Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. April 2026, GZ Hv*-21, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Baldinger, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Mauhart durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Danach hat er am 12. April 2025 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Arme festhielt, ihre Hose bis unter die Knie hinunterzog und gegen ihren erklärten Willen und trotz ihres körperlichen Widerstands seinen Penis in ihre Vagina einführte. Hierfür verhängten die Erstrichter über den Angeklagten nach § 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. Juli 2026, GZ 13 Os 65/26x-5 (ON 26.3), zurückgewiesen. Mit seiner Strafberufung strebt der Angeklagte Strafmaßreduktion und die Gewährung zumindest teilbedingter Strafnachsicht an, indes ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter eine einschlägige Vorstrafe des Angeklagten (nach dem SMG; Pos 02 der Strafregisterauskunft ON 15) als erschwerend, wohingegen kein Milderungsgrund angenommen wurde.
Dieser – im Übrigen vollständige – Katalog ist zu Lasten des Angeklagten noch um die dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen zu ergänzen (US 2; RIS-Justiz RS0090709).
Der Berufungsargumentation zuwider richten sich Sittlichkeitsdelikte ebenso gegen die körperliche Integrität Dritter wie das Überlassen von Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 71 Rz 8 mwN), weshalb beide Verurteilungen des Angeklagten im Sinn des § 33 Abs 1 Z 2 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Die reklamierte Strafmilderung nach § 35 StGB wegen herabgeminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer Berauschung durch Alkohol ist unter anderem an der Kenntnis des Täters von den konsumierten Mitteln, deren Wirkung und an der (subjektiven) Vorhersehbarkeit deliktischen Verhaltens als Folge des (übermäßigen) Konsums zu messen ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4); insoweit muss der Rechtsmittelwerber freilich im Zusammenhang mit bereits mehreren früheren Verurteilungen (Pos 01 und Pos 4 in ON 15) Straffälligkeit nach Alkoholgenuss gegen sich gelten lassen. Warum vorangegangene Erfahrungen des Angeklagten zur Willensbildung seiner Partnerin anlässlich von Sexualkontakten vorliegend eine Verkennung der Situation durch den Rechtsmittelwerber nicht vollständig ausgeschlossen hätten, ist – zumal das Feststellungssubstrat an den massiven Ablehnungsbekundungen des Opfers in Wort und Tat keinen Zweifel lässt – nicht nachvollziehbar.
Alles in allem ist die vom Erstgericht ohnehin im untersten Bereich des Rahmens (von zwei bis zu zehn Jahren) angesiedelte Freiheitsstrafsanktion tat- und schuldadäquat und keiner Reduktion mehr zugänglich. Gesetzlich allein noch mögliche, indes auf extreme Ausnahmsfälle, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen eines nicht vorbestraften Rechtsbrechers, beschränkte teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB scheitert hier allein schon an der erforderlichen qualifiziert günstigen Sozialprognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 43a Rz 5).
Überdies verpflichteten die Erstrichter den Angeklagten zur Zahlung von 1.000 Euro an die Privatbeteiligte B* aus dem Titel des Schadenersatzes (§ 369 Abs 1 StPO). Die gegen dieses Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung des Angeklagten dringt nicht durch.
Denn ausgehend von der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nach § 1328 ABGB ist für das in seinem geschlechtlichen Selbstbestimmungsrecht verletzte Tatopfer jedenfalls auch dessen psychische Belastung als ideeller Schaden zu bewerten. Mit Blick auf die völlig unbedenklichen, von der Berufung auch gar nicht substanziiert bekämpften Urteilsannahmen zu den tatkausalen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Privatbeteiligten (US 8) ist der hier zuerkannte Schmerzengeld(teil)betrag, bei dessen Ausmittlung durchaus im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0031614 [T1]), daher wie bereits zutreffend vom Erstgericht dargelegt (vgl 14 Os 12/26k) keinesfalls überzogen.
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