Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2024, GZ **-54.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Verena Lechner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A*, seines Verteidigers Mag. Philipp Wolm und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Michaela Kriechbaumer durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Februar 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2022, AZ **, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurde er verpflichtet, der Privatbeteiligten B* 3.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Danach hat A* am 15. April 2022 in ** B* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Hände festhielt, hinter dem Rücken (US 4) mit Schuhbändern fesselte und sich auf sie legte, sodass sie sich nicht mehr wegbewegen konnte, sodann ihre Oberschenkel in Richtung ihres Gesichts drückte und anschließend wiederholt den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie dazu auch einmal in Bauchlage drehte und auf ihren Schenkeln sitzend fixierte.
Bei der Strafzumessung wurde – unter Berücksichtigung des Vorurteils - das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen erschwerend gewertet, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten sowie dessen teilweises Alter unter 21 Jahren. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen maß der Schöffensenat der brutalen Vorgehensweise sowie der ungeschützten Vornahme des erzwungenen Geschlechtsverkehrs aggravierende Wirkung bei.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2024, GZ 14 Os 112/24p-4, ist nunmehr über dessen sich gegen den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch richtende Berufung (ON 58.1) zu entscheiden.
Zur Straffrage:
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht wirkt sich aufgrund der Gefahr einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten sowie des Risikos einer Schwangerschaft im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB erschwerend aus, dass A* die Vergewaltigung mit dem Opfer ungeschützt vollzog (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 32 StGB Rz 78).
Der Schöffensenat bewertete die konkrete Tatbegehung zu Recht als brutal, selbst wenn sie zu keiner schweren Verletzung führte. Denn entgegen der Berufung schließt das Fehlen einer solchen Folge die Einstufung der Vergewaltigung als brutal nicht aus.
Unter Berücksichtigung der sohin vom Erstgericht zutreffend dargestellten Strafzumessungslage erachtet das Berufungsgericht die ausgemessene Sanktion trotz der brutalen Vorgehensweise als überhöht, weshalb sie auf eine als tat- und schuldangemessene (Zusatz-)Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren herabzusetzen war.
Der Gewährung einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht steht die Höhe der Freiheitsstrafe entgegen. Die Anwendungsvoraussetzungen nach § 41 Abs 3 StGB liegen fallaktuell nicht vor, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe weder der Zahl noch ihrem Gewicht nach beträchtlich überwiegen.
Zum Adhäsionserkenntnis:
Zum Ausgleich des erlittenen, mit einem sexuellen Übergriff notwendig verbundenen immateriellen Schadens steht der Privatbeteiligten ein Ersatzanspruch nach § 1328 ABGB zu, bei dessen – global vorzunehmender – Bemessung im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431). Zieht man als Richtmaß für die Höhe der danach zu leistenden Entschädigung den schon in Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß § 38 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz gebührenden Mindestschadenersatz von 1.000 Euro heran, erweist sich der zugesprochene Ersatzbetrag von 3.000 Euro in Anbetracht des massiven, ungeschützt und ohne Kondom ausgeführten sexuellen Übergriffs als angemessen und keineswegs überhöht.
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