Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C*wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2026, GZ Hv*-48, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Essl durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* C* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 3g Abs 2 VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt, wobei die Strafsanktion gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat sich A* C* auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn derart betätigt, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, indem er sich selbst gegenüber Dritten als eine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene und nationalsozialistische Zielsetzungen als zeitgemäß befürwortende Person dargestellt hat, und zwar durch öffentliches Zurschaustellen
1/ „kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zum 6. August 2025“ in ** und an anderen Orten im öffentlichen Straßenverkehr eines an der Heckscheibe seines Pkw angebrachten großflächigen Aufklebers eines mit dem nationalsozialistischen Reichsadler übereinstimmenden weißen Adlers, welcher lediglich keinen Eichenlaubkranz samt Hakenkreuz in seinen Krallen trug;
2/ am 3. März 2025 in ** eines schwarzen Leibchens, auf dessen Vorderseite das brennende Feuerkreuz als Logo des rassistischen D*, ein weißes Kreuz auf rotem Grund mit einem für die Reinheit des Blutes der weißen Rasse stehenden roten Blutstropfen in der Mitte, umringt von der Aufschrift „INVISIBLE EMPIRE“ sowie „D*“ aufgedruckt ist, und auf dessen Rückseite insbesondere mit dem in roter Farbe gehaltenen Aufdruck „White Power!“, dem in weißer Farbe gehaltenen Aufdruck „D*“, einem brennenden Kreuz als Symbol des D*, einem Angehörigen des Klans in einer weißen Robe samt spitzer Kapuze, welcher ein zu einem Henkersknoten gebundenes Seil in der rechten Hand hält, wodurch unter anderem die Überlegenheit der weißen Rasse – eine typische nationalsozialistische Annahme – propagiert wird.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter den bisher geführten ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als einzigen Milderungsgrund, und brachten demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Tatwiederholung innerhalb tatbestandlicher Handlungseinheiten (zu Faktum 1/) erschwerend in Anschlag.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juli 2026 (zu 14 Os 50/26y-4) ist über das auf Sanktionsmilderung gerichtete Berufungsbegehren zu entscheiden, welches – wie in der Berufungsverhandlung ausgeführt – primär auf eine Reduktion der (bedingten) Freiheitsstrafe, allenfalls auch auf Abänderung in eine (zumindest teilweise) Geldstrafensanktion (§ 295 Abs 2 StPO; ON 51.2, 14 f) abzielt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind lediglich dahin zu ergänzen, dass hinsichtlich des Schuldspruchs zu Punkt 2/ auch der Erschwerungsgrund gemäß § 33 Abs 1 Z 5 StGB – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, zumal das angesprochene Tatmotiv weder die Schuldfrage (vgl RIS-Justiz RS0110512) noch den Strafsatz des § 3g Abs 2 VerbotsG tangiert ( Oberresslin WK² Vor VerbotsG Rz 20; RIS-Justiz RS0088761 und RS0119083 [T1, T2]; vgl auch OLG Wien 17 Bs 230/24h) – zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die eine xenophobe Gesinnung offenbarende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach C* ua mit bestimmten „Ausländern“ (insbesondere Afghanen oder Syrern) ein „Problem“ habe (ON 47, 17; vgl auch ON 47, 9: „Dies ist leider, so muss ich sagen, ausländerfeindlich gewesen“), und sogar selbst zugestand, dass es sich beim D* um einen „Verbund von lauter Rassisten“ handle (ON 47, 12), was letztlich auch zur Aufnahme einer Eventualfrage (vgl Plöchlin WK² StGB § 283 Rz 51 mwN) wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB in das Fragenschema führte (vgl ON 47, 20; ON 47.1, 7), ist auf Ebene der Strafzumessungstatsachen ergänzend festzustellen, dass die Tat vom 3. März 2025 (Punkt 2/) aufgrund von rassistischen bzw diskriminierenden Beweggründen motiviert begangen wurde, insbesondere solchen, die sich gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe iSd § 283 Abs 1 Z 1 StGB wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten (vgl Riffelin WK² StGB § 33 Rz 18/3 f und Rz 18/6 ff).
Ungeachtet des im Referat der entscheidenden Tatsachen zum Ausdruck gebrachten Tatzeitraums („kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zumindest 6. August 2025“; zur Reichweite der Bindungswirkung des Schuldspruchs vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 15) wird der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB nicht zusätzlich durch die Begehung über einen längeren Zeitraum aggraviert, zumal aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der PKW ** (Kennzeichen **) erst seit dem 10. März 2025 auf den Angeklagten zugelassen war (ON 24.2, 1; vgl auch ON 47, 6). Allerdings steht dieser mehrmonatige Tatzeitraum wiederholter Tathandlungen (von März bis August 2025) im Rahmen von tatbestandlichen Handlungseinheiten der zusätzlichen Heranziehung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB entgegen, worauf die Reklamation des Urteilsfaktums 1/ als „unüberlegte, sorglose Verhaltensweisen“ in der Berufung offenbar abzielt; setzt doch dieser Milderungsgrund voraus, dass die Tathandlung auf einen augenblicklichen Willensimpuls zurückzuführen ist, der nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091000; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 18).
Beim – als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierten (RIS-Justiz RS0079825) – Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbestätigung nach § 3g VerbotsG kann darin, dass die Tat mit keinem „Vorteil“ für den Täter verbunden war, ein zusätzlich milderndes Moment nicht erblickt werden. Die Anwesenheit „vieler Polizisten“ bei der öffentlichen Hauptverhandlung wurde vom Erstgericht ohnehin ohne jeden Zweifel bei der Strafmessung nicht ins Kalkül gezogen. Unter Wertungsaspekten ist zudem keine stärkere Gewichtung der Unbescholtenheit des zu den Tatzeiten 28-jährigen Angeklagten angebracht.
Schließlich bewirken auch die mit dem Strafverfahren (mittelbar) in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Nachteile des Angeklagten keine mildernde Täterbetroffenheit iSd § 34 Abs 1 Z 19 StGB, da es sich hiebei ausschließlich um Folgen aus der Verfolgung der Tat handelt (RIS-Justiz RS0130394).
Bei tat- und täterbezogener Beurteilung der Strafzumessungsschuld, wobei durch Präventionserwägungen das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0090600), entspricht die – ohnehin nur sechs Monate über der Mindeststrafe im untersten Sechstel des bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens – ausgemessene Strafhöhe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und ist sohin keiner Reduktion zugänglich.
Da jedenfalls mit einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe fallkonkret nicht das Auslangen gefunden werden kann, scheitert eine Anwendung des § 37 Abs 2 StGB bereits an der Hürde der hypothetischen Strafzumessung ( Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 37 Rz 46; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 37 Rz 7; Florain WK² StGB § 37 Rz 6). Im Übrigen stünden der originären Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 2 StGB auch generalpräventive Überlegungen entgegen, um einen für die Normtreue hinsichtlich des VerbotsG, das verfassungsrechtliche Grundsätze der Republik Österreich schützt, nachteiligen bagatellisierenden Eindruck zu vermeiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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