Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Daniel Fürstberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Nicole Purgar (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, Msc BEd , geboren am **, Pensionistin, **, **straße **, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Hauptstelle, wegen Entziehung einer Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. August 2026, Cgs1*-16 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Turnlehrerin und riss sich am 4. April 2003 beim Volleyballspiel die rechte Achillessehne. Mit Bescheid vom 13. September 2004 wurde der Unfall als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt und der Klägerin eine vorläufige Versehrtenrente bis 30. Juni 2004 zuerkannt (Blg ./4 S 50).
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2006 wurde die Gewährung einer Versehrtenrente abgelehnt, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter dem rentenbegründenden Ausmaß liege (Blg ./4 S 45). Die Klägerin erhob dagegen Klage und im Verfahren Cgs2* des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich vom 17. August 2006 zur Gewährung einer Versehrtenrente von 13. September 2005 bis 31. August 2007 (Blg ./4 S 40). Diesem Vergleich lag das Gutachten eines orthopädischen Sachverständigen vom 12. Mai 2006 zugrunde, der aufgrund des eingeschränkten Gangbilds und der Belastungsbeschwerden die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 % bezifferte (Blg ./2 S 30 ff).
Mit Bescheid vom 20. Februar 2008 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 12. Oktober 2007 ab und verneinte erneut einen Anspruch auf Versehrtenrente (Blg ./4 S 26). Auch gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben und im Verfahren Cgs3* des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht (kurz: Gewährungsverfahren) am 16. Oktober 2008 ein Vergleich über eine Dauerrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab 1. September 2007 geschlossen (Blg ./4 S 20). Dieser Vereinbarung lag ein Gutachten des selben Orthopäden (kurz: Gewährungsgutachten) zugrunde, der am 9. Juni 2008 zu einem identen Status wie im Vorgutachten gelangte (Blg ./B).
Nachuntersuchungen in den Jahren 2010 (Blg ./4 S 8), 2015 (Blg ./5 S 28) und 2020 (Blg ./5 S 9) ergaben keine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es blieb bei 20 %.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14. November 2025 entzog die Beklagte der Klägerin die Versehrtenrente mit Ablauf des Dezember 2025. Die Nachuntersuchung habe eine Verbesserung der Sprunggelenksbewegung ergeben. Es liege kein Druckschmerz und keine Verdickung der Achillessehne mehr vor.
Die Klägerin begehrte die Weitergewährung der Rente über den Dezember 2025 hinaus und verwies auf den zweifachen Riss und die unwiederbringliche Durchtrennung der Verbindung zur Wadenmuskulatur. Der Zustand habe sich wegen verschiedener Folgeerscheinungen sogar verschlechtert.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und blieb bei ihrer im Bescheid geäußerten Ansicht einer Verbesserung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Beiziehung eines unfallchirurgischen Sachverständigen ab. Der Entscheidung liegt zusammengefasst (US 2 – 7) folgender, für das Berufungsverfahren wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Im rechten oberen Sprunggelenk besteht kein Gelenkserguss. Die Achillessehne ist durchgängig tastbar und der Thompson-Test ist negativ. Die Wadenmuskulatur ist objektiv verschmächtigt. Der Fuß wird auswärts gedreht gehalten. Insgesamt hat man aber beim gesamten Untersuchungsvorgang den Eindruck einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz der Klägerin. Das Sprunggelenk ist innen und außen bandstabil ohne äußerliche Schwellung oder Rötung. Die Klägerin streckt die Großzehe nicht. Der Oberschenkelumfang ist rechts und links mit je 45,5 cm gleich, der Unterschenkelumfang beträgt rechts 33 cm und links 35,5 cm.
Die Beschwielung ist beidseits seitengleich. Am rechten Fersenbein findet sich eine kaum sichtbare Narbe nach Thermokoagulation. Die Fußpulse sind gut tastbar, die Hauttemperatur ist seitengleich, es gibt keine eindrückbaren Ödeme und das Hautempfinden ist normal.
Im Gewährungsgutachten wurde ein Bewegungsumfang im oberen Sprunggelenk mit 5-0-15 rechts und 20-0-40 links zugrunde gelegt. Der Oberschenkelumfang betrug rechts 42 cm und links 43 cm (handschrifltich ergänzt 44 cm), der Unterschenkelumfang rechts 34 cm und links 36 cm. Eversion und Inversion im unteren Sprunggelenk waren rechts gegenüber links zu etwa einem Drittel eingeschränkt.
An Folgen des Unfallereignisses vom 4. April 2003 liegen derzeit noch ein minimal rechts hinkendes Gangbild mit Verstärkung des Schonhinkens beim Fersen- und Zehenballengang vor, ein nicht vorzeigbarer Einbeinsprung, ein unsicher vorzeigbarer Einbeinstand, eine Einschränkung der Streckung im oberen Sprunggelenk um 5 Grad (rechts 5 Grad, links 10 Grad), eine Verminderung der Beugung im rechten oberen Sprunggelenk um 10 Grad (rechts 40 Grad, links 50 Grad), eine Verminderung der Supinationsbewegung im unteren Sprunggelenk rechts um ein Viertel, eine Verminderung der Bemuskelung am rechten Unterschenkel um 2,5 cm .
Im Vergleich hierzu zeigt sich, auch entsprechend der objektiven Parameter, wie die Durchgängigkeit der Achillessehne, sowohl klinisch als auch MR-tomographisch mit unauffälligen Binnensignalen in der Achillessehne das Gangbild verbessert, die tiefe Hockstellung ist jetzt bis zum Fersensitz vorzeigbar. Auch die semiobjektiven Befunde, wie die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk, haben sich gebessert. Waren Eversion und Inversion rechts gegenüber links zu einem Drittel eingeschränkt, ist jetzt die Supination im rechten unteren Sprunggelenk (Inversion) nur mehr um ein Viertel eingeschränkt und die Eversion normal vorzeigbar. Auch die Beugung im rechten oberen Sprunggelenk hat sich deutlich gebessert. Im Gewährungsgutachten wurde noch eine deutliche Einschränkung des Barfußgangs rechts gegenüber links angeführt. Der Zehenballengang war nicht vorführbar, der Hackengang rechts gegenüber links deutlich eingeschränkt, die tiefe Hockstellung war wegen einer Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk nur andeutungsweise vorführbar. Der Bewegungsumfang am oberen Sprunggelenk betrug rechts 5-0-15 und ist jetzt mit 5-0-40 deutlich gebessert. Auch die Bemuskelung am Oberschenkel ist nunmehr seitengleich, während sie im Gewährungsgutachten rechts zu links noch um 1cm seitenvermindert war. Die Bemuskelung am rechten Unterschenkel war rechts zu links um 2 cm vermindert und ist nunmehr mit 2,5 cm geringgradig verschlechtert. Weiters zeigt sich ein unauffälliger Thompson-Test, dieser dokumentiert den seitengleich passiven Zug der Achillessehne.
Insgesamt ist es somit zu einer wesentlichen Besserung gekommen, dies auch in Einklang mit den objektiven Parametern wie den bildgebenden Verfahren und dem klinisch unauffälligen Befund der Achillessehne. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist ab 1. Jänner 2026 mit 10 % einzuschätzen.
In seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts verneinte das Erstgericht mangels weiter bestehender Unfallfolgen im relevanten Ausmaß einen Rentenanspruch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Klägerin legte in erster Instanz eine orthopädische Stellungnahme des im Gewährungsverfahren bestellten Sachverständigen vom 15. Juli 2026 (im Folgenden kurz: Privat-Befund) vor, aus dem sich ein diskret rechts hinkendes Gangbild mit einer minimalen Drehbewegung des rechten Fußes nach außen ergibt. Entscheidend sei die tiefe Kniebeuge mit aufgesetzten Fersen, also die Dorsalflexion, die wie im Gutachten vom 9. Juni 2008 5 Grad betrage (Blg ./C).
2 Als Begründungsmangel rügt die Klägerin, dass dieser Befund vom Erstgericht ignoriert worden sei. Es begründe mit keinem Wort, weshalb es keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin auf Grundlage dieses Befundes treffe.
2.1 Ob ein eingeholtes Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, ebenso Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten (RIS-Justiz RS0043320 [T12,T14], vgl RS0043163; vgl stv für viele OGH 6 Ob 155/24y [Rz 7]).
Eine Beweisrüge wird aber nicht erhoben. Dies zu Recht, sind doch private ärztliche Befunde und Gutachten grundsätzlich nicht geeignet, die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger zu widerlegen (RIS-Jusitz RS0040598, RS0040570 [T1]; OGH 10 ObS 77/14t). Allerdings dürfen sie im Verfahren nicht übergangen werden, sondern der gerichtlich bestellte Sachverständige soll dazu überprüfbar Stellung nehmen ( Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN; vgl 10 ObS 19/02w, 10 ObS 84/10s). Und genau dies ist auch erfolgt.
2.2 Anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung hat der Gerichtssachverständige ausführlich zu dem Privat-Befund Stellung genommen (ON 14.3 S 3 ff) und plausibel dargelegt, dass nach allgemein gültiger Literatur eine Sprunggelenksversteifung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % bewertet wird (vgl nur Frank/Oder/Titze, Das Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung² 149), die Klägerin aber mit einem Bewegungsumfang im rechten oberen Sprunggelenk von 5-0-40 davon weit entfernt ist. Das steht im Einklang mit dem Bewegungsumfang von 5-0-35, der sich aus dem nach Meinung der Klägerin zugrunde zu legenden Privat-Befund ergibt. Im Gewährungszeitpunkt waren die Werte im Vergleich dazu 5-0-15.
Dass Messungenauigkeiten bis zu 10 Grad zwischen zwei Untersuchungen durchaus möglich sind ( Frank/Oder/Titze, Gutachten² 137), erklärt etwa auch den unterschiedlichen Bewegungsumfang in dem zu Vergleichszwecken heranzuziehenden oberen Sprunggelenk links mit 20-0-40 im Gewährungsgutachten (2008) und im Privat-Befund (2026) gegenüber 10-0-50 im Gerichtsgutachten.
2.3 Die Streckung (Dorsalflexion/Heben des Fußes) ist mit 5 Grad gegenüber der Gewährung der Dauerrente unverändert geblieben. Legt man zugrunde, dass man eine Streckung von 10 bis 15 Grad für ein natürliches Gangbild benötigt, liegt dies bei der Klägerin nicht vor. Sie gleicht dieses Defizit durch ein Drehen des rechten Fußes nach außen aus. Deshalb liegt auch nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.
Übereinstimmend gebessert hat sich allerdings die Beugung (Plantarflexion/Senken des Fußes) von 15 auf 35 bzw 40 Grad. Sie ist bei Normwerten von 40 bis 50 Grad in etwa normal.
2.4 Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich neben der Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk auch nach der Verschmächtigung der Wadenmuskulatur ( Frank/Oder/Titze, Gutachten² 145). Die Umfangdifferenz rechts gegenüber links hat zwar um 5 mm (von 2 cm auf 2,5 cm) zugenommen, allerdings wird die (deutlich verbesserte) Beugung dennoch durch die (wenn auch verschmächtigte) Wadenmuskulatur über die Achillessehne bewirkt (ON 14.3 S 4). Dieser Wirkungszusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben. Aus dem Privat-Befund ergibt sich übrigens aktuell nur eine Differenz im Unterschenkelumfang von 1 cm (im Gewährungsgutachten waren es noch 2 cm).
Der Oberschenkelumfang ist laut Gerichtsgutachten gleich und deutet auf eine gleichmäßige Belastung beider Beine hin. Außerdem ist die Beschwielung seitengleich. Selbst laut Privat-Befund hat sich der Unterschied beim Oberschenkelumfang von 2 cm auf 1 cm reduziert und damit verbessert.
2.5 Die funktionelle Beweglichkeit im Sprunggelenk, etwa das Heben des Fußes vom Boden beim Hackengang (Blg ./C S 4), und das Gangbild sind stark Compliance-abhängig, sodass auch keine Bedenken gegen die vom Gerichtssachverständigen festgestellte Verdeutlichungstendenz bestehen.
2.6 Dass sowohl das dorsale Impingement als auch der (2018 operierte) Fersensporn sowie die Arthrose im Großzehengrundgelenk Auswirkungen auf das Gangbild haben, aber degenerativ bedingt bzw in keinem Kausalzusammenhang mit dem Achillessehnenriss stehen (ON 14.3 S 6 f), wird von der Klägerin in ihrer Berufung ohnehin nicht mehr thematisiert.
2.7 Hält man sich diese Überlegungen vor Augen, hat das Erstgericht zu Recht das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die Ergebnisse der mündlichen Gutachtenserörterung den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt und ist zu einer Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gegenüber dem Gewährungszeitpunkt von 20 % auf 10 % gelangt. Angesichts der umfassenden Beschäftigung mit dem (Privat-)Befund des im Gewährungsverfahren bestellten Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erörterung bedurfte es auch keiner gesonderten Auseinandersetzung mit dieser Urkunde in der Entscheidungsbegründung.
3 Die Klägerin beantragte in der Tagsatzung vom 14. August 2026 eine ergänzende Befundaufnahme aufgrund der Abweichungen zwischen der Einschätzung des Gerichtssachverständigen und dem aktuellen Befund des im Gewährungsverfahren bestellten Sachverständigen (ON 14.3 S 8). Dass dieser Beweisantrag ohne Begründung abgewiesen worden sei, begründe ebenfalls einen Verfahrensmangel.
3.1 Das Gericht hat auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gutachtens gemäß § 362 Abs 2 ZPO hinzuwirken. Grundsätzlich obliegt es aber dem Sachverständigen jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439; Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige und zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn dies vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079, 65.710, 65.717). Dem Gericht fehlt im Regelfall die Fachkunde, zu beurteilen, ob eine neuerliche Untersuchung erforderlich ist.
3.2 Der Sachverständige sah sich in der Lage, ohne ergänzende Befundaufnahme zu dem vorgelegten Privat-Befund Stellung zu nehmen und (überzeugend, siehe Pkt 2) die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Vergleich zwischen Gewährungs- und Entziehungszeitpunkt zu beurteilen. Ein Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor. Damit ist aber auch die unterbliebene Begründung nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, was aber wiederum Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist.
4 In der Rechtsrüge macht die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel geltend und möchte den Privat-Befund (Blg ./C) ergänzend festgestellt haben. Aus dem am 14. Juli 2026 ermittelten Gesundheitszustand ergebe sich im Vergleich zum Gewährungsgutachten keine wesentliche Änderung. Rechtlich folge daraus, dass sich ab der Befundaufnahme durch den Gerichtssachverständigen am 23. Februar 2026 die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert habe.
4.1 Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Klägerin in unzulässiger Weise (RIS-Justiz RS0043603, vgl RS0043312) vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin „ab 1. Jänner 2026“ mit 10 % einzuschätzen ist.
Eine Feststellung dazu, dass sich die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 94 B-KUVG mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert hat und daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, wurde folglich getroffen.
4.2 Außerdem ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Bedeutung von privaten Befunden für das gerichtliche Beweisverfahren zu verweisen (siehe Pkt 2, 3). Entscheidend ist das Ergebnis des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens, das mangelfrei den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurde.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist aber die Entziehung der Versehrtenrente nicht zu beanstanden.
5 Der Berufung konnte daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, werden weder behauptet noch ergeben sie sich aus der Aktenlage.
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war. Entscheidungswesentlich sind nicht revisible Tatfragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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