Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Angestellte, **straße **, **, vertreten durch Mag. Claudia Fahrner, Tobias Lassacher, LL.M., Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 36.910,00 sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Mai 2026, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 3.680,40 (darin EUR 613,40 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 9. September bis 25. September 2024 im Krankenhaus der Beklagten stationär behandelt, wobei am 10. September 2024 eine operative Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) erfolgte.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 36.910,00 (Schmerzengeld EUR 30.000,00, Pflegehilfe EUR 350,00, Haushaltshilfe EUR 6.360,00 und pauschale Unkosten EUR 200,00) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der am 10. September 2024 durchgeführten Operation. Sie sei vor der Operation weder mündlich noch schriftlich informiert worden, dass es sich um einen roboterunterstützten Operationseingriff handle. Die bei ihr am 15. September 2024 diagnostizierte akute Bauchfellentzündung stünde in engem Zusammenhang mit dem Robotereinsatz. Die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über diese Tatsache für eine alternative Operationsmethode entschieden oder den Eingriff abgelehnt. Es liege auch ein Behandlungsfehler vor. Bei einer roboterunterstützten Operation hätte bei ordnungsgemäßer Anwendung eine Verletzung des Darms verhindert oder frühzeitig erkannt werden müssen. Auch die Nachbehandlung sei nicht lege artis erfolgt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil die Klägerin vor Durchführung des Eingriffes umfassend über Befund, Diagnose, den Eingriff und die damit einhergehenden möglichen Risiken und Komplikationen aufgeklärt worden sei. Die Klägerin habe in die Durchführung des Eingriffs eingewilligt. Sowohl die Hysterektomie sowie auch die postoperative Nachbehandlung seien lege artis erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Die Klägerin wurde am 23. Juli 2024 über den bevorstehenden Eingriff von Dr. C* D* nach einer klinischen Untersuchung aufgeklärt. Der Arzt besprach mit der Klägerin einen schriftlichen Aufklärungsbogen betreffend die Hysterektomie durch, legte diesen der Klägerin vor und erklärte die Risiken, möglichen Komplikationen sowie die verschiedenen Operationsmethoden wie folgt: Er klärte die Klägerin auf, dass eine roboterassistierte Operation zur Entfernung der kompletten Gebärmutter und beider Eileiter durchgeführt werden wird, wobei ein laparoskopischer Eingriff (Bauchspiegelung) geplant sei, der, wenn nötig, mit einer Entfernung durch die Scheide kombiniert werden könne. Dr. D* erklärte diese Operationstechnik unter Einsatz eines Roboters als Assistenz. Für den Fall, dass die Bauchspiegelung nicht funktioniere, erklärte der Arzt, dass eine Pfannenstiel-Laparotomie – also ein Bauchschnitt – dort gesetzt werden könne, wo bereits die Kaiserschnittnarbe der Klägerin verläuft. Dr. D* klärte die Klägerin zudem insbesondere über das Risiko von möglichen Blutungen, Infektionen, allergischen Reaktionen, Thrombose, Embolie, Verletzungen des Darms, der Harnblase, des Harnleiters, der Eierstöcke, der Blutgefäße, der Nieren, Wundheilungsstörung, Narbenbrüche und Fistelbildungen auf.
Im Aufklärungsgespräch lehnte die Klägerin eine ihr zur Verhinderung des Krebsrisikos angebotene Entfernung der Eierstöcke ausdrücklich ab, gegen die Roboterassistenz beim Eingriff sprach sie sich jedoch nicht aus. Die Klägerin stimmte dem Eingriff zu und unterfertigte am 23. Juli 2024 den Aufklärungsbogen.
Am 10. September 2024 erfolgte die geplante Hysterektomie, wobei die Operation roboterassistiert mit Hilfe des „Da-Vinci“-Systems durchgeführt wurde. Bei der Klägerin bestand aufgrund ihrer massiven Adipositas bei einem BMI von 39,3 und des deutlich vergrößerten Uterus ein schwieriger Operationssitus, da die Platzverhältnisse für die Operateure beengt waren. Bei der roboterassistierten Gebärmutterentfernung entstand durch die Hitze, welche von den verwendeten Versiegelungsinstrumenten ausging und auf den Sigmadarm der Klägerin weitergeleitet wurde, eine gedeckte Darmperforation, also eine Verletzung der äußeren Darmschichten bei intakter innerer Darmschicht. Derartige Hitze-ausstrahlenden Versiegelungsinstrumente wären auch bei einer nicht-roboterassistierten Operationsmethode, zB mittels Bauchschnitt, verwendet worden, sodass die Verwendung des „Da-Vinci“-Systems nicht kausal für die entstandene Darmverletzung ist.
Bei der roboterassistierten Chirurgie sitzt der Operateur an einer Konsole und sieht das Operationsgebiet mit starker Vergrößerung über eine Kamera. Er steuert die Arme des Roboters selbst in Echtzeit mit seinen Handbewegungen. Der Operationsroboter kann nicht programmiert werden und keine selbständigen Bewegungen durchführen oder den Operateur vor Fehlern, wie zB einer zu großen Nähe heißer Instrumente zu umliegenden Organen, warnen. Das „Da-Vinci“-System ist nicht durch künstliche Intelligenz unterstützt. Es bietet allerdings ua den Vorteil, dass bei adipösen Patientinnen die schwere Last der Bauchdecke nicht von den Händen und Instrumenten des Operateurs getragen werden muss, sondern von den Roboterarmen gestützt wird. Dadurch und durch die bessere Manövrierbarkeit der Roboterarme im Vergleich zur menschlichen Hand wird auch bei adipösen Patientinnen ein präziseres Operieren ermöglicht.
Die Operation vom 10. September 2024 erfolgte entsprechend den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die bei der Klägerin aufgetretene Komplikation einer gedeckten Darmperforation ist eine der häufigsten, wurde jedoch von den Ärzten der Beklagten zeitgerecht entdeckt und den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten, sei die Hysterektomie ebenso wie die Nachbehandlung lege artis erfolgt. Ein Behandlungsfehler liege daher nicht vor. Aber auch ein Aufklärungsfehler sei zu verneinen, sei die Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass die Operation roboterassistiert erfolge und seien die verschiedenen Operationsmethoden einschließlich der angewendeten roboterassistierten Laparoskopie sowie die Komplikationen, wie ua Darmverletzungen, erläutert worden. Die Klägerin habe der Operation nach entsprechender Aufklärung zugestimmt.
Die Klägerin bekämpft dieses Urteil mit Berufung aus den Gründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft zusammengefasst die Feststellung, dass ihr Dr. D* die Operationstechnik mit Einsatz eines Roboters als Assistenz erklärte und sie insbesondere über die Risiken aufklärte und sich die Klägerin nicht gegen die Roboterassistenz beim Eingriff aussprach. Sie begehrt vielmehr folgende Feststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass OA Dr. D* die Klägerin im Zuge des Aufklärungsgesprächs in verständlicher Weise darüber informiert hat, dass die Entfernung der Gebärmutter unter Einsatz eines chirurgischen Roboters (Da-Vinci-System) durchgeführt werden soll. Der verwendete Aufklärungsbogen enthält keine ausdrückliche Erläuterung der roboterassistierten Operationsmethode; der Begriff „Da-Vinci“ scheint lediglich als handschriftlicher Zusatz auf der ersten Seite auf, ohne dass daraus für eine medizinische Laiin der Charakter des Eingriffs als Roboteroperation und die damit verbundenen besonderen Risiken erkennbar wären. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über das spezifische Risiko einer thermischen Darmverletzung im Rahmen einer roboterassistierten Hysterektomie sowie über die Möglichkeit einer notwendigen Darmresektion mit zweiter Operation, Intensivaufenthalt und erheblichen zusätzlichen Belastungen ausdrücklich aufgeklärt wurde. Die Klägerin hat eine Operation unter Einsatz eines Roboters – wie von ihr geschildert – ausdrücklich abgelehnt und befand sich im berechtigten Verständnis, einer konventionellen Operation mit Bauchschnitt zugestimmt zu haben. Die Klägerin ging subjektiv von einer „üblichen“ Gebärmutterentfernung ohne Roboterassistenz aus und war sich weder der besonderen technischen Methode noch der damit verbundenen spezifischen Risiken bewusst. Wäre die Klägerin über diese Umstände ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie einer „Da Vinci“-Operation in dieser Form nicht zugestimmt“.
Um eine Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodekin Klicka/Koller ZPO 6§ 471 Rz 15). Ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet ebenfalls keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (RS0041835 [T3]; Pimmerin Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1). Zudem müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas nicht nebeneinander bestehen können ( Obermaierin Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 467 ZPO Rz 16; RI0100163).
Ein Vergleich der bekämpften Feststellungen mit den begehrten Ersatzfeststellungen zeigt, dass die Beweisrüge der Klägerin teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. So läuft die Beweisrüge zum Teil auf einen Entfall bekämpfter Feststellungen (hinsichtlich der aufgeklärten Risiken) hinaus, zum Teil stehen die begehrten mit den bekämpften Feststellungen in keinem Austauschverhältnis oder im Widerspruch zu unbekämpften Feststellungen.
Entscheidend ist aber, dass es der Klägerin nicht gelingt, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichtes, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, Stichhältiges entgegenzusetzen.
Die Klägerin beanstandet, das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Zeuge Dr. D* „keine aktive Erinnerung“ an die Klägerin gehabt habe und seine Angaben zum konkreten Inhalt der Aufklärung somit gerade nicht auf einer persönlichen Erinnerung, sondern ausschließlich auf typisierten Routineannahmen beruht hätten. Demgegenüber stehe die konkrete und anschauliche Beschreibung der Klägerin. In einer solchen Konstellation hätte das Erstgericht der Aussage der Klägerin deutlich größeres Gewicht beimessen müssen.
Allgemein gilt, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angaben für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( PimmeraaO § 467 ZPO Rz 39). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 40/5).
Stichhaltige Gründe, die solch erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen könnten und einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung, also die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, vermag die Klägerin mit ihren Argumenten nicht darzulegen. Das Erstgericht hat sich ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die getroffenen Feststellungen gut nachvollziehbar begründet. Gerade wenn der Sachverhalt – wie hier – auf Basis widerstreitender Personalbeweise rekonstruiert werden muss, kommt auch dem persönlichen Eindruck von Zeugen und Parteien besonderes Gewicht zu. Dabei beließ es das Erstgericht allerdings nicht, sondern bezog in seine Bewertung der Angaben des Zeugen sowie der Klägerin auch die vorliegenden Urkundenbeweise, insbesondere den Aufklärungsbogen mit ein.
Die Kritik der Klägerin, das Erstgericht habe die fehlende Erinnerung des sie aufklärenden Arztes zu wenig berücksichtigt, verfängt nicht. Das Erstgericht hielt diesen Umstand ausdrücklich fest, zeigte aber auf, dass es von der mündlichen Aufklärung durch den Zeugen schon deshalb überzeugt war, weil anders die zahlreichen handschriftlichen Vermerke und Markierungen auf dem Aufklärungsbogen nicht zu erklären wären. Dass im Zuge der Aufklärung ein roboterassistierter Eingriff thematisiert wurde, folgt zudem nicht nur aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Aufklärungsbogen („Da Vinci“ auf S 1 in ./F), sondern auch aus dem Befund der Aufnahmeuntersuchung (ON 16.3). Dort ist als Therapie ebenfalls von einer roboterassistierten Hysterektomie die Rede und zudem festgehalten, dass die Klägerin die Entfernung der Eierstöcke ausdrücklich ablehnte. Letzteres schilderte auch die Klägerin.
Zwar konnte der Zeuge Dr. D* lediglich ausführen, wie er im Allgemeinen solche Aufklärungsgespräche führt (ON 27.4, S 15), aber sowohl der Aufnahmebefund als auch der Aufklärungsbogen sprechen dafür, dass der Zeuge auch im konkreten Fall bei seiner Routine blieb und im Sinne seiner Schilderungen aufklärte. Letztendlich fehlt jede plausible Erklärung dafür, wie es sonst zu den auf dem Aufklärungsbogen ersichtlichen, üblicherweise nur im Zuge eines Aufklärungsgespräches gemachten handschriftlichen Ergänzungen und Markierungen gekommen sein könnte, wenn – wie von der Klägerin behauptet – bei ihrer Unterschrift weder auf der ihr nur gezeigten Seite 1 noch auf Seite 6 irgendetwas Handschriftliches gestanden wäre. Ausgehend von der Aussage der Klägerin, auch in Zusammenhang mit der dokumentierten Nachbehandlung, müsste nahezu die gesamte Dokumentation der Behandlung nachträglich geändert worden sein, was das Erstgericht mit zutreffender Begründung für nicht überzeugend erachtete. Wenn das Erstgericht daher die Schilderungen der Klägerin nicht für glaubhaft erachtete, ist dies nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer überzeugenden und plausiblen Beweiswürdigung und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
In der Rechtsrüge kommt die Klägerin lediglich auf die von ihr behauptete Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht zurück. Der Eingriff sei als roboterassistierte Hysterektomie mit dem „Da-Vinci“-System durchgeführt worden. Die von der Rechtsprechung geforderte Aufklärung über die Besonderheiten der verwendeten Methode (Einsatz eines Operationsroboters) sei nicht erfolgt, sodass keine ordnungsgemäße Aufklärung vorliege.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten muss damit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich die Klägerin die Beweislast (RS0026209 [T8]; 5 Ob 186/11f; 5 Ob 248/15d; 6 Ob 84/25h). Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin auch für den Fall einer vollständigen Aufklärung die Beklagte (RS0038485). Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung lassen völlig außer Acht, dass nach den Feststellungen über das Risiko einer Darmverletzung aufgeklärt wurde und die Schädigung der äußeren Darmschichten von den Hitze-ausstrahlenden Versiegelungsinstrumenten ausging und auf den Darm der Klägerin weitergeleitet wurde und derartige Hitze-ausstrahlende Versiegelungsinstrumente auch bei einer nicht roboterassistierten Operationsmethode verwendet worden wären, sodass die Verwendung des „Da-Vinci“-Systems nicht kausal für die entstandene Darmverletzung ist. Ausgehend von diesen Feststellungen ist aber der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass sich durch das „Da-Vinci“-System ein Risiko verwirklicht hätte, auf das die Ärzte der Beklagten hätten hinweisen müssen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Erstgericht auch nicht die Grundsätze zur Dokumentationspflicht und zur Beweislastverteilung im „Aufklärungsprozess“ verletzt. Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden (RS0108525). Die Frage einer Beweiserleichterung zugunsten des Patienten bei fehlender Dokumentation kann sich daher nur dann stellen, wenn für den Verfahrensausgang wesentliche Tatsachen nicht festgestellt werden konnten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, hier steht klar fest, dass der Oberarzt der Beklagten der Klägerin die Operationstechnik unter Einsatz eines Roboters als Assistenz erklärt hat.
Insgesamt erweist sich damit die Berufung als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte im Hinblick auf das bereits EUR 30.000,00 übersteigende Leistungsbegehren unterbleiben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte und darüber hinaus Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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