Die beklagte Aktiengesellschaft trifft eine Behauptungs- und Bescheinigungslast für konkrete Umstände, die eine Hinaufsetzung des Streitwerts begründen können. Lassen sich solche Umstände nicht ohne weitere Erhebungen dartun und liegt keine offenkundige Fehlbeurteilung vor, hat es beim vom Kläger gewählten Streitwert zu bleiben.
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