Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 5 Wr MSG 2010 steht der dort geregelte Zuschlag lediglich den "zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden" Personen (mit Behindertenpass) zu und gebührt "zum monatlichen Mindeststandard". Schon diese Formulierungen im Gesetzestext lassen keine Zweifel offen, dass der Gesetzgeber damit an die Regelungen der §§ 7 und 8 Wr MSG 2010 angeknüpft und den Behindertenzuschlag sohin als Zusatzleistung zum Anspruch bzw. Bezug jener Mindestsicherungsleistungen, die in Form von Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt werden, vorgesehen hat. Für diese Sichtweise spricht weiters die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag" mit der ein zusätzlicher Bestandteil des Grundanspruchs - hier: auf Gewährung des Mindeststandards - angesprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2013, 2009/13/0208; VwGH 28.4.1999, 94/13/0026).
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