Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Februar 2026, Hv*-52, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lettowsky durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) sowie jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) und nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
I./ im Zeitraum von Oktober 2024 bis 16. November 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Ehegattin B* fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und wiederholte Handlungen, die einzeln für sich genommen als Vergehen der Körperverletzung teils nach § 83 Abs 1 StGB, teils nach § 83 Abs 2 StGB und als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu qualifizieren gewesen wären, ausgeübt, und zwar
1./ indem ihr er wiederholt in zumindest 20 Angriffen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, Fußtritte, Faustschläge gegen Rücken und den Bauch, Schläge mit einem Ledergürtel gegen den Oberkörper sowie mit einem Besenstiel auf das Gesäß versetzte, sie an den Haaren packte und zu Boden riss, am Hals packte und würgte, sodass sie an Atemnot litt, sowie indem er ihr seine Armbanduhr ins Gesicht schleuderte, wodurch sie wiederholt Verletzungen in Form von Würgemalen, Striemen, Abschürfungen, leicht blutende Wunden, Schwellungen und Hämatome erlitt;
2./ in zumindest 20 Angriffen zu nicht näher bekannten Zeitpunkten und am 16. November 2025 jeweils ausschließlich an die zu I./ 1./ angeführten Handlungen durch die wiederholte sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen oder in den Iran zurückschicken, er könne mit ihr machen, was er wolle, weil sie niemanden in Österreich habe, er werde ihr das Leben noch schwerer machen, wenn sie zur Polizei gehe, sohin durch gefährliche Drohung mit der Zufügung von zumindest einer Verletzung am Körper zur einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einem Notruf, genötigt und am 16. November 2025 zu nötigen versucht;
II./ im Mai 2025 B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er ihr, nachdem sie sich geweigert hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, drei Ohrfeigen versetzte, ihr Hose und Büstenhalter auszog (US 6: sie an der Schulter festhielt, ihre Beine mit seinem Körper spreizte) und anschließend, obwohl sie weinte, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
III./ im September 2025 B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihr, nachdem sie von ihm geforderten Geschlechtsverkehr ausdrücklich abgelehnt und sich durch Stoßen zur Wehr gesetzt hatte, mehrfach ins Gesicht schlug und sie an den Haaren zu Boden zog, während er nochmals Geschlechtsverkehr forderte.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 16. November 2025, 18:54 Uhr, bis zum 18. Februar 2026, 15:51 Uhr, angerechnet wurde.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten B* Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 2.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, 11 Os 47/26k-4, - die Berufung des Angeklagten mit der dieser unter Anwendung des § 41 StGB die Herabsetzung des Strafmaßes bei gleichzeitiger Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht begehrt (ON 58). Sowohl die Privatbeteiligte als auch die Staatsanwaltschaft beantragten in ihren jeweils dazu erstatteten Gegenausführungen die Bestätigung des Ersturteils (ON 60 und ON 61). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, ein punktuelles Geständnis und den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Vergehen mit zwei Verbrechen, die teilweise Tatbegehung mit einer Waffe (Besenstiel, Gürtel) sowie die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen. Der Strafzumessungskatalog bedarf nur einer geringfügigen Korrektur. Zusätzlich strafmildernd hat sich auszuwirken, dass der Angeklagte einen Teil des Schadens durch Bezahlung eines Schmerzengeldbetrages von EUR 1.000,00 bereits vor der Hauptverhandlung gut gemacht hat (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB). Dagegen wiegt auch erschwerend, dass beim Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung ein langer Tatzeitraum (etwa 13 Monate) gegeben ist. Die bisherige Unbescholtenheit des B* geborenen Angeklagten hat das Erstgericht ohnehin strafmildernd gewertet, ebenso wie ein teilweises Geständnis, das sich aber im Wesentlichen auf die Zufügung von Körperverletzungen oder körperlichen Misshandlungen bezog (ON 51 4ff). Dieses reumütige Geständnis ist allerdings nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten, weil die Verletzungen der Zeugin B*, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugestanden hat, durch Lichtbilder dokumentiert sind, daher seine Verantwortung überwiegend einer drückenden Beweislage geschuldet ist.
Der begehrten außerordentlichen Strafmilderung ist Folgendes voran zu stellen: Ein Unterschreiten der Untergrenze einer gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe oder die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht bei Überschreiten einer zwei bzw drei Jahre übersteigender Freiheitsstrafe setzt nach § 41 StGB das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und eine günstige Täterprognose voraus. Bei Auslegung der Voraussetzungen hat der Richter einen großen Spielraum. Beurteilt das Gericht die Voraussetzungen als gegeben, dann muss es von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch machen. Bei der Beurteilung, ob die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen, sind die Milderungsgründe und die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen. Es kommt nicht auf die Zahl, sondern nur auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Dem Wort „beträchtlich“ kommt in diesem Zusammenhang die Bedeutung zu, dass die Beurteilung als „außerordentlich strafmildernd“ nicht im Zweifel erfolgen darf, sie muss eindeutig sein. Nicht jeder Milderungsgrund führt zu einer außerordentlichen Strafmilderung, aber es kann auch ein einziger Milderungsgrund, wenn er entsprechend schwerwiegend ist, zur Unterschreitung der Untergrenze der Freiheitsstrafe führen (vgl. Flora in WK 2StGB § 41 Rz 6, 10 und 11; RIS-Justiz RS0091321). Die außerordentliche Strafmilderung kommt als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage (RIS-Justiz RS0102152). Dabei sind der Unrechtsgehalt der Tat und alle nach den Grundsätzen für die Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB bedeutsamen Momente zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0107401).
Das StGB hat zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen, deren Untergrenze, sofern solche überhaupt normiert sind, auch für günstig gelagerte Fälle ausreichen ( Mayerhofer StGB 6§ 41 Rz 2a mwN). Die innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie vorzunehmende Bewertung des Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwerts im unterdurchschnittlichen Bereich berechtigt daher zur Annahme, dass mit der Verhängung einer Strafe im unteren Bereich des gegebenen Strafrahmens (hier von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach § 201 Abs 1 StGB) das Auslangen gefunden werden kann, nicht aber zur Begründung eines atypisch, leichten Falls. Fallkonkret liegen dem Angeklagten zwei Verbrechen der Vergewaltigung zur Last und damit Straftaten, die der Schwerkriminalität zuzurechnen sind. Daneben hat er seine Ehegattin über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr in einer Vielzahl von Angriffen (mindestens 40) misshandelt, verletzt und bedroht, wobei er sie nicht nur mit der Faust schlug, würgte und zusätzlich mit Gegenstände wie einem Gürtel und einem Besenstiel schlug, außerdem derart an den Haaren riss, dass sie die Haare verlor. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 143/11w, 13 Os 23/14b, 12 Os 138/14g, 11 Os 99/18w, 12 Os 83/19a, 12 Os 93/19x; RIS-Justiz RS0127377, ) sind bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung für die Beurteilung der Tat nach Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung ausschlaggebend. Der Angeklagte, der seine Ehefrau - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – wiederholt erniedrigt, gedemütigt und sowohl psychisch als auch physisch verletzt hat, weist damit einen erheblichen Gesinnungs- und Handlungsunwert auf. Gemessen am durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt derartiger strafbarer Handlungen innerhalb der Deliktskategorie ist bei dem festgestellten Tatgeschehen nicht von geradezu atypisch geringer Schuld auszugehen. Auch handelte es sich bei der Mehrheit der Tathandlungen des Angeklagten nicht um eine nach menschlichen Ermessen einmalige Verfehlung, wie dies auf Straftaten aus Konfliktsituationen und Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz ). Für die Anwendung des bleibt daher kein Raum. Das im Schuldspruch dokumentierte Verhalten des Angeklagten zeigt eine gegenüber den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit und der sexuellen Integrität besonders gleichgültige und rücksichtslose Einstellung des Angeklagten.
Ebensowenig kommt mit den Argumenten des Angeklagten die Herabsetzung des Strafmaßes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens in Betracht. Die vorliegende Deliktsmehrheit erfordert eine das Mindestmaß der Strafdrohung deutlich übersteigende staatliche Reaktion. Mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren hat das Erstgericht eine Sanktion gefunden, die sowohl tat- als auch schuldangemessen ist. Neben den bereits angesprochenen spezialpräventiven kommt auch generalpräventiven Erwägungen gleichrangig Bedeutung zu. Nicht nur potentiellen Tätern, sondern auch der rechtstreuen Bevölkerung muss angesichts in den letzten Jahren zu beobachtender schwerer Aggressionsdelikte zum Nachteil von Frauen, insbesondere (Ex-)Partnerinnen, aufgezeigt werden, dass solche Taten, wie sie dem Angeklagten zur Last liegen, nicht bagatellisiert werden.
Die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder § 43a Abs 3 bzw 4 StGB kommt schon gesetzlich nicht mehr in Betracht.
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