Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts Salzburg im Zusammenhang mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 28. Mai 2026, St* (= Landesgericht Salzburg GZ Hv*-29) gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO geäußerten Bedenken gegen seine Zuständigkeit in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Anklageschrift weist keine der in § 212 Z 1 bis 8 StPO genannten Mängel auf .
Das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht ist zur Behandlung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 28. Mai 2026, St*, zuständig.
Die Anklageschrift ist hinsichtlich der Angeklagten A* und B* C* rechtswirksam.
Die Untersuchungshaft wird über A*, geboren am **, und über B* C*, geboren am **, jeweils aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a StPO, hinsichtlich B* C* auch nach der lit b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit des Haftfortsetzungsbeschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Mit der im Spruch genannten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./), B* C* je ein Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./) sowie nach § 87 Abs 1 StGB (II./) und D* und E* F* je ein Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (III./1./ und III./2./) zur Last.
Danach haben am 26. April 2026 in G*
I./ A* und B* C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern E* F* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem B* C* ihm zwei wuchtige Schläge versetzte und A* ihm einen Stoß mit dem Knie gegen den Kopf versetzte und mit der Faust auf den Kopf schlug, wodurch der Genannte zu Boden stürzte und A* ihm mit dem Fuß einen wuchtigen Tritt gegen den Hinterkopf versetzte, wobei E* F* zumindest eine Prellung im Gesicht, eine Kopfprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;
II./ B* C* alleine den H* I* J* absichtlich durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages in das Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und bewusstlos liegen blieb, an sich schwer in Form einer dislozierten Nasenbein-, Nasenseptum- und Spina-nasalis-anterior-Fraktur, einer Jochbogenfraktur rechts, eines Subduralhämatoms rechts frontal mit einer Breite bis 6 mm, Blutauflagerungen an der Falx und eine Subarachnoidalblutung frontotemporal rechts, einer Kalottenfraktur links okzipital sowie einer Rissquetschwunde im Mundraum am Körper verletzt;
III./ am Körper zu verletzten versucht, und zwar
1./ D* den H* I* J*, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte;
2./ E* F* den B* C*, indem er ihm mit seinem rechten Fuß einen Tritt gegen den Rückenbereich versetzte.
Ein Einspruch gegen diese Anklageschrift wurde nicht erhoben. Mit Note vom 22. Juni 2026 teilte die Vorsitzende des angerufenen Schöffengerichts dem Oberlandesgericht Linz unter Hinweis auf die Videos im Zusammenschau mit den dessen Sichtungen und insbesondere die Verletzungen der Opfer beziehungsweise des Opfers J* sowie die Verletzungsanzeigen und Behandlungsunterlagen gemäß § 213 Abs 6 StPO seine Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit mit (ON 1.18). Dem Video seien mehrere wuchtige Schläge, Tritte bzw „ein mit voller Wucht auf den Kopf treten/steigen“, massive Tritte und Schläge auf zwei bereits am Boden bewusstlos liegende Körper und den Lichtbildern und Verletzungsanzeigen seien massivste und lebensbedrohliche Verletzungen zumindest des Opfers J* zu entnehmen.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich dazu nicht.
Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit, so hat es dies dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO). Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO), hat das Oberlandesgericht neben der Zuständigkeitsfrage auch die übrigen Einspruchsgründe zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0124585) und darüber hinaus von Amts wegen über die Haft zu entscheiden, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet (§ 214 Abs 3 erster Satz StPO).
Generell hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren gemäß § 212 StPO zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1), ob Dringlichkeit oder Gewicht des Tatverdachts ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten (Z 2), ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Z 3), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln iSd § 211 StPO leidet (Z 4), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (Z 5 und Z 6), ob der nach dem Gesetz erforderliche Antrag des hiezu Berechtigten vorliegt (Z 7) und ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht fortgesetzt hat (Z 8).
Die für die Erhebung einer Anklageschrift erforderliche Beweislage ist grundsätzlich ausreichend, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts ein einfacher Tatverdacht begründet wird, der eine Verurteilung nahe legt. In diesem Sinn muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein ( Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 15).
Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache aber nicht vorgreifen (§ 212 Abs 5 StPO). Ob nämlich die Beweismittel letztlich ausreichen, den für die Einbringung der Anklage erforderlichen (einfachen) Tatverdacht zu einem Schuldnachweis zu verdichten, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben.
Vorliegend leidet die Anklageschrift an keinem der in § 212 Z 1 bis 4, 6 und 7 StPO aufgezählten Mängel. Die in der Anklageschrift umschriebenen Taten unterliegen der gerichtlichen Strafbarkeit (§ 212 Z 1 StPO). Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt und ist auf Basis der Berichte des SPK G* jedenfalls eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl dazu Birklbauerin WK-StPO § 212 Rz 5) gegeben (§ 212 Z 2 und 3 StPO). Wesentliche Formmängel (§ 212 Z 4 StPO) weist die von der zur Verfolgung der Taten berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 iVm § 4 Abs 1 erster Satz StPO) beim (auch) örtlich zuständigen Gericht (§ 212 Z 6 StPO) eingebrachte Anklage nicht auf. § 212 Z 8 StPO ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
Sachliche Unzuständigkeit im Sinne des § 212 Z 5 StPO liegt vor, wenn die Hauptverhandlung nach dem Gesetz nicht vor dem in der Anklageschrift angegebenen Schöffen- oder Geschworenengericht, sondern vor einem Gericht anderer (höherer oder niederer) Ordnung durchzuführen ist ( Birklbauerin WK-StPO § 212 Rz 26). Bezugspunkt der vorzunehmenden Prüfung ist nach neuerer Rechtsprechung auch bei der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit die selbständig durch das Oberlandesgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts anhand der Verdachtslage im Sinne eines Anschuldigungsbeweises. Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht somit nicht (RIS-Justiz RS0131309 [T2]; Birklbauer in WK-StPO § 213 Rz 48 iVm § 212 Rz 26/1 mit ablehnender Stellungnahme des Autors; ebenso anderer Meinung Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 7).
Im Sinne dieser Kriterien sind die Bedenken der Vorsitzenden an der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts nicht berechtigt.
Die Staatsanwaltschaft konnte sich nämlich bei der Annahme des Verdachts in Richtung §§ 15, 87 Abs 1 StGB und § 87 Abs 1 StGB auf die Erhebungsergebnisse des Stadtpolizeikommandos G* zu PAD** (ON 2 und ON 20), insbesondere die vorhandenen Videoaufzeichnungen vom Tatgeschehen samt Videosichtung durch BezInsp K* (ON 3, 2.11 und 2.12), die Behandlungsunterlagen betreffend H* J* (ON 2.13, 20.4) und E* F* (ON 2.15) sowie die eingeschränkt tatsachengeständige Verantwortung des Zweitangeklagten (ON 2.19 und ON 8) stützen.
In objektiver Hinsicht sind insbesondere der Videoaufzeichnung und den von BezInsp K* angefertigten Lichtbildausschnitten folgende Tathandlungen zu entnehmen: Nach einer eher harmlos anmutenden Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, wobei neben einer körperlichen Rangelei auch der Wurf mehrerer Glasflaschen auf den Boden ersichtlich ist, sprang der Viertangeklagte in die Luft und versetzte dem Zweitangeklagten von hinten mit dem rechten Fuß einen Tritt in den Rücken. Daraufhin schlugen und traten zunächst zwei nach wie vor unbekannte Täter und unmittelbar darauf auch der Zweitangeklagte und der Erstangeklagte, sohin insgesamt vier Personen gemeinsam, auf den Viertangeklagten ein. Dabei schlug der Zweitangeklagte zwei Mal mit seiner rechten Faust in Richtung seines Kopfes. Der Erstangeklagte trat ihm – als er sich aufgrund unmittelbar vorangehender Tätlichkeiten nach vorne gebeugt hatte – mit seinem Knie ins Gesicht, schlug zudem mit der rechten Faust in Richtung seines Gesichtes und trat mit dem rechten Fuß gegen seinen Kopf, als er mit leicht erhobenem Schulter- und Kopfbereich am Boden lag. Nahezu zeitgleich fand der Videoaufzeichnung zufolge eine Auseinandersetzung zwischen dem Drittangeklagten und H* J* statt, wobei zunächst ein Schlag des Drittangeklagten mit seiner rechten Faust von hinten seitlich in den Kopfbereich des H* J* ersichtlich ist, worauf dieser kurzzeitig vornüber zu Boden fiel, jedoch sogleich wieder aufstand. Während H* J* sodann offensichtlich mit dem Viertangeklagten sprach, versetzte ihm der sich von hinten herannahende Zweitangeklagte unvermittelt einen derart wuchtigen Schlag mit der linken Faust in sein Gesicht, dass er erneut zu Boden ging und bewusstlos liegen blieb. Schließlich trat ihm nur kurze Zeit später, nachdem sich der Zweitangeklagte schon von ihm entfernt hatte, noch ein unbekannter Täter mit dem Fuß ins Gesicht.
Die Einlassung des Erstangeklagten vor der Polizei, wonach er nur einen Konflikt beenden habe wollen und dem Viertangeklagten lediglich in Richtung Schulter beziehungsweise Rücken getreten habe, überzeugt daher nicht. Dass sich der Oberkörper des Viertangeklagten aufgrund des Tritts gegen den Kopf sichtbar vom Boden abgehoben hat, ist mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Fußtritts der Kopf- und Schulterbereich des Viertangeklagten leicht vom Boden angehoben war, vereinbar.
Auch die vom Zweitangeklagten bezüglich des Viertangeklagten behauptete Notwehrsituation ist auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich. Ein eine Notwehrsituation begründender Angriff iSd § 3 Abs 1 erster Satz StGB ist nur so lange noch gegenwärtig, als er nicht aufgegeben oder bezwungen wurde oder misslungen ist (RIS-Justiz RS0088813 [T1]). Nach der vorliegenden Videoaufzeichnung erfolgte die Tätlichkeit des Viertangeklagten gegenüber dem Zweitangeklagten aber von hinten. Daraufhin drehte sich der Viertangeklagte um und schlugen zunächst zwei herbeieilende unbekannte Täter, sodann auch der Zweitangeklagte und letztlich der Erstangeklagte auf den Viertangeklagten ein.
Der Viertangeklagte kann sich – in Übereinstimmung mit dem Video – nur an einen Angriff einer Gruppe von Ukrainern erinnern, die ihm mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen haben (ON 20.3, 4). H* J* fehlt aufgrund seiner Verletzungen jegliche Erinnerung an den Vorfall (ON 20.6, 4).
Zur subjektiven Tatseite führte die Staatsanwaltschaft in nicht zu beanstandender Weise – hier von Relevanz – hinsichtlich des Erst- und des Zweitangeklagten aus, dass sich diese jeweils schlüssig aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen und der Vorgangsweise der Angeklagten ergebe. Aufgrund der gesetzten Angriffe (wuchtige Faustschläge durch beide Angeklagten und Versetzen eines wuchtigen Trittes gegen den Hinterkopf durch den Erstangeklagten) gegen den Kopf- beziehungsweise Gesichtsbereich der Opfer sei es dem Erst- und Zweitangeklagten jedenfalls geradezu darauf angekommen, das Gegenüber dadurch schwer am Körper zu verletzen.
Im Hinblick auf die im Video ersichtlichen Tathandlungen ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft selbst unter Berücksichtigung der schweren Verletzungen des H* J* nicht von einem iSd obigen Kriterien ausreichenden Verdacht auszugehen, der Erst- und der Zweitangeklagte hätten es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ihr(e) Opfer zu töten. Soweit in den Bedenken massive Schläge und Tritte des Erst- und des Zweitangeklagten gegen bewusstlos am Boden liegende Körper für deren Tötungsvorsatz ins Treffen geführt werden, ist dies aus den oben dargestellten Videoaufzeichnungen so nicht ableitbar. Nicht zuletzt ist derzeit ein Tatmotiv für derart weitgehende Handlungen nicht annähernd zu erkennen.
Aus diesem Grund ist die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich des Erst- und des Zweitangeklagten festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
In sinngemäßer Anwendung des § 214 Abs 3 StPO ist von Amts wegen auch über die Haft zu entscheiden (Ns*). Der Erst- und der Zweitangeklagte wurden am 26. April 2026 festgenommen (ON 2.5, 1) und befinden sich seit 29. April 2026 in Untersuchungshaft (ON 9.1).
Ausgehend von den obigen Erwägungen, auf die in objektiver und subjektiver Hinsicht verwiesen wird, liegt ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vor, dass die beiden Angeklagten die ihnen mit der Angeklageschrift vorgeworfenen, oben beschriebenen Straftaten begangen haben. Es sind demnach dringend verdächtig, A* das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./) und B* C* je ein Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./) sowie nach § 87 Abs 1 StGB (II./) begangen zu haben.
Sowohl beim Erst- als auch beim Zweitangeklagten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO anzunehmen. Wenngleich sich auch die Familien der beiden ukrainischen Staatsangehörigen in Österreich aufhalten, gilt es zu berücksichtigen, dass sie sich erst seit März 2025 (der Erstangeklagte) beziehungsweise seit Anfang 2026 (der Zweitangeklagte) in Österreich befinden, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und insbesondere unmittelbar nach der Tat bereits Anstalten zur Flucht getroffen haben. Daher ist zu befürchten, dass sie auch mit Blick auf die ihnen im Falle eines Schuldspruchs voraussichtlich bevorstehende Freiheitsstrafe auf freiem Fuß belassen versuchen werden, sich der Strafverfolgung in Österreich zu entziehen oder sich zumindest verborgen zu halten.
Ausgehend von der iSd § 173 Abs 1 StPO qualifizierten Verdachtslage ist hinsichtlich beider Angeklagten auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO, beim Zweitangeklagten zudem in der Ausformung der lit b leg cit gegeben. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stellt seinem Wesen nach insbesondere eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter dar (11 Os 52/97). Insofern indiziert bereits die Anlasstat die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit eben solchen Folgen (11 Os 88/93; 13 Os 183/94 = RIS-Justiz RS0097777), wobei das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung eine Tat mit schweren Folgen darstellt, und zwar auch dann, wenn es beim Versuch geblieben ist (vgl RIS-Justiz RS0106663; RS0108487 [T4]; Nimmervoll , Haftrechtbuch 3 Rz 648–652 und 654; Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 43).
Ungeachtet ihrer bisherigen Unbescholtenheit weist die nach der dringenden Verdachtslage indizierte brutale Vorgehensweise des Erst- und Zweitangeklagten im Zusammenwirken mit Mittätern gegen das Opfer F* sowie des Zweitangeklagten auch noch gegen H* J* auf eine hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft der beiden Angeklagten und lässt diese die reale Befürchtung zu, sie werden auf freiem Fuß neuerlich derartige Taten mit schweren Folgen, der Zweitangeklagte auch mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB) steht die etwas mehr als zwei Monate andauernde Untersuchungshaft weder zur zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO).
Den herangezogenen Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf deren Gewicht zur effektiven Hintanhaltung ( Mayerhofer, StPO⁶ § 173 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend begegnet werden.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 5 StPO:
Nach Einbringung der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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