BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 197

§ 197Anfechtungsklage

(1) Zur Entscheidung über die Anfechtungsklage ist der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz ausschließlich zuständig.

(2) Die Klage kann nur innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. Sie ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat und, wenn der Vorstand klagt, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(3) Die Klagebeantwortung soll nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Abs. 2 aufgetragen werden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Macht die Gesellschaft glaubhaft, daß ihr auf Grund des § 198 Abs. 2 oder anderer Vorschriften gegen den klagenden Aktionär ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann, so hat das Prozeßgericht auf ihren Antrag anzuordnen, daß der klagende Aktionär der Gesellschaft angemessene Sicherheit leiste. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich gemäß § 18 zu veröffentlichen.

(6) Das Prozeßgericht hat auf Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes nach den gesamten im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen; das Prozeßgericht ist an den vom Kläger in der Klage angegebenen Wert hiebei nicht gebunden. Der Antrag kann bis zum Schluß der Verhandlung (§ 193 Zivilprozeßordnung) gestellt werden; gegen den den Wert des Streitgegenstandes festgesetzten Beschluß ist in jedem Fall der Rekurs zulässig.

Entscheidungen
43
  • Rechtssätze
    15
  • RS0103116AUSL BGH Rechtssatz

    28. Januar 1953

    Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Hauptversammlungsbeschluß (Hauptgeneralversammlungsbeschluß) ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeln. Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfechtung nicht. Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, daß ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll. Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden. Ein Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied. Auch gegenüber Vorstandsmitglieder ist der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge fristloser Entlassung. Es kann auch vereinbart werden, daß ein Versorgungsanspruch in gewissen Fällen fristloser Entlassung entstehen soll. Eine solche Vereinbarung darf aber nicht den Anreiz zu ungetreuem oder vorsätzlich schädigendem Verhalten bieten und kann daher nicht für den Fall der Kündigung aus derartigen Gründen getroffen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden. Das ist auch gegenüber den von der Entnazifizierung Betroffenen möglich. Veröff: NJW 1953,740