Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens derVergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2024, GZ 52 Hv 25/23k 54.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens derVergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 15. April 2022 in W* * St* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Hände festhielt, hinter dem Rücken (US 4) mit Schuhb ändern fesselte und sich auf sie legte, sodass sie sich nicht mehr wegbewegen konnte, sodann ihre Oberschenkel in Richtung ihres Gesichts drückte und anschließend wiederholt den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie dazu auch einmal in Bauchlage drehte und auf ihren Schenkeln sitzend fixierte .
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall, nominell Z 5 vierter Fall) zuwider setzten sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl auseinander und legten mängelfrei dar, weshalb sie dieser keinen Glauben schenkten (US 7 ff).
[5]Entgegen dem inhaltlich erhobenen Einwand undeutlicher Begründung (Z 5 erster Fall, nominell Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) lassen aus Sicht des erkennenden Senats der Verweis auf die äußeren Umstände der Tat, insbesondere die Handlungsweise des Beschwerdeführers, und die darauf aufbauenden Erwägungen (US 9) die Gründe für die kritisierte Feststellung für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennen (vgl RIS-Justiz RS0117995).
[6]Dass das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite somit aus dem – detailliert dargestellten (US 3 ff) – äußeren Geschehen schloss (US 9), ist der Mängelrüge zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, vielmehr bei (wie hier) leugnenden Angeklagten methodisch meist nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671 [T5]).
[7]Indem die weitere Beschwerde unter isoliertem Herausgreifen einzelner Urteilspassagen behauptet, dass daraus die subjektive Tatseite nicht abzuleiten sei, übt sie lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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