Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Singer Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B *, **, vertreten durch Mag. Doris Perl, Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in Gänserndorf, wegen EUR 26.129,96 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 30.12.2024, **-19, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (hierin enthalten USt EUR 501,17) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war am 14.4.2021 mit dem Hund einer Bekannten und der Beklagte mit seiner Hündin C* in der Hundezone im D* in **. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß der Hündin des Beklagten mit dem Kläger.
Die Hündin des Beklagten ist ein Jack Russell-Golden Retriever-Mischling, der zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ca. 2 Jahre alt war und ein Gewicht von ca. 20 kg hatte. Die Hündin ist eine schnelle Läuferin, hat einen verspielten Charakter, kann sich aber gut in Gruppen integrieren. Der Beklagte verfügt über eine Bestätigung gemäß § 4 Abs 4 der Wiener Hunde-Sachkundenachweis-Verordnung über die Verlässlichkeit. Die Hündin des Beklagten besuchte in der Vergangenheit mehrere Einzeltrainings bei einer Hundetrainerin und hört daher auf Befehle und Kommandos. Bisher war die Hündin des Beklagten noch nie in einen Unfall verwickelt. Am Vorfallstag ging der Beklagte mit seiner Hündin in die Hundezone im D* in **. Kurze Zeit später traf auch der Kläger mit dem Hund einer Bekannten, auf den er regelmäßig aufpasste, in der Hundezone ein. Der Kläger und der Beklagte nahmen, ebenso wie die übrigen Hundehalter, ihre Hunde von der Leine, um ihnen ein freies Laufen, Spielen und Herumtoben zu ermöglichen. Alle Hundehalter – so auch der Kläger und der Beklagte – waren interessiert daran, dass sich ihre Hunde intensiv austobten, um später mehr Ruhe im Home Office zu haben.
Die Hündin des Beklagten sowie zumindest ein weiterer Hund liefen schnelle Runden um jene Hundehalter, die sich im nicht asphaltierten Bereich der Hundezone aufhielten, wobei sie dabei immer wieder sowohl vor als auch hinter dem Kläger vorbeiliefen. Die Hündin des Beklagten war etwas aufgedrehter und „verrückter“ als die anderen Hunde. Während dem Hundehalter Dr. E* das Lauf- und Spielverhalten der Hunde zu wild war und er daher seinen Hund aus dem Spiel herausnahm und mit ihm in einen anderen Bereich der Hundezone ging, wollte der Kläger seinen zurückhaltenderen Hund zum Mitlaufen und Herumtollen mit eben dieser Hundegruppe animieren.
Der Kläger hielt sich während seines Besuchs in der Hundezone durchwegs im nicht asphaltierten Bereich auf, in dem auch die Hunde herumtobten, wobei er aufmerksam das Lauf- und Spielgeschehen der Hunde beobachtete. Der Kläger beschwerte sich zu keinem Zeitpunkt beim Beklagten über das Verhalten seiner Hündin, sondern wünschte sich vielmehr, dass seine Hundebegleitung sich in ähnlichem Maße austobte und umhertollte. Sein Hund lief jedoch nur zeitweise mit den anderen Hunden mit und nach ca. 20 Minuten gelang es dem Kläger gar nicht mehr, den Hund zum Mitlaufen und Mitspielen zu animieren. Aus diesem Grund beschloss er, die Hundezone wieder zu verlassen.
Er blieb in der Nähe einer Mülltone im nicht asphaltierten Bereich stehen, um seinen Hund zu sich zu rufen. Der Kläger beobachtete auch zu diesem Zeitpunkt noch den Laufweg der herumtobenden Hunde. Er sah dabei auch, dass sich die Hündin des Beklagten ihm mit hoher Geschwindigkeit annäherte, wobei der von ihr eingeschlagene Laufweg an ihm vorbeiführte. Als die Hündin des Beklagten nur mehr ca. 1½ m von ihm entfernt war, wandte er sich seinem Hund zu. Zeitgleich kam die Hündin des Beklagten aus nicht feststellbaren Gründen von ihrem ursprünglichen Laufweg ab und kollidierte mit hoher Geschwindigkeit mit dem Bein des Klägers, wodurch dieser schwer verletzt wurde.
Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im asphaltierten Bereich der Hundezone. Er beobachtete durchwegs das Lauf- und Spielgeschehen seiner Hündin, griff jedoch zu keinem Zeitpunkt mit Befehlen oder Kommandos ein.
Die plötzliche Richtungsänderung, die letztlich zur Verletzung des Klägers führte, war weder für den Kläger noch für den Beklagten vorhersehbar. Der Unfall hätte zum Zeitpunkt der Richtungsänderung nicht mehr durch einen Befehl oder ein Kommando verhindert werden können. An den Eingängen der Hundezone finden sich Schilder mit Verhaltensregeln für die Hundezone. Diese enthalten u.a. folgende Regeln:
„ LEINEN LOS: Hundezonen sind Freilaufareale; soll der Hund an der Leine bleiben, suchen Sie sich bitte ein anderes Plätzchen WILDER WESTEN IST WOANDERS: Auch in der Hundezone haften HalterInnen für ihre Hunde. Aufsichtspflicht einhalten und zu wildes Spiel stoppen. “
Der Kläger begehrte EUR 26.129,96 sA an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 14.4.2021. Durch das unkontrollierte Antreiben der Hundegruppe sowie seines eigenen Hundes habe der Beklagte den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Darüber hinaus habe er seine Verwahrungs- und die Beaufsichtigungspflichten als Hundehalter und die in der Hundezone angeschlagenen Verhaltensregeln missachtet. Bei einer äußerst wilden Hunderasse wie dem Hund des Beklagten hätte dieser entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um einen Unfall zu vermeiden.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, vom Kläger hätte erwartet werden können, dass er die vorhandene Gefahr erkenne und dieser entsprechend begegne. Stattdessen habe er sich mit anderen Leuten unterhalten und nicht auf die spielenden Hunde geachtet. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten, weil er sich in die Laufbahn der spielenden Hunde gestellt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den oben wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt zugrunde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, die Rechtsprechungsgrundsätze zum freien Auslaufen von Hunden seien auch auf Hundezonen anzuwenden. Ließen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis im Gelände frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Herumtollen miteinander zu ermöglichen, so könne jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den freilaufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt seien und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken werde. Ebenso gebe jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber damit zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlasse.
Die Pflicht des Hundehalters, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Hundes zu sorgen, sei dann nicht verletzt, wenn sich gerade jene Gefahr verwirkliche, die dem einverständlichen gemeinsamen Herumlaufen der beiden Hunde erkennbar verbunden sei, müsse sich vor dieser Gefahr doch der andere durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst schützen. Dies gelte jedenfalls solange, als der Beklagte in der konkreten Situation das Herannahen der umhertollenden Hunde nicht so rechtzeitig hätte erkennen können, dass es ihm noch möglich gewesen wäre, Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes mit dem verletzten Hundehalter zu ergreifen.
Dass die Hündin des Beklagten vorhersehbar gefährlich gewesen wäre, sei dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Nicht einmal unter Zugrundelegung der Eigenschaften „verspielt“, „aufgedreht und „verrückt“ sei eine Gefährdung, die einem Laufenlassen des Hundes in der konkreten Hundeauslaufzone entgegenstehen würde, anzunehmen.
Der Kläger sei mit seinem Hund außerdem ca. 20 Minuten lang in der Hundezone im Nahebereich der Hündin des Beklagten stehen geblieben. Sein Ziel sei es gewesen, den Hund seiner Bekannten dazu zu bringen, mit den anderen, zum Teil aufgedrehten Hunden herumzutoben, sodass er sich dadurch entsprechend auspowere und müde werde. In Anbetracht dessen habe auch der Beklagte keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Kläger mit dem aufgedrehten Verhalten der Hündin des Beklagten und dem damit einhergehenden Risiko nicht einverstanden gewesen wäre.
Da es sich beim Unfallort um eine als solche gekennzeichnete Hundezone handle, stelle das freie Herumlaufen auch keinen Verstoß des Beklagten gegen das Wiener Tierhaltegesetz dar. Das nach den Verhaltensregeln der Hundezone vom Hundehalter einzudämmende „wilde Spiel“ sei nicht vorgelegen. Diese Regel beziehe sich primär darauf, dass Hunde sich nicht wechselseitig attackieren oder spielerisch miteinander kämpfen sollten, weil damit eine hohe Verletzungsgefahr für Hund und Halter einhergehe. Ein derartiges Verhalten werfe der Kläger der Hündin des Beklagten aber nicht vor. Vielmehr sei sie aufgedreht, „verrückt“ und damit wohl etwas stürmisch durch die Gegend gelaufen. Da es aber gerade der Sinn einer Hundezone sei, den Hunden die Möglichkeit zu verschaffen, ihrem Laufdrang nachkommen zu können, sei auch daraus kein Fehlverhalten des Beklagten abzuleiten. Es habe sich somit bedauerlicherweise eine Gefahr verwirklicht, die von einem freilaufenden Hund immer ausgehen könne. Eine Missachtung der konkret gebotenen Sorgfalt iSd § 1320 ABGB sei dem Beklagten nicht anzulasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Im Rahmen der Mängelrüge moniert der Berufungswerber die Abweisung seines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin zum Beweis der Verhinderbarkeit des Unfalls sowie des übergebührlichen Verhaltens der Hündin des Beklagten und dafür, dass der Beklagte seine Hündin zunächst unsachgemäß angetrieben, jedoch danach trotz Übersicht nicht unter Kontrolle gehabt habe.
Das Erstgericht hat die Abweisung dieses Beweisantrages auf Seite 6 der UA zutreffend begründet, sodass es ausreicht, auf diese Begründung zu verweisen (§ 500a ZPO). Im Übrigen unterlässt es der Berufungswerber zu behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 Rz 37 mwN).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens (§ 498 ZPO).
Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge :
Der Berufungswerber sieht einen Widerspruch in der Feststellung des Erstgerichtes zum Unfallhergang und den Ausführungen des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung, wonach die Hündin des Beklagten ihren Blick abgewandt habe, vom Weg abgekommen und abgedriftet sei.
Ein derartiger Widerspruch besteht jedoch nicht. Die zitierten Ausführungen in der Beweiswürdigung stellen vielmehr nur den Grund für die festgestellte plötzliche Richtungsänderung der Hündin des Beklagten dar.
In der weiteren Rechtsrüge führt der Berufungswerber zusammengefasst aus, indem die Hündin des Beklagten aufgedrehter und „verrückter“ als die anderen Hunde gespielt habe, ein anderer Hundebesitzer deshalb bereits den Bereich verlassen habe und der Beklagte trotz entsprechender Übersicht zu keinem Zeitpunkt mit Befehlen oder Kommandos kalmierend auf seine Hündin einzuwirken versucht habe, habe er ohne entsprechende Kontrolle seines Tieres seine Verwahrungspflicht rechtswidrig und schuldhaft vernachlässigt. Dass die plötzliche Richtungsänderung der Hündin für die Streitteile nicht vorhersehbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass die von der Hündin des Beklagten für den Kläger vor dem Unfall konkret ausgehende Gefahr für den Beklagten jedenfalls erkennbar gewesen sei.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Es kann vielmehr auf die ausführliche, sorgfältige, zutreffende und durch Rechtsprechungszitate unterlegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen werden (§ 500a ZPO), wobei sich der Berufungswerber mit den wesentlichen Argumenten des Erstgerichtes nicht substantiell auseinandersetzt.
Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Umstand, dass dem Zeugen Dr. E* das Lauf- und Spielverhalten der Hunde zu wild war und er die Hundezone verließ, irrelevant ist, weil beides auf den Kläger nicht zutrifft.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, wobei die Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger unbedenklich war.
Die Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen waren.
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