Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck 18.11.2025, GZ ** - 177, beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert , dass der Verurteilte zur Zahlung
1. eines Pauschalkostenbetrags gem. § 381 Abs 3 Z 1 StPO in der Höhe von EUR 5.000,00 und
2. Sachverständigengebühren gem. § 381 Abs 1 Z 2 StPO in der Höhe von EUR 28.160,00 verpflichtet wird.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 13.10.2025, GZ ** -147, wurde A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB für schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 668,00 an die Privatbeteiligte B* C* verurteilt.
Mit Beschluss vom 13.11.2025 (ON 177) bestimmte das Erstgericht den Pauschalkostenbeitrag mit EUR 1.000,00. Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe des Pauschalkostenbeitrags als Anteil an den nicht besonders angeführten zu ersetzenden Kosten der Strafrechtspflege dem Verfahrensaufwand und der Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen im Rahmen der gesetzlich normierten Höchstgrenzen sowie des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO entspreche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 03.11.2025 (ON 180.4), mit der beantragt wird, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO auf ein angemessenes Maß anzuheben und den Verurteilten zur Zahlung der angefallenen Sachverständigengebühren gemäß § 381 Abs. 1 Z 2 StPO zu verpflichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht im Bereich von EUR 500,00 bis EUR 10.000,00 bemessen werde. Angesichts des Umfanges des Ermittlungsverfahrens, des Umstandes, dass zwei Hauptverhandlungstermine vonnöten gewesen seien (vgl. ON 136, ON 146) sowie der vom Verurteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wäre bereits ein höherer Pauschalkostenbeitrag zu bemessen gewesen. Dies entspräche auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des A*, der sich zwar in Haft befinde, aber selbst angegeben habe, er sei Eigentümer einer 150 qm großen Wohnung in D*, welche bereits bis auf einen Betrag von EUR 50.000,-- abbezahlt sei.
Hinzu komme, dass in diesem Strafverfahren Gebühren von Sachverständigen (§ 381 Abs. 1 Z. 2 StPO) – entgegen den Beschlussausführungen – im Ausmaß von insgesamt EUR 28.160,00 angefallen seien. Diese Kosten wären vom Gericht ebenfalls dem Verurteilten zur Zahlung aufzutragen gewesen; eine Mittellosigkeit im Sinne des § 391 Abs. 2 StPO liege nicht vor.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
1. Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, der im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von EUR 500,00 bis EUR 10.000,00 zu bemessen ist (Abs 3 Z 1 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 381 Rz 49 f).
Vorliegendenfalls ist von einem hohen Behördenaufwand auszugehen. In dem sehr umfangreichen Ermittlungsverfahren waren zahlreiche Zeugen einzuvernehmen, mehrere Gutachten einzuholen und die Verhängung von Untersuchungshaft erforderlich. Es fanden zwei Hauptverhandlungstage mit jeweils 7 Stunden statt. Der Verurteilte erhob Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und Berufung an das Oberlandesgericht.
Nach den im Urteil festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser vor der Verhaftung selbständiger Unternehmer. Er ist Eigentümer einer 150 m² großen Wohnung in D*, die bis auf EUR 50.000,00 abbezahlt ist. Die Wohnung hat einen geschätzten Wert von EUR 500.000,00. Neben den Schulden für die Wohnung besteht noch eine Privathaftung in der Höhe von EUR 500.000,00 für jeden Gesellschafter der Firma des Angeklagten. Diese Privathaftung wurde bislang von der Bank nicht in Anspruch genommen. Es bestehen Unterhaltspflichten für eine dreijährige Tochter (ON 136.1.)
Setzt man den Behördenaufwand sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, so erweist sich der vom Erstgericht mit EUR 1.000,00 gemäß § 381 Abs 3 Z 2 StPO bestimmte Pauschalkostenbeitrag als zu niedrig bemessen.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck war daher Folge zu geben und der vom Verurteilten gemäß § 381 Abs 3 Z 1 StPO zu leistende Pauschalbetrag auf EUR 5.000,00 zu erhöhen.
2. Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen unter anderem die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO). Der Verurteilte hat daher auch diese Kosten zu tragen, so sie durch Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde (siehe Lendl , WK StPO § 381 Rz 18 sowie § 389 Rz 11). Im Gegensatz zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO (Pauschalkostenbeitrag) sind die Kosten nach Z 2 bis 8 leg cit, darunter somit die Gebühren der Sachverständigen (Z 2) grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen ( Lendl , aaO § 381 Rz 3). Das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände sind bei der Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren – im Gegensatz zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages (siehe § 381 Abs 5 StPO) – nicht zu berücksichtigen.
Bevor dem Verurteilten die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) oder die in § 381 Abs 1 Z 5 StPO genannten Kosten auferlegt werden können, müssen diese allerdings entweder vom Gericht rechtskräftig ziffernmäßig bestimmt oder von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zulässigerweise angewiesen worden sein (vgl Lendl, aaO, Rz 19 und 32).
Nachstehend angeführte Sachverständigengebühren, die im Zusammenhang mit der Tat stehen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, gelangten zur Auszahlung:
- Gutachten des E* vom 8.11.2023 zu den Verletzungen des A* infolge der Tathandlung über EUR 623,00 (ON 21, ON 22);
- Gutachten des E* über die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutproben des A* vom 21.11.2023 über EUR 1.009,00 (ON 29, ON 30);
- Obduktionsgutachten des Opfers F* C* vom 9.1.2024 über EUR 2.090,00
(ON 40, 41) und weitere EUR 507,00 (ON 42);
- Gutachten des E* vom 22.1.2024, mit welchem die Blut- und Harnprobe des A* untersucht wurde, über EUR 1.832,00 (ON 45, ON 46);
- Gutachten des E* über eine toxikologische Untersuchung der Bekleidung des A* vom 6.2.2024 in Entsprechung eines Beweisantrages des Verurteilten (ON 33) über EUR 1.617,00 (ON 55, ON 56);
- Gutachten des E* über spurenkundliche DNA-Untersuchungen vom 27.2.2024 über EUR 14.916,-- (ON 61, ON 62);
- Gutachten des E* zum Tathergang am 18.3.2024 über EUR 358,00 (ON 67, ON 68);
- psychiatrisches Gutachten von Dr. G* betreffend A* vom 19.10.2024 über EUR 1.767,00 (ON 95, ON 96);
- Teilnahme der Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H* an der Hauptverhandlung über EUR 619,00 (ON 129);
- Teilnahme der Sachverständigen A.Univ.Prof. Dr. I* an der Hauptverhandlung über EUR 501,00 (ON 131, ON 132);
- Teilnahme der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G* an der Hauptverhandlung EUR 1.583,00 (ON 133);
- Teilnahme von A.Univ.Prof. Dr. J* an der Hauptverhandlung von EUR 738,00 (ON 142, ON 148).
Insgesamt fielen Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 28.160,00 an. Diese sind im Sinne der obigen Ausführungen, in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, vom Verurteilten zu tragen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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