JudikaturOLG Wien

13R168/24g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A* , **, wegen Einbringung einer Klage auf Entschädigung wegen übler Nachrede, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.11.2024, ** 2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a), c) und f), Z 2 und 3 ZPO zur Einbringung einer Klage auf Entschädigung wegen übler Nachrede gegen Dr. B* [Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, Anm] . Dieser habe am 6.10.2021 in einer öffentlichen Verhandlung „im Landesgericht Wien“ erklärt, er schließe nicht aus, dass beim Antragsteller eine bipolare Störung mit mischbildhaftem Dasein vorliege. Es gebe zweifellos Auffälligkeiten im Bereich der Persönlichkeit. Er [der Antragsteller] habe eine akzentuierte Persönlichkeit. Dr. B* sehe Persönlichkeitsauffälligkeiten in Richtung querulant paranoid.

Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller gemäß § 6a ZPO. Unter einem verständigte es das zuständige Pflegschaftsgericht über das Vorliegen von Anzeichen im Sinn der genannten Norm beim Antragsteller. Begründend führte es aus, es sei gerichtsbekannt, dass der Antragsteller seit 19.8.2024 elf weitere Verfahrenshilfeanträge allein beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht habe, die teils Beleidigungen und Herabwürdigungen von diversen Personen und Forderungen aus den verschiedensten – nicht völlig nachvollziehbaren – Gründen in Höhe von mehreren Millionen Euro zum Inhalt hätten.

Laut eigenem Vorbringen des Antragstellers habe ein gerichtlicher Sachverständiger für Psychiatrie in einem Gerichtsverfahren offenkundig bereits ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragstellers erstattet. In Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Antragssteller zuletzt eine Vielzahl an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht habe, in denen er Forderungen von mehreren Millionen Euro anspreche, bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass dieser die Tragweite des von ihm begehrten Prozessführungsauftrags absehen kann. Das Verfahren sei daher iSd § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden (§ 6a ZPO).

Nach neuerer Rechtsprechung ist das Verfahren bei einem Vorgehen nach § 6a ZPO iSd § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny 3§ 6a ZPO Rz 14; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 6a ZPO Rz 5; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 6a ZPO Rz 4; Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 6a ZPO Rz 2, jeweils mwN; RS0035234 [T3]).

2.Der Antragsteller wendet sich in seinem Rekurs zusammengefasst mit der Begründung gegen ein Vorgehen des Erstgerichts nach § 6a ZPO, Dr. B* habe ihn niemals gesundheitlich begutachtet und sei daher am 6.10.2021 außer Stande gewesen dazu einen Kommentar abzugeben. Das Erstgericht hätte die Äußerungen Dr. B*s, für die ihn der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage ja wegen übler Nachrede belangen wolle, der angefochtenen Entscheidung nicht als Tatsache zugrunde legen dürfen.

3.Das erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen, Dr. B* habe den Antragsteller niemals gesundheitlich begutachtet, verstößt gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091) und ist unbeachtlich.

Unabhängig davon liegt schon in der vom Erstgericht für sein Vorgehen nach § 6a ZPO ebenfalls als Begründung angeführten, im Rekurs nicht thematisierten und nicht in Zweifel gezogenen Tatsache, dass der Antragsteller seit 19.8.2024 allein beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien elf weitere Verfahrenshilfeanträge eingebracht hat, die teils Beleidigungen und Herabwürdigungen von diversen Personen und Forderungen aus den verschiedensten – nicht völlig nachvollziehbaren – Gründen in Höhe von mehreren Millionen Euro zum Inhalt haben, ein Anzeichen dafür, dass der Antragsteller aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, das eine – dem Schutz des Antragstellers dienende – Überprüfung durch das zuständige Pflegschaftsgericht gebietet und rechtfertigt.

Das Erstgericht hat somit zu Recht das zuständige Pflegschaftsgericht vom Vorliegen von Anzeichen iSd § 6a ZPO beim Antragsteller verständigt und war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zu unterbrechen.

Dem unberechtigten Rekurs war nicht Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Die vorliegende

Rekursentscheidung ist unanfechtbar.