Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Unternehmer, D-**, **-Straße **, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Wiederaufnahme über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juni 2026, Cgs1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger hat am 27. Mai 2019 einen als Arbeitsunfall qualifizierten Verkehrsunfall erlitten.
Mit Bescheid vom 1. März 2021 gewährte ihm die Beklagte für dessen Folgen eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente samt Zusatzrente für den Zeitraum von 28. Juli bis 31. Dezember 2019 und im Ausmaß von 40 % der Vollrente ab 1. Jänner 2020.
Dagegen richtete sich die zu Cgs2* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht (in der Folge: Zuerkennungsverfahren) rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente samt Zusatzrente in der gesetzlichen Höhe über den 31. Dezember 2019 hinaus.
In diesem Verfahren wurde insbesondere ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. In diesem ist die Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus rein psychiatrischer Sicht im ersten Jahr nach dem Unfall um 20 %, in den folgenden sechs Monaten um 15 % und sodann für weitere sechs Monate um 10 % gemindert war; daran anschließend hat sie die Unfallbedingtheit der psychiatrischen Diagnose als nicht mehr gesichert erachtet (ON 22 S 25). Diese Einschätzung hat sie in zwei Ergänzungsgutachten und der Erörterung ihres Gutachtens aufrecht erhalten (ON 32 S 4 f, ON 40 S 3 f, ON 69.1 S 1 f).
Mit Urteil vom 13. April 2023 hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung einer Versehrtenrente in der gesetzlichen Höhe im Ausmaß von 100 % (samt Zusatzrente) von 28. Juli bis 31. Dezember 2019, von 55 % (samt Zusatzrente) von 1. Jänner bis 26. Mai 2020, von 50 % (samt Zusatzrente) von 27. Mai bis 26. November 2020, von 45 % vom 27. November 2020 bis 26. Mai 2021 und von 40 % ab 27. Mai 2021 verpflichtet.
Die Rechtsmittel des Klägers im Zuerkennungsverfahren sind erfolglos geblieben: der Berufung wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 26. Juli 2023 zu 12 Rs 48/23z nicht Folge gegeben; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 zu 10 ObS 101/23k zurückgewiesen.
Mit der am 4. Februar 2026 eingebrachten Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Wiederaufnahme des Zuerkennungsverfahrens sowie die Gewährung einer Versehrtenrente ab 1. Jänner 2020 zumindest im Umfang von 60 % an. Zur Begründung führt er aus, im Verfahren zu Cg* des Landesgerichts Ried (in der Folge: „Zivilverfahren“) sei ein psychiatrischer Sachverständiger im Gutachten vom 5. Juni 2024 zum Ergebnis gelangt, die psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers hätten sich seit 26. Mai 2021 verschlechtert und seien auf den Unfall zurückzuführen. Im Verfahren des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht zu Cgs3* auf Erhöhung der Versehrtenrente (in der Folge: „Erhöhungsverfahren“) sei ein anderer psychiatrischer Sachverständiger in seinem Gutachten vom 25 . Juli 2025 zum Ergebnis gelangt, im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Zuerkennungsverfahren sei die psychische Gesundheitsstörung „noch nicht in dieser Form“ vorgelegen, ab 12. Juli 2024 bestehe jedoch eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %; in der Erörterung des Gutachtens am 19. Jänner 2026 habe der Sachverständige dieses Ergebnis jedoch „relativiert“ und letztlich festgehalten, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Zuerkennungsverfahren vorgelegen. An diesem Tag habe der Kläger erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen im Zuerkennungsverfahren nicht nur inhaltlich unrichtig gewesen seien, sondern insofern auf unzulänglicher Grundlage beruht hätten, als die Sachverständige die Unfallbedingtheit der vorliegenden Verbitterungsstörung fälschlich verneint habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen; diese sei verspätet. weil der Kläger bereits aufgrund des im Zivilverfahren erstatteten Gutachtens, spätestens aber mit dem Gutachten im Erhöhungsverfahren Kenntnis davon erlangt habe, dass die posttraumatische Belastungsstörung unfallbedingt sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Zulassung der Wiederaufnahmsklage gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Ein durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn einer der in § 530 Abs 1 ZPO genannten Gründe vorliegt; das etwa dann, wenn die Partei ein Beweismittel auffindet, deren Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Z 7).
Die Klage ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Tag zu erheben, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO). Diese Frist nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; was – je nach der konkreten Konstellation – mit der Zustellung oder mit der Erörterung des Gutachtens der Fall ist (vgl RIS-Justiz RS0044635, insb [T3, T12]).
1.2 Das Gericht hat gemäß § 538 ZPO noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung – anhand des Klagsvorbringens (vgl RIS-Justiz RS0044631) – zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlich vorgesehenen Gründe gestützt und in der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
2 Der Kläger hat die Wiederaufnahmsklage (im Kern) damit begründet, es sei hervorgekommen, dass das im Zuerkennungsverfahren erstattete Gutachten unrichtig sei.
2.1 Die (teilweise) Unrichtigkeit hat sich jedoch bereits aus dem im Zivilverfahren erstatteten Gutachten ergeben, und zwar im Hinblick auf die Verursachung der psychiatrischen Gesundheitsstörungen durch den Unfall (vgl Blg ./C S 10 f, wobei der Kläger ab Mai 2021 ebenso arbeitsunfähig gewesen sei wie bis April 2020). Demgemäß hätte die Minderung der Erwerbsfähigkeit in psychiatrischer Sicht ab 27. Mai 2021 nicht 0 %, sondern zumindest 10 % betragen, was zu einer höheren Versehrtenrente bereits ab diesem Zeitpunkt geführt hätte.
2.2 Im Erhöhungsverfahren hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten – in Übereinstimmung mit dem Gutachten im Zivilverfahren – die psychiatrischen Gesundheitsstörungen als unfallbedingt qualifiziert und ausgeführt, die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Zuerkennungsverfahren „noch nicht in dieser Form vorhanden“ gewesen, habe aber im Zeitpunkt des Urteils im Zuerkennungsverfahren „in ähnlicher Höhe wie heute“ bestanden (vgl Blg ./B S 34 f).
Nach der Erörterung des Gutachtens hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht nach Einschätzung dieses Sachverständigen nicht erst ab 13. April 2023, sondern schon über den 26. Mai 2020 hinaus (durchgehend) 20 % betragen (Blg ./A S 3).
2.3 Ob maßgeblicher Zeitpunkt – wie vom Erstgericht naheliegender Weise angenommen – die Kenntnisnahme des Gutachtens im Zivilverfahren (bereitgestellt am 10. Juni 2024; vgl Blg ./C S 1), spätestens aber des Gutachtens im Erhöhungsverfahren (bereitgestellt am 13. Oktober 2025; vgl Blg ./B S 1) oder – wie vom Kläger angestrebt – die Erörterung des Gutachtens im Erhöhungsverfahren am 19. Jänner 2026 ist, muss letztlich nicht geklärt werden:
2.4.1 Ein neu eingeholtes Gutachten ist (nur) dann ein „neues Beweismittel“ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholte Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage – also einem unzulänglichen Befund bzw unzulänglichen wissenschaftlich-fachlichen Erkenntnissen – beruht, das neu eingeholte hingegen auf einer ergänzten bzw berichtigten Tatsachengrundlage bzw einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode oder einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können (vgl RIS-Justiz RS0044733 [T7], RS0044555 [T3]; RS0044834 [T10]; vgl auch RIS-Justiz RS0044733).
2.4.2 Mit dem Vorbringen, das Gutachten im Zuerkennungsverfahren habe auf einer „unzulänglichen Grundlage“ beruht, nimmt der Kläger darauf zwar Bezug. Indem er die Verneinung der Unfallbedingtheit der psychiatrischen Gesundheitsstörung als „unzulängliche Grundlage“ erachtet, verwechselt er jedoch Grundlage und Ergebnis des Gutachtens.
Er behauptet insbesondere weder, die von der im Zuerkennungsverfahren beigezogenen Sachverständigen als maßgeblich erachteten und schon vor dem Unfallereignis vorliegenden psychosozialen und familiären Belastungen und Konflikte (vgl ON 40 S 3 sowie ON 69.1 S 2 im Zuerkennungsverfahren unter Hinweis auf ON 22 S 13 f: eine intensive Arbeitsbelastung vor dem Unfall, Kontaktabbrüche zu den Kindern, eine durch die Erkrankung der Partnerin belastete Partnerschaft, Drogen konsumierender Sohn) lägen nicht vor, noch dass eine Weiterentwicklung des psychiatrischen Fachwissens zu einer anderen Beurteilung führen würde.
3 Die Klage wurde vom Erstgericht somit jedenfalls zu Recht gemäß § 538 ZPO bereits im Vorprüfungsstadium zurückgewiesen (vgl RIS-Justiz RS0044504 insb [T2], RS0117780, RS0044510 [T10]; vgl auch Jelinek in Fasching/Konecny 3§ 538 ZPO Rz 17).
Dem Rekurs musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
5 Der ordentliche Revisionsrekurs ist im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war (vgl RIS-Justiz RS0125126, insb [T2]).
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