Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wr MSG 2010 die Grundsatzregelung des § 5 Abs. 2 Z 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt (vgl. IA LG 249143-2020-LAT, S. 1), wonach Behindertenzuschläge "zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind". Ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 514 BlgNR, 26. GP, S. 6) wird damit ein "Zuschlag für Menschen mit Behinderung ... insofern vorgesehen, als nicht bereits durch landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderbedarfs gewährt werden (§ 2 Abs. 4)." Eine grundsatzgesetzkonforme Interpretation des § 8 Abs. 5 Wr MSG 2010 spricht sohin für ein Gesetzesverständnis, wonach der Behindertenzuschlag als zusätzliche Leistung ("weitere Unterstützung") zum Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts hinzutritt und sohin einen zum allgemeinen Mindestsicherungsanspruch akzessorischen Leistungsanspruch darstellt.
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