletten Halcion, 54 Schachteln zu je 50 (1 mg Alprazolam enthaltende) Tabletten Xanor, 6 Schachteln zu je 20, damit (richtig:) 120 (50 mg Oxazepam enthaltende) Tabletten Praxiten, 7 Schachteln zu je 50 (1 mg Alprazolam enthaltende) Tabletten Alprazolam, nicht 180, sondern 9 (250 mg Diazepam enthaltende) Schachteln Psychopax á 20 ml (vgl. ON 2.3 S 3; ON 2.34.29 S 1; telefonische Bestätigung des Sachbearbeiters vom 17. März 2025) und 9 Schachteln zu je 50 (10 mg Diazepam enthaltende) Tabletten Gewalcam sowie nach dem Anlass-Bericht ON 2.14.2 (S 2) bei seinem Bruder C* zumindest 260 Tabletten Praxiten (die Schachtel Psychopax 20 ml findet erstmals in ON 2.99.2 S 7 Erwähnung) sichergestellt.
Bei den sichergestellten psychotropen Stoffen waren – mit Ausnahme der verschweißten Xanor Packungen - alle Seriennummern aus den Verpackungen entfernt worden (ON 2.34.29 S 2), mutmaßlich um deren Herkunft zu verschleiern. Gut erkennbar ist dies in ON 2.3.1 bei den Lichtbildern Nr. 15, Nr. 24 und Nr. 25, wo bei zumindest sechs Schachteln Psychopax und vier Schachteln Rivotril jeweils der untere Kartonteil mit der Seriennummer fehlt.
Nach Mitteilung der D* GmbH (im Folgenden D*) wurden die Seriennummern der verschweißten Xanor Packungen im System hinterlegt, damit alle Seriennummern vom Hersteller generiert. Allerdings wurde keine einzige Seriennummer im Prüfpfad hinterlegt, sohin keine dieser Verpackungen von einem österreichischen Großhändler von Apotheken, einem Krankenhaus oder Hausapotheken udg. gescannt und im D* System übertragen (ON 2.34.29 S 2, siehe auch Lichtbild auf S 3).
Einzelne psychotrope Stoffe, an welchen die Chargennummern, Seriennummer und QR Codes entfernt waren, konnten jedoch auf die Apotheke von Mag.Dr. A* zurückgeführt werden . Denn nach Mitteilung von D* sind auf drei Packungen Rivotril ein oder zwei Verifizierungen (Statusüberprüfungen) durch die E* zu sehen (ON 2.82.2 S 3) und wurde eine Deaktivierung (Abgabe) durch die Apotheke nicht gebucht. Im Abschluss-Bericht ON 2.82.2 ist zwar das betreffende E-Mail, nicht jedoch der von D* in einem übermittelte Prüfpfad der drei Packungen, der auch Datum und Uhrzeit der Ladung der Charge vom Zulassungsinhaber in das System enthält, angeschlossen. Damit ist ungeklärt , wann diese drei Packungen von der E* gescannt und in das System geladen wurden bzw. ob eine Zuordnung zu einem in der sogleich erwähnten Ausgangsliste (ON 2.113.2) dokumentierten Vorgang möglich ist.
Es folgte die Sicherstellung der Ausgangsliste des EDV System der E* und der F*, welches durch den Pharmakonzern G* vertrieben wird und „Datum – Uhrzeit – Kunde/Kundennummer/Versicherungsnummer – Medikament - Anzahl – Preis – Verkäufer“ beinhaltet“ (vgl. ON 2.111.2 S 4).
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend darstellt, ist dieser Ausgangsliste zu entnehmen, dass Mag.Dr. A* über einen Zeitraum von mehreren Jahren etwa ein bis zwei Mal pro Monat in den späten Abend- und Nachtstunden (damit außerhalb der Öffnungszeiten) große Mengen psychotroper Stoffe weit über der – von Ausnahmefällen abgesehen – jeweils zulässigen Abgabemenge nach § 10 Abs 2 PV (siehe ON 106) mit dem Hinweis „Standard Ait“ ausgetragen hat. Dürfen beispielsweise bei Rivotril 2 mg nur 600 Tabletten, bei Xanor 1 mg nur 240 Tabletten und bei Psychopax nur 96 ml abgegeben werden, wurden von Mag.Dr. A* am 26. November 2023 zunächst um 21.52.28 100 Packungen Rivotril 2 mg mit 10.000 Stück (Zeile 32 – diese Menge entspricht exakt der am 3. Jänner 2024 bei B* sichergestellten ) und um 22.08.25 Uhr u.a. 208 Packungen Xanor 1 mg mit 10.400 Stück (Zeile 34) und 20 Schachteln Psychopax mit 400 ml (Zeile 38) abgegeben. Auffallend hohe Mengen Rivotril 2 mg wurden auch am 18. Juni 2023 (10.000 Stück, Zeile 144), am 12. Mai 2023 (5.000 Stück, Zeile 179), am 27. April 2023 (2.500 Stück, Zeile 192), am 6. April 2023 (2.500 Stück, Zeile 218), am 17. Juli 2022 (2.000 Stück, Zeile 345), am 5. Mai 2022 (4.500 Stück, Zeile 394), am 4. April 2022 (2.000 Stück, Zeile 435), am 15. März 2022 ( 6.000 Stück hier an den Kunden B*, Zeile 462 ), am 28. Februar 2022 (4.500 Stück, Zeile 489) und am 11. Februar 2022 (7.000 Stück hier an „Kunde -20%“, Zeile 518) abgegeben. Mit den anderen psychotropen Stoffen verhält es sich - wie in der Beschwerde zutreffend dargestellt – ähnlich.
Die vom 1. Jänner 2021 bis 9. April 2024 in der Apotheke beschäftigte Zeugin Mag. H* (ON 94.4 S 8, S 10 ff) gab unter Vorhalt der erwähnten Buchungen am 26. November 2023 (Zeilen 32 ff) an, für diese hohen Mengen keine Erklärung zu haben. Die Frage der Staatsanwältin, ob solch eine Ausgabe an einen Kunden nach ihrer Erfahrung vorkommen kann, beantwortete sie mit „Nein“. Auch konnte sie sich nicht vorstellen, dass „ein Kunde 100 Packungen Xanor so bekommen würde“. 100 Packungen Rivotril am 18. Juni 2023 (Zeile 144) erschienen ihr zu viel bzw. ungewöhnlich. Die Frage, ob sie sich erinnern kann, jemals solche Mengen an einen Tag verkauft zu haben, beantwortete sie mit „Nein“. Für die Buchung der Zeile 343 (100 Packungen Xanor) hatte sie gleichfalls keine Erklärung. Letztlich erklärte sie: „… dann kann ich mir nicht vorstellen, dass 150 Kunden da waren, welche 150 Xanor wollten und er hätte einen offenen Betrag gemacht und es irgendwann dann eingespielt“. Auch die als Assistenzfachkraft seit vier Jahren in der Apotheke tätige Zeugin I* gab unter Vorhalt der Zeilen 34 (208 Packungen Xanor) und 343 (100 Packungen Xanor) der Ausgangsliste an, dass die Mengen ungewöhnlich und „nicht normal“ seien bzw. sie keine Erklärung für diese Mengen habe (ON 94.4 S 15 f).
Mag das Kürzel „Standard Ait“ nach den Zeugenaussagen auch für einen Laufkunden, von dem keine weiterführenden Daten gespeichert werden, einen Kunden, der ein Privatrezept einlöst, oder gar eine Sammelbestellung eines Arztes bzw. eines Altersheims verwendet worden sein, sind in den beiden ersten Fällen die abgegebenen hohen Mengen nicht plausibel bzw. nach § 10 Abs 2 PV grundsätzlich unzulässig. In letzterem Fall müssten sich in den Unterlagen der beiden Apotheken aber sehr leicht entsprechende Nachweise für Bestellungen/Lieferungen finden lassen. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte selbst nie mit der Abgabe der ungewöhnlich hohen Mengen an Ärzte oder Altersheime verantwortet hat, wurden von ihm bislang – auch nicht in seiner Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde (ON 107) – weder entsprechende Nachweise vorgelegt noch konkrete Namen von Ärzten oder Altersheimen genannt.
Demgegenüber ist der mit der Beschwerde vorgelegten, u.a. mit Mag.Dr. A* aufgenommenen Niederschrift über die am 19. Oktober 2022 von der BH ** gemäß § 60 Apothekengesetz iVm den §§ 68 ff der Apothekenbetriebsordnung 2005 durchgeführte Überprüfung der E* in Punkt 18. (ON 105 S 12) zu entnehmen, dass die Apotheke weder Alten- und Pflegeheime noch sonstige Betreuungseinrichtungen betreut.
Die Schilderungen der Ex-Freundinnen des B*, nämlich der von ca. Oktober 2021 bis Oktober 2022 mit ihm liierten J* (ON 2.14.3 S 3 ff; ON 40 S 38, S 45 f, S 56 f), von Jänner bis Juli 2023 mit ihm liierten K* (ON 2.50.2 S 6 f, ON 40 S 60 ff) und von ca. Juni bis September 2023 liierten L* (ON 2.15.11 S 5; ON 40 S 73) runden das Bild ab. Darnach fuhren J* einmal (Jänner oder Februar 2022) bzw. K* zwei- bis dreimal (April/Mai 2023) in den Abendstunden mit B* zur Apotheke nach „**“, wo sie jeweils eine Stunde im Auto warteten bis er mit einer Tasche voller Medikamente (J * : Xanor und Psychopax; K * : Psychopax, Rivitrol und Xanor) zurückkehrte. Aus dessen Erzählungen ist J* bekannt, dass in der Apotheke noch die „Seriennummern bzw. Barcodes“ oder „Etiketten“ entfernt werden mussten, K*, dass er einmal pro Monat die Apotheke aufsuchte, und L*, dass er die Medikamente aus einer Apotheke in ** holt. Auch Letztgenannte konnte wahrnehmen, dass die „Strichcodes“ abgerissen waren.
Die Angaben der K*, wonach B* auch mehrfach von seinen Abnehmern M* und N* zur Apotheke gefahren wurden, findet insofern Bekräftigung, als der Erstgenannte Mag.Dr. A* bekannt sein dürfte, zumal er B* am 16. März 2023 (ON 2.99.2 S 14 f) folgendes Ersuchen schickte: „Mach wieder ein Video mit M*“.
Bei einer verschränkten Betrachtung der bei B* sichergestellten Medikamente, der Zuordnung von drei Schachteln zu einer der Apotheken des Angeklagten, der übereinstimmenden Aussagen seiner drei ehemaligen Freundinnen, der erwähnten Ausgabeliste (siehe hiezu auch die Ausführungen samt Vergleich der beiden Apotheken im Anlass-Bericht ON 2.76.2 S 21 ff) sowie der Schilderungen von Mag. H* und I* (denen weniger zur Frage wann „Standard Ait“ verwendet wird, sondern vielmehr dahin, dass sie die hier in Rede stehenden Abgaben als mehr als ungewöhnlich einschätzten, Bedeutung zuzumessen ist) wie auch unterBerücksichtigung des sonstigen Agierens des Angeklagten (vgl. die wenngleich nicht weiterverfolgten, so doch fragwürdigen Umstände rund um das Medikament Humira [ON 2.19.2; ON 2.24] und das Ausstellen von Rezepten [auch von Humira] gegen Bargeld nahelegenden Chats [ON 2.76.2 S S 65 ff]; siehe auch ON 2.24 S 3) kann der Argumentation des Erstgerichts, wonach der Umfang der (an B*) weitergegebenen Medikamente nicht festgestellt werden könne, im Zweifel daher nicht von einer die Grenzmenge des § 31b SMG übersteigenden Menge auszugehen sei, nicht gefolgt werden.
Um die Grenzmenge von 4 g Clonazepam bei Rivotril 2 mg zu überschreiten, bedarf es gerade einmal 2.001 Stück. Damit erweist es sich zunächst – wie oben ausgeführt – aber als unumgänglich, den von D* (in Ansehung von drei bei B* sichergestellten und der E* zuordenbaren Schachteln Rivotril) übermittelten Prüfpfad zum Akt zu nehmen. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die in Rede stehenden psychotropen Stoffe (allein) an B* abgegeben wurden. Denn darf ein Arzt – wie oben dargelegt - pro Verschreibung in der Regel höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate verschreiben, besteht ein Erklärungsbedarf, warum Mag.Dr. A* wiederholt gerade in den Nachtstunden beispielsweise mehr als 600 Stück Rivotril abgegeben hat ohne dass ihm der Verdacht eines - der Abgabe indes zwingend entgegenstehenden – Arzneimittelmissbrauchs in den Sinn gekommen wäre. Damit bedarf es auch weiterer Abklärung dahin, ob die bislang rein spekulative Annahme, die Medikamente wären (auch) an Ärzte und Altersheime abgegeben worden, den Tatsachen entspricht, wobei es dem Angeklagten natürlich frei steht, die entsprechenden Unterlagen (Verträge, Lieferscheine ect.) vorzulegen.
Mangels Vorliegens eines hinreichend geklärten Sachverhaltes erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Voraussetzungen nach § 198 StPO, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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