(1) Zur Entscheidung über die Anfechtungsklage ist der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz ausschließlich zuständig.
(2) Die Klage kann nur innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. Sie ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat und, wenn der Vorstand klagt, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(3) Die Klagebeantwortung soll nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Abs. 2 aufgetragen werden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Macht die Gesellschaft glaubhaft, daß ihr auf Grund des § 198 Abs. 2 oder anderer Vorschriften gegen den klagenden Aktionär ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann, so hat das Prozeßgericht auf ihren Antrag anzuordnen, daß der klagende Aktionär der Gesellschaft angemessene Sicherheit leiste. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich gemäß § 18 zu veröffentlichen.
(6) Das Prozeßgericht hat auf Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes nach den gesamten im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen; das Prozeßgericht ist an den vom Kläger in der Klage angegebenen Wert hiebei nicht gebunden. Der Antrag kann bis zum Schluß der Verhandlung (§ 193 Zivilprozeßordnung) gestellt werden; gegen den den Wert des Streitgegenstandes festgesetzten Beschluß ist in jedem Fall der Rekurs zulässig.
§ 55 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 55 Anfechtbarkeit
…für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage § 195 Abs. 1a, 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 AktG…
§ 199 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 199 Nichtigkeitsgründe
…gegeben sind, 4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. (2) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (§ 197) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Abs. 1 nicht berührt.…
§ 201 Nichtigkeitsklage
…Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 197 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4 bis 6, § 198 sinngemäß. Die Nichtigkeit kann auch durch Einrede…
§ 216 Klage auf Nichtigerklärung
…Nichtigkeit erhoben werden könnte, oder aus dem Grund des Mangels eines Vermögens wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. (4) Für die Klage gelten § 197 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 6, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. …
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