Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. November 2025, GZ **-48, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Oktober 2025, rechtskräftig am 23. Oktober 2025, GZ **-47, wurde A* – soweit für die Beschwerde relevant – der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zu Ersatz der Kosten des Strafverfahren verpflichtet.
Mit dem angefochtenen – gleichzeitig mit der Endverfügung gefassten – Beschluss vom 3. November 2025 (Urschrift in ON 48,4) bestimmte das Erstgericht die Pauschalkosten (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 350,00 und legte dem Verurteilten unter anderem die Pflicht zur Zahlung der Gebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 8.605,00 (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) auf. Zu Begründung des Kostenbeitrags führte das Erstgericht an: „Die Höhe des Pauschalkostenbeitrags als Anteil an den nicht besonders angeführten zu ersetzenden Kosten der Strafrechtspflege entspricht dem Verfahrensaufwand und der Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen im Rahmen der gesetzlich normierten Höchstgrenzen sowie des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des(r) Verurteilten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO “.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 50.1), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 389 Abs 1 StPO). Das Urteil hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Ersatzpflicht zu beschränken. Die Rechtskraft dieses Ausspruchs ist Grundlage eines gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschlusses, der festsetzt, welche Kosten den Verurteilten im Einzelfall treffen (RIS-Justiz RS0101475). Dieser Beschluss hat gemäß § 86 Abs 1 StPO neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO). Die Pflicht zur Angabe des rechtlich als entscheidend beurteilten Sachverhalts umfasst auch jene zur Darlegung der Tatsachen (Beweisergebnisse), auf denen diese Sachverhaltsannahmen beruhen. Erst dadurch wird die Tatsachengrundlage der Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) dahin überprüfbar, ob sie in formal einwandfreier Weise – also ohne Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO und demnach nicht willkürlich – geschaffen worden ist (siehe auch § 89 Abs 2a Z 3 StPO; vgl 15 Os 35/18p und 15 Os 42/20w). Für die Überprüfung einer Entscheidung ist nur deren Urschrift maßgebend (RIS-Justiz RS0119273 [T1]; 13 Os 115/17m).
Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass diese Kosten wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden (§ 391 Abs 2 StPO).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Kosten iS des § 381 Abs 1 Z 1 und 2 StPO mit EUR 350,00 bzw. EUR 8.605,00 bestimmt (und solcherart nicht für uneinbringlich erachtet, weil es andernfalls einen Beschluss nach § 391 Abs 2 StPO gefasst hätte). Damit wurde aber gerade keine Entscheidung über die Einbringlichkeit getroffen, sondern entfiel eine solche (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO).
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren demgemäß nur die genannten Kostenaussprüche, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags bzw. die Gebühren des Sachverständigen. Das Oberlandesgericht war daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch – weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist – zu einer amtswegigen Prüfung (§ 89 Abs 2b dritter Satz zweiter Satzteil StPO) der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (vgl. RIS-Justiz RS0129395, RS0130103; OLG Wien, 17 Bs 335/24z; OLG Graz, 10 Bs 132/23x, 10 Bs 70/21a und 8 Bs 127/21v).
Die Kosten nach § 381 Abs 1 Z 2 – 8 StPO, somit auch die Gebühren der Sachverständigen (Z 2), sind grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen ( Lendlin WK StPO § 381 RZ 3). Das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände sind bei der Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren – im Gegensatz zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages (siehe § 381 Abs 5 StPO) – nicht zu berücksichtigen ( Lendl in WK-StPO § 381 Rz 3).
Bevor dem Verurteilten die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) oder die in § 381 Abs 1 Z 5 StPO genannten Kosten auferlegt werden können, müssen diese allerdings entweder vom Gericht rechtskräftig ziffernmäßig bestimmt oder von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zulässigerweise angewiesen worden sein (OLG Graz, 1 Bs 94/16g, 10 Bs 77/16y und 8 Bs 287/12k; Mayerhofer, StPO 5 , E 6a zu § 389; Lendl, aaO, Rz 19 und 32). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Staatsanwaltschaft die Grundsätze der Gebührenbestimmung nach den §§ 38 bis 42 GebAG verletzt hat, die unabhängig von der konkreten Prozessart der Sicherstellung der Garantien eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK dienen (vgl auch RIS-Justiz RS0113541). Nach § 52 Abs 1 GebAG sind die Bestimmungen des III. Abschnitts des GebAG auf von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs 3 StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft hat dabei neben dem Revisor vor allem jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben, wofür § 39 Abs 1a GebAG sinngemäß gilt (§ 52 Abs 2 GebAG). Gemäß kann die Staatsanwaltschaft die Auszahlung der verzeichneten Gebühren (nur) dann aus Amtsgeldern anordnen, wenn innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben werden oder auf Einwendungen verzichtet wird und sie selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt, weil sie andernfalls beim (zuständigen) Gericht einen Antrag auf Bestimmung der Gebühren zu stellen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebührennote (ON 34.4) des Sachverständigen zwar dem Verteidiger zugestellt (ON 1.31), jedoch wurde – soweit überblickbar – auf die Einwendung des Revisors (ON 34.5) von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht im Sinne des § 52 Abs 3 GebAG durch Vorlage zur Gebührenbestimmung an den Einzelrichter reagiert, sondern die Gebühren in der vom Revisor monierten Höhe von EUR 8.605,00 zur Auszahlung gebracht (ON 34.6). Mangels einer gesetzeskonformen Vorgangsweise liegt somit noch gar keine rechtskräftige Bestimmung der vom Sachverständigen begehrten Kosten vor, zumal dem Verurteilten im Gebührenbestimmungsverfahren auch rechtliches Gehör (§ 39 Abs 1a GebAG) einzuräumen gewesen wäre (siehe etwa OLG Graz 10 Bs 297/22k, 1 Bs 124/17w), weswegen der angefochtene Beschluss in diesem Umfang aufzuheben war.
Gemäß dem auch im einzelrichterlichen Verfahren geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) § 210 Abs 2 erster Satz StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Dementsprechend verliert die Staatsanwaltschaft ihre bisherige Rolle als verfahrensführende Behörde und wird zur Verfahrensbeteiligten (vgl 11 Os 48/11k; Kirchbacher, StPO 15 § 210 Rz 7).
Daraus folgt, dass nunmehr das in § 52 GebAG für die Staatsanwaltschaft vorgesehene Verfahren für eine Auszahlungsanordnung von Kosten und Gebühren (mit Blick auf das rechtskräftig abgeschlossene Hauptverfahren) nicht mehr durchgeführt werden kann, sodass vorweg durch das Erstgericht die Kosten zu bestimmen sind. Erst danach kann durch das Erstgericht entschieden werden, ob diese rechtskräftig bestimmten besonderen Kosten des Strafverfahrens iSd § 381 Abs 1 Z 2 StPO dem kostenersatzpflichtigen Verurteilten auferlegt werden können (vgl zum Ganzen auch OLG Linz, 9 Bs 181/22i).
In Bezug auf den festgesetzten Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) kann im Sinne der obigen Ausführungen der nach § 381 Abs 5 StPO durch Abwägung des Verfahrensaufwands gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten vorzunehmende Bemessungsvorgang vom Beschwerdegericht in Ermangelung jeglicher substanzieller Ausführungen zum konkreten Verfahrensaufwand und den Vermögensverhältnissen nicht nachvollzogen werden, weshalb der angefochtene Beschluss insofern mit einem Begründungsmangel behaftet ist (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO [siehe auch OLG Wien, 19 Bs 49/24f; OLG Graz, 8 Bs 125/23b).
Daraus folgt auch diese Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung insbesondere durch Darstellung des tatsächlichen Verfahrensaufwands, der sodann gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des A* abzuwägen sein wird. Aufgrund des (infolge Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren statthaften) Vorbringens zu den Vermögensverhältnissen wird das Erstgericht auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegen Unterlagen (ON 50.2 bis ON 50.6) einzubeziehen und danach die Höhe des Pauschalkostenbeitrags neuerlich zu bestimmen, gegebenenfalls die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären haben.
Die Frage der Einbringlichkeit der Verfahrenskosten ist nämlich wie bereits erwähnt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das als Antrag auf Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 391 Abs 1 und Abs 2 StPO zu qualifizieren ist, ist er – worauf der Antrag (ON 50.1,5) aber ohnedies Bedacht nimmt – auf das Erstgericht zu verweisen (vgl Lendlin WK StPO Vor §§ 380–395a Rz 8, § 391 Rz 9; RIS-Justiz RS0130103 [T1]; siehe auch OLG Linz 9 Bs 266/24t uva; vgl dazu die Rechtsmittelbeschränkung des § 391 Abs 3 StPO). Auch eine allfällige Stundung von Verfahrenskosten (§ 1 Z 4 GEG) fällt in analoger Anwendung des § 409a Abs 1 StPO in die Entscheidungskompetenz des Erstgerichts ( Lendlin WK StPO § 391 Rz 15; OLG Graz, 8 Bs 307/22s).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden