Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juli 2026, GZ Hv*-33, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschluss im Umfang der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Februar 2026 wurde der ** geborene A* B* Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 14,00, von der ein Teil von 50 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 840,00 an C* D* und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 23). Seiner dagegen erhobenen Berufung gab dieses Rechtsmittelgericht mit Urteil vom 9. Juli 2026 kostenpflichtig nicht Folge (ON 32.3).
Am 16. Juli 2026 bestimmte das Erstgericht im Rahmen der Endverfügung (ON 33) mit Beschluss die von ihm gemäß § 381 Abs 1 StPO zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit einem Pauschalkostenbeitrag von EUR 500,00 (Z 1) und EUR 1.272,00 an Sachverständigengebühren (Z 2; vgl ON 21 und 31).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er eine Neufestsetzung der Kosten unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation beantragt (ON 37).
Sie ist im Sinne des ebenfalls enthaltenen Kassationsbegehrens zum Teil berechtigt.
Das Erstgericht ging von einem monatlichen (anteilige Sonderzahlungen demnach bereits berücksichtigenden) Durchschnittseinkommen (so ausdrücklich: ON 23, 2; damit korrespondiert auch die Tagessatzhöhe von EUR 14,00) von EUR 2.500,00 aus, von einer Sorgepflicht und von Schulden in Höhe von EUR 10.000,00 (ON 33, 2).
In seinem Rechtsmittel (ON 37) bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nunmehr (seit 20. Juli 2026 [vgl ON 38.1]) für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig sei und sich seine Gattin in Karenz befinde. Außerdem belaufen sich seine Schulden tatsächlich auf etwa EUR 21.000,00 (nach den angeschlossenen Belegen [ON 37.2] sogar EUR 23.000,00).
Davon ausgehend ergibt sich zwar für die Bestimmung der vom Beschwerdeführer (grundsätzlich [vgl nämlich § 391 StPO]) zu ersetzenden Sachverständigengebühren (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) keine Änderung. Diese sind nämlich (nach Maßgabe von § 389 Abs 2 StPO) stets in voller Höhe zum Ersatz aufzuerlegen; die finanziellen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen spielen insoweit kein Rolle ( Lendlin WK-StPO § 381 Rz 3; OLG Linz 7 B 216/25a; OLG Wien 17 Bs 284/25a; OLG Graz 1 Bs 179/25w; OLG Innsbruck 12 Bs 33/25k).
Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO im Rahmen der von Abs 3 leg cit gezogenen Grenzen dagegen ist sehr wohl die Berücksichtigung des Vermögens, des Einkommens und der anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände vorgegeben (Abs 5 leg cit).
Und diesbezüglich sind (nach dem Beschwerdevorbringen) seit der Fassung des angefochtenen Beschlusses durchaus relevante Änderungen eingetreten (zur Berücksichtigung von Neuerungen im Beschwerdeverfahren: Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 22; Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6/1). Denn immerhin ergibt sich bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen (Jahreszwölftel) von EUR 2.500,00 und drei Unterhaltspflichten (für die beiden Kinder und die karenzierte Gattin [vgl Lässig in WK-StGB² § 19 Rz 15 f; Salimiin SbgK-StGB § 19 Rz 73]) ein unpfändbarer Freibetrag (§ 291a EO) von EUR 2.423,60. Damit verbleiben im Monat lediglich EUR 76,40, die der Pfändung unterliegen (wovon ausgehend übrigens der Tagessatz mit dem Mindestbetrag [§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB] von EUR 4,00 festzusetzen wäre). Dazu kommen der an D* zu leistende Schadenersatz und die Verpflichtung zur Zahlung des unbedingten Teils der Geldstrafe (vgl dazu ON 41).
Ausgehend davon ist der angefochtene Beschluss in dem über die Höhe des vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalbeitrags absprechenden Teil aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dabei wird es – was dem Beschwerdegericht im gegebenen Zusammenhang verwehrt ist (vgl RIS-Justiz RS0129395 [T1]; OLG Linz 9 Bs 266/24t) – zunächst zu prüfen haben, ob die Verfahrenskosten insgesamt (derzeit; vgl Lendl aaO § 391 Rz 9; Öner in LiK-StPO² § 391 Rz 19) überhaupt einbringlich sind. Denn nur in diesem Fall wäre aktuell eine neuerliche Beschlussfassung über die Höhe der Pauschalkosten erforderlich (vgl § 235 Abs 3 Geo; Öner aaO § 381 Rz 13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden