Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* Ltd., **, Vereinigtes Königreich, und 2. B* Inc. als General Partner von C* L.P., **, Cayman Islands, beide vertreten durch Mag. Salvica Vanovac, Rechtsanwältin in Wien, und die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei D* Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen und Feststellung von Beschlussergebnissen (Streitwert EUR 100.000) über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.7.2024, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„Der Antrag der beklagten Partei, den Streitwert mit EUR 550.000 festzusetzen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen jeweils die Hälfte der mit EUR 2.146,61 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung der Beklagten am 2.5.2024 gefassten Beschlüsse 1. über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands, 2. über die Entlastung von Mitgliedern des Aufsichtsrats, 3. auf Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats und 4. auf Ablehnung von vier Sonderprüfungsanträgen. Weiters begehrt sie die Feststellung der Fassung von Beschlüssen zu den vier Sonderprüfungsanträgen.
Die Beschlüsse seien gemäß § 195 Abs 1 AktG anfechtbar, weil das Stimmverbot der von der E* kontrollierten Aktionärin F* S.à r.l. („F*“) gemäß §§ 125, 130 Abs 1 AktG außer Acht gelassen worden sei. Die Beschlüsse auf Ablehnung der beantragten Sonderprüfungen würden hilfsweise auch aufgrund von treuwidriger Abstimmung der F* sowie einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 195 AktG angefochten.
Die Beklagtebestreitet und beantragte in der Klagebeantwortung, das Gericht möge den Streitwert gemäß § 197 Abs 6 AktG und § 7 RATG auf EUR 550.000 erhöhen; hilfsweise begehrte sie, den Streitwert nach Ermessen des Gerichts auf einen EUR 100.000 übersteigenden Betrag festzusetzen. Dazu brachte sie vor, bei der Streitwertbemessung für Anfechtungsklagen sei das Interesse der Gesellschaft am Bestand der angefochtenen Beschlüsse und das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Nachkontrolle der Beschlüsse abzuwägen. Dabei sei auch der Kurswert der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft zu berücksichtigen. Beide Klägerinnen hätten insgesamt 1.026.101 Aktien angemeldet. Deren Kurswert betrage mehr als EUR 30 Mio.
Hinsichtlich der vier Sonderprüfungsanträge sei zu berücksichtigen, dass bei Klagsstattgebung direkte Kosten für die Sonderprüfungen der Gesellschaft von jeweils EUR 100.000 drohen würden. Die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Wahl in den Aufsichtsrat seien jeweils mit zumindest EUR 50.000 zu bewerten, weil es um die Rechtssicherheit betreffend die höchsten Organe der börsennotierten Beklagten gehe. Darüber hinaus würde die Durchführung von Sonderprüfungen zu einer bedeutenden Bindung von Managementkapazitäten führen, was negative Auswirkungen auf die Geschäftsführung habe. Allein mit der Tatsache der Bewilligung der Sonderprüfungen gehe ein Reputations- und Vertrauensverlust am Kapitalmarkt einher, welcher zu Kursverlusten führen könne.
Die Klägerinnenbeantragten in der ihnen vom Erstgericht freigestellten Äußerung, den Antrag auf Erhöhung des Streitwerts abzuweisen. Hinsichtlich des Kurswertes beziehe sich die Beklagte auf § 247 Abs 1 des deutschen AktG, welcher jedoch nicht ident mit § 197 Abs 1 des österreichischen AktG sei. In § 247 Abs 1 dAktG werde lediglich eine doppelte Beschränkung des Streitwerts nach oben festgelegt, die jedoch für die Bestimmung des Streitwerts nur dann von Relevanz sei, wenn sie tatsächlich erreicht bzw überschritten werde.
Die Entlastungsbeschlüsse könnten jederzeit in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ohne weitere Kosten neu gefasst werden. Gleiches habe für die Wahl in den Aufsichtsrat zu gelten. Zusatzkosten für die beantragten Sonderprüfungen würden nur im Falle der Durchführung bei Klagsstattgebung anfallen. Es sei daher fraglich, ob diese Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen seien. Realistisch seien Kosten für die Sonderprüfungen von EUR 80.000 bis EUR 120.000.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Wert des Streitgegenstandes betreffend die Punkte 1. bis 3. des Klagebegehrens mit jeweils EUR 50.000 (Spruchpunkt 1.) und den Wert der Streitgegenstände betreffend die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung über die vier Sonderprüfungsanträge einschließlich der Feststellung des richtigen Beschlussinhaltes mit jeweils EUR 100.000 fest. Es traf dazu folgende Feststellungen: „Die Beklagte firmiert im Handelsregister bzw Firmenbuch seit 21.7.1987. Das Grundkapital beträgt zur Zeit EUR 774.229.017,02 und ist in 106.496.426 Stück Aktien zerlegt. Die Bilanzsumme zum 31.12.2022 betrug rund EUR 3,6 Mrd. Die Beklagte notiert an der Börse. Der aktuelle Kurs je Aktie liegt zur Zeit bei rund EUR 30.“
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, es sei einerseits die berechtigte Möglichkeit eines Einzelaktionärs, Beschlüsse der Hauptversammlung effektiv, daher ohne unüberwindliche Kostenschranke, anfechten zu können, zu berücksichtigen. Der Ausgang des Rechtsstreits habe nicht nur unmittelbare Auswirkungen für die betreffenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, sondern darüber hinaus für sämtliche andere Aktionäre, weil Klagen wie die gegenständliche mit Sicherheit nicht als positive, den börslichen Aktienkurs unterstützende und fördernde Maßnahme, von einem durchschnittlichen Marktteilnehmer gesehen bewertet werden könne. Bei den Klägerinnen handle es sich nicht um Kleinaktionäre. Sie würden rund 10,24 % des Grundkapitals halten. Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils erstrecke sich zudem auf sämtliche Aktionäre. Die von den Klägern vorgenommene Bewertung sei daher augenscheinlich zu niedrig und sei die von der Beklagten beantragte Bewertung nach Erfahrungen des Erstrichters als angemessen anzusehen. Die begehrten Sonderprüfungen seien nicht mit unerheblichen Kosten verbunden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erhöhung des Streitwerts abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
Gemäß § 197 Abs 6 erster Satz AktG hat das Prozessgericht auf Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes nach den gesamten im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen.
Der Gesetzgeber führte in der bezughabenden Regierungsvorlage des Aktiengesetzes 1965 (301 BlgNR X. GP 74) aus, es sei für die Vorschrift maßgeblich gewesen, dem Gericht zu ermöglichen, den Streitwert in Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls der Bedeutung des Prozesses, dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, aber auch dem des Klägers an der Nichtigkeit entsprechend zu bemessen (vgl auch 6 Ob 635/94). Nur so könne die Instrumentalisierung des Antragsrechts nach § 197 Abs 6 AktG zur Unterdrückung von an sich berechtigten Anfechtungsklagen wirksam vermieden werden. Das Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des Hauptversammlungsbeschlusses sei umso geringer, je deutlicher die vom Kläger geltend gemachten Beschlussmängel hervortreten würden ( Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 3 § 197 Rz 66). Es besteht daher ein breiter Spielraum freien Ermessens des Gerichtes, in dem auch das schutzwürdige Interesse des Klägers mitberücksichtigt werden kann, dass ihm nicht durch einen besonders hohen Streitwert ein unerträgliches Kostenrisiko auferlegt wird. Im Anfechtungsprozess wegen des Ausschlusses der Altaktionäre vom Bezugsrecht an einer Kapitalerhöhung wurde daher vom Berufungsgericht der Wert des Bezugsrechts des Altaktionärs als untere (OLG Wien 1 R 48/97d RdW 1998, 203) und der Nettozufluss aus der gesamten Kapitalerhöhung als obere Grenze des Ermessensspielraums des Gerichtes bei der Streitwertfestsetzung angesehen (OLG Wien 3 R 272/86 wbl 1987, 86).
Die beklagte Aktiengesellschaft trifft jedoch eine Behauptungs- und Bescheinigungslast für konkrete Umstände, die eine Hinaufsetzung des Streitwerts begründen können. Lassen sich solche Umstände nicht ohne weitere Erhebungen dartun und liegt keine offenkundige Fehlbeurteilung vor, hat es beim vom Kläger gewählten Streitwert zu bleiben (RW0000492). So wurde vom Berufungsgericht der Hinweis auf die Höhe des Grundkapitals sowie „wirtschaftliche Interessen“ (im Zusammenhang mit der Beschlussfassung auf Erweiterung des Unternehmensgegenstandes) nicht als konkrete Behauptung, in welchem Ausmaß der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss den Unternehmensgegenstand tatsächlich erhöhen werde oder solle, angesehen. Allgemeine Überlegungen, die nur abstrakt zuträfen, genügen der Behauptungslast nicht (OLG Wien 30 R 43/10d).
Konkret brachte die Beklagte zu den Spruchpunkten 1. bis 3. lediglich vor, es gehe um „die Rechtssicherheit betreffend die höchsten Organe der börsennotierten beklagten Partei“, was jedoch kein konkretes Vorbringen dahin darstellt, welche tatsächliche Auswirkung damit verbunden wäre. In Anbetracht der beantragten Sonderprüfungen trug sie ebenfalls nicht ausreichend konkret vor, welchen Geldwert die behaupteten negativen Auswirkungen auf die Geschäftsführung aufgrund der Bindung von Managementkapazitäten sowie der Reputations- und Vertrauensverlust am Kapitalmarkt, welcher zu Kursverlusten führen könne, habe. Lediglich die Kosten der Sonderprüfungen beziffert sie konkret mit jeweils EUR 100.000. Sie bietet dafür jedoch kein einziges Bescheinigungsmittel an.
Alleine der Kurswert der von den Klägerinnen gehaltenen Aktien bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für die begehrte Hinaufsetzung des ohnehin mit EUR 100.000 bewerteten Streitwerts. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-6 W 214/11) ist nicht einschlägig, weil § 247 Abs 1 zweiter Satz dAktG festlegt, dass der Streitwert ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt jedoch im österreichischen Aktiengesetz und ist dort anders als in Deutschland geregelt (vgl Schäfer/Diregger in Goette/Habersack/Kalss, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 247 Rz 32 ).
Da auch im Hinblick auf das Grundkapital bzw die von den Klägerinnen gehaltenen Aktien keine offenkundige Fehlbeurteilung vorliegt, hat es somit beim vom Kläger gewählten (niedrigen) Streitwert zu bleiben (OLG Wien 30 R 43/10d).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht jedoch mit den Klägerinnen zu erörtern haben, wie sich die insgesamt erfolgte Bewertung auf die einzelnen angefochtenen Beschlüsse aufteilt.
Die Abänderung des angefochtenen Beschlusses erfordert keine Neufassung der Kostenentscheidung, weil die Äußerung der Klägerinnen (ON 10) sowohl den Zwischenstreit über die Streitwertfestsetzung, in welchem die Klägerinnen obsiegten, als auch über die aktorische Kaution, welche sie der Höhe nach bestritten haben und die jedoch vom Erstgericht annähernd antragsgemäß festgelegt wurde, betroffen hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Zwischenstreits sind daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO aufzuheben.
Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, wobei jedoch eine Bemessungsgrundlage von EUR 100.000 zugrunde zu legen war (vgl OLG Wien 30 R 43/10d, 15 R 181/11i).
§ 197 Abs 6 letzter Satz AktG schließt als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7 Abs 2 letzter Satz RATG zwar aus, nicht aber die Anwendung des § 528 ZPO. Kann der angefochtenen Rekursentscheidung, weil sie sich in ihrem angefochtenen Teil in einem Bereich der Bewertung des Streitgegenstandes bewegte, der für alle sonstigen denkmöglichen verfahrensrechtlichen Auswirkungen unerheblich ist, ausschließlich Bedeutung für die Kosten- und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (6 Ob 539/87). Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich somit aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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