Eine heftige Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB muß nicht unbedingt auf einem Verhalten des Tatopfers allein beruhen; diesfalls ist bei der Beurteilung der Entstehung des Affekts in bezug auf eine allgemeine Begreiflichkeit auch das Verhalten des daran beteiligten Dritten mitzuberücksichtigen. In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden.
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