Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, **platzstraße **, vertreten durch Mag. B*, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Salzburg, gegen die beklagte Partei C* Gesellschaft mbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch die Pallauf&Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 3.616,28 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 2026, Cga1*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründ ung:
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 17. April 2026 EUR 3.616,28 sA an Kündigungsentschädigung und brachte zusammengefasst vor, er sei zu Unrecht entlassen worden. Der bedingte Zahlungsbefehl wurde am 22. April 2026 von einer Mitarbeiterin der Beklagten übernommen.
Nach außergerichtlicher Zahlungsaufforderung am 22. Juni 2026 durch die Klagevertreterin ersuchte der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail das Erstgericht um Übermittlung des Rückscheins zur Überprüfung, wer diesen entgegengenommen habe. Am 6. Juli 2026 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und holte gleichzeitig den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl nach.
Zusammengefasst brachte die Beklagte vor, behördliche und gerichtliche Schriftstücke dürften nur persönlich an den Geschäftsführer zugestellt werden. Sollte dennoch ausnahmsweise ein Mitarbeiter eine solche Sendung annehmen, bestehe die ausdrückliche, den Mitarbeitern wiederholt bekannt gegebene Vorgabe, das Schriftstück unverzüglich, unmittelbar und ungeöffnet dem Geschäftsführer zu übergeben bzw diesen über das Einlangen zu verständigen. Dieses System funktioniere seit Langem zuverlässig; es sei noch nie zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen. Entgegen der ihr bekannten innerbetrieblichen Anweisung habe D* den Zahlungsbefehl übernommen und nicht weitergeleitet; nun sei er nicht mehr auffindbar.
Die Mitarbeiterin arbeite seit 2021 im Betrieb der Beklagten und sei bislang zuverlässig gewesen. Der Geschäftsführer habe nicht damit rechnen müssen, nicht informiert zu werden, und daher sei ihm keine auffallende Sorglosigkeit und insbesondere kein Organisations- oder Überwachungsverschulden anzulasten. Zur Bescheinigung ihres Vorbringens legte die Beklagte eidesstattliche Erklärungen ihres Geschäftsführers sowie von D* vor und bot die Einvernahme der beiden an.
Der Kläger beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und wies darauf hin, dass in den Verfahren Cga2* und Cga3* je des Landesgerichts Salzburg als ASG zeitgleich und mit den inhaltsgleichen eidesstattlichen Erklärungen ebenfalls Wiedereinsetzungsanträge gestellt worden seien. Im Hinblick auf den erhöhten Sorgfaltsmaßstab, der den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft treffe, könne nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
Zu der vom Erstgericht zur Befragung des Geschäftsführers und der Mitarbeiterin anberaumten Tagsatzung vom 10. August 2026 erschien nur die Beklagtenvertreterin.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab.
Nach wörtlicher Wiedergabe der beiden, dem Vorbringen entsprechenden und daher im Wesentlichen übereinstimmenden eidesstattlichen Erklärungen gelangte es zu dem Schluss, den Geschäftsführer treffe nicht lediglich ein minderer Grad des Versehens. Es sei kein wirksames Kontrollsystem für den Umgang mit wichtigen Schriftstücken geschaffen worden. Vielmehr handle es sich bei der Anweisung, mit Rückschein zugestellte gerichtliche Poststücke ehestmöglich dem Geschäftsführer zu übergeben, um eine Selbstverständlichkeit. Ein Kontrollsystem solle hingegen sicherstellen, dass Fehler aufgrund menschlichen Versagens vermieden würden. Es bleibe auch offen, in welchen Fällen Mitarbeiter ausnahmsweise Schriftstücke übernehmen dürften.
Aus dem Umstand, dass D* die eidesstattliche Erklärung allem Anschein nach nicht selbst verfasst habe und darin erkläre, „entgegen der klaren und ihr bekannten betrieblichen Anweisung“ den behördlichen Brief (wie ihre Kollegin in den Parallelverfahren) übernommen und nicht weitergegeben zu haben, leitete das Erstgericht zudem Bedenken gegen die Verlässlichkeit dieser Mitarbeiterin ab und hegte Zweifel an der Einmaligkeit eines solchen Versehens.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Bewilligung der Wiedereinsetzung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 146 Abs 1 ZPO voraus, dass eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1.2 Ein Versehen minderen Grades ist jenes Verschulden, welches das Maß der groben Fahrlässigkeit noch nicht erreicht, aber mehr als eine entschuldbare Fehlleistung darstellt. Ein minderer Grad des Versehens entspricht der leichten Fahrlässigkeit im allgemeinen Schadenersatzrecht und liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ § 146 ZPO Rz 54 f). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0036696). Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RIS-Justiz RS0036811 [T2]) und naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder etwas unbeachtet lässt, was leicht einleuchten hätte müssen (Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 146 Rz 7).
2.1 Eine Partei muss sich Handlungen und das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, nicht aber ein Verschulden Dritter, etwa ihrer (Kanzlei-)Mitarbeiter, sofern diese nicht aufgrund einer eigenen Vollmacht für die Partei rechtswirksam handeln ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 51 ff).
Ist bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden der Partei abzustellen, folgt daraus, dass es bei juristischen Personen auf das Verschulden jener Person ankommt, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung befugt ist (vgl VwGH Ra 2021/13/0063 [RS 3]). Bei der GmbH ist das der Geschäftsführer (§ 18 Abs 1 GmbHG).
2.2 Unternehmen, soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, trifft eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht. Ein Verschulden kann sich insbesondere daraus ergeben, dass Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen wurden, die wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätten erledigt werden müssen. Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (OGH 5 Ob 229/21v [Rz 18]; RIS-Justiz RS0116536).
2.3 Erfolgt die Zustellung eines fristauslösenden Schriftstücks an einen Ersatzempfänger zwar rechtmäßig, hat die Partei das Schriftstück jedoch ohne ihr Verschulden oder leicht fahrlässig zu spät vom Übernehmer erhalten, liegt für sie ein unvorhergesehenes Ereignis vor, das zur Bewilligung der Wiedereinsetzung führt, sofern die Partei kein Eigenverschulden in Form eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens trifft (OGH 16 Ok 47/05 unter Hinweis auf Fink , Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht 82).
2.4 Somit ist es bei einer GmbH Sache des Geschäftsführers, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen für das rechtzeitige Setzen der erforderlichen rechtlichen Schritte zu sorgen (vgl RIS-Justiz RS0127065) und seine Mitarbeiter entsprechend zu schulen und zu überwachen. (vgl dazu bereits 12 Ra 53/26i des OLG Linz [ergangen im Parallelverfahren Cga2* des LG Salzburg als ASG])
3 In ihrer Rechtsrüge wehrt sich die Beklagte gegen die Annahme eines groben Organisationsverschuldens und beruft sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 16 Ok 47/05. Bei größeren Unternehmen, bei denen Behördenkontakte nahezu alltäglich seien und bei denen bis zum Anlassfall noch nie ein behördliches Schriftstück verschwunden sei, dürfe man sich darauf verlassen, dass das eingerichtete System der Postbearbeitung und -weiterleitung fehlerfrei funktioniere. Von einem erstmaligen Fehler im Anlassfall könne nicht auf dessen Vorhersehbarkeit rückgeschlossen werden. Entscheidend seien konkrete Anhaltspunkte für eine unzureichende Organisation vor Eintritt des Fehlers und solche hätten selbst bei Berücksichtigung der beiden Parallelverfahren ex ante nicht bestanden. Vor April 2026 habe es keine vergleichbaren Vorfälle gegeben. Aus der sprachlichen Gestaltung der eidesstattlichen Erklärung könnten keine Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit der Mitarbeiterin gezogen werden.
4.1 Es mag schon sein, dass ein einmaliges Versehen einer bislang immer sorgfältig agierenden Mitarbeiterin einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen steht. Entscheidend ist aber zusätzlich die Frage nach einem Eigenverschulden des Geschäftsführers der Beklagten.
4.2 Legt man das Vorbringen zugrunde, bestand bei der Beklagten gar keine Organisation der Postübernahme. Ein Verweis auf ein bis dato funktionierendes System, wonach behördliche und gerichtliche Sendungen ausschließlich dem Geschäftsführer persönlich zugestellt werden dürfen, stellt keine Organisation der eingehenden Sendungen dar. Es bleibt offen, wie im Falle einer krankheits-, urlaubsbedingten oder sonstigen Abwesenheit des Geschäftsführers Schriftstücke zugestellt werden sollen.
Schon insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in 16 Ok 47/05 zu beurteilenden. In der dort betroffenen Aktiengesellschaft gab es nämlich einen für die Zustellung von RSa-Briefen zuständigen Postbevollmächtigten und eine eigene Poststelle, von der die eingehenden Schriftstücke an die zuständigen Abteilungen verteilt wurden.
Die Verpflichtung zur Weiterleitung, sollte ein derartiges Schriftstück „trotz dieser Anweisung ausnahmsweise von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übernommen [werden]“ (ON 6 S 2) ändert daran nichts. Es ist wohl – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – selbstverständlich, dass Mitarbeiter die an die Beklagte adressierte Behördenpost, die sie (naheliegenderweise bei Abwesenheit des Geschäftsführers) in Empfang nehmen, nicht bei sich behalten oder wegwerfen.
4.3 Für diese Weiterleitung gibt es laut Vorbringen auch kein bestimmtes, zumindest stichprobenartig überwachtes Prozedere – wie etwa ein Fach, wo die Sendungen deponiert werden müssen und dgl –, durch welches im Regelfall sichergestellt werden kann, dass Postsendungen nicht spurlos verschwinden.
4.4 Richtig ist, dass aus einem erstmaligen Fehler nicht auf Organisationsverschulden des Geschäftsführers geschlossen werden kann. Ohne entsprechende Organisation und Kontrolle war aber auch ex ante eine nicht rechtzeitige Kenntnis von Zustellvorgängen vorhersehbar.
Unabhängig davon bestätigt ein mehrfaches Versagen der Empfangnahme behördlicher Schriftstücke die Ansicht, dass das behauptete „System“ des Postempfangs bei der Beklagten nicht dem geforderten Sorgfaltsmaßstab entspricht.
5.1 Ist der Empfänger keine natürliche Person ist, ist ein Dokument einem befugten Vertreter zuzustellen (§ 13 Abs 3 ZustG), bei einer GmbH also dem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer (RIS-Justiz RS0083868 [T5]). Ist dieser befugte Vertreter nicht anwesend, ein Ersatzempfänger jedoch schon, „darf“ an diesen zugestellt werden (§ 16 Abs 1 ZustG), wobei Arbeitnehmer des Empfängers taugliche Ersatzempfänger sind (§ 16 Abs 2 ZustG). Ein Ausschluss als Ersatzempfänger bedarf der schriftlichen Mitteilung an den Zustelldienst (§ 16 Abs 3 ZustG).
Die Worte ".... darf .... zugestellt werden ...." bedeuten kein Ermessen und geben dem Zusteller insbesondere keine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzzustellung und Hinterlegung. Vielmehr ist an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zuzustellen, wenn der Empfänger dort seinen regelmäßigen Aufenthalt hat und nicht angetroffen wird (RIS-Justiz RS0083893).
5.2 Der Ablauf des Postempfangs, wie er augenscheinlich bei der Beklagten implementiert ist, trägt folglich auch dem Zustellgesetz nicht Rechnung. Es stellt keine sorgfältige Organisation für Postzustellungen dar, wenn laut interner Anordnung nur dem Geschäftsführer persönlich zugestellt werden darf, ohne den konkreten Ablauf des Postempfangs im Fall von dessen Abwesenheit zu regeln. Dadurch droht der Verlust von Sendungen und die Nachvollziehbarkeit von Zustellungen und ihrer Daten ist nicht gewährleistet.
6.1 Da ein wirksames Kontroll- oder Überwachungssystem von der Beklagten in ihrem der Eventualmaxime unterliegenden (vgl OGH 1 Ob 157/14s [Pkt 6] mwN) Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet wird, scheitert eine Wiedereinsetzung schon daran. Als bescheinigt angenommene Sachverhaltsfeststellungen erübrigen sich.
6.2 Damit ist aber auch nicht entscheidungswesentlich, dass das Erstgericht die (Un-)Zuverlässigkeit der den Zahlungsbefehl übernehmenden Mitarbeiterin aus dem äußeren Erscheinungsbild ihrer eidesstattlichen Erklärung abzuleiten versucht.
6.3 Abgesehen davon ist die Zuverlässigkeit einer Mitarbeiterin an der unterbliebenen Weiterleitung nur relevant, sofern der Partei bzw dem Geschäftsführer – anders als im vorliegenden Fall – kein Eigenverschulden in Form eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens anzulasten ist.
7 Dem Rekurs musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
8 Der Revisionsrekurs ist aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz )RS0105605 [T 1].
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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