Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. April 2026, AZ Hv1*-14, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mayr durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die (unbedingte) Freiheitsstrafe auf 24 Monate angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1. November 2025 in ** B* am Körper misshandelt, indem er ihm einen Schlag mit der rechten flachen Hand in das Gesicht versetzte, und ihm dadurch fahrlässig eine an sich schwere und mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Körperverletzung in Form eines verschobenen Nasenbeinbruchs zugefügt.
Hierfür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB eine 15-monatige Freiheitsstrafe.
Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 19) mit dem Ziel einer Strafmaßanhebung. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die geständige Verantwortung des Angeklagten und die Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrags (von 500 Euro [ON 14, 4]) an das Opfer als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung.
Dieser Katalog ist – im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten – noch nachzujustieren. So ist das Gewicht der insgesamt 13 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen wegen Körperverletzungs-, Waffen- und Aggressionsdelinquenz durch das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aggraviert (RIS-Justiz RS0133600 [T1]; RS0091527; RS0091417 [T3, T9]). Denn über den Angeklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 11. Jänner 2024, AZ U*, wegen § 83 Abs 1 StGB eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, und mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. August 2024, AZ Hv2*, wegen einer (am 1. August 2024 verübten) gefährlichen Drohung (mit einer Körperverletzung) nach § 107 Abs 1 StGB eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt (Pos 17 f der Strafregisterauskunft ON 11); diese beiden Sanktionen verbüßte er bis zu seiner bedingten Entlassung am 12. Juli 2025, und damit nach etwas mehr als elfmonatigem Vollzug, zumindest zum Teil im Sinn des § 39 Abs 1 StGB, zumal nach überwiegender Auffassung eine kaskadenartige Verkettung zwischen jeweiliger Tat und Strafverbüßung vor der rückfallbegründenden Anlasstat nicht verlangt ist ( Leukauf/Steininger/Tipold StGB 5 § 39 Rz 11; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 39 Rz 2 mH; Flora in WK 2StGB § 39 Rz 18; krit Bruckmüller, SbgK § 39 Rz 104 f). Davon abgesehen verwirklicht die referierte Vorstrafenlage innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB (auch) zwei Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben bzw gegen die Freiheit zu Freiheitsstrafen im Sinn des Abs 1a leg cit. Außerdem muss der Angeklagte – jedenfalls im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 2 StGB) – erschwerend noch den signifikant gesteigerten Erfolgs- und Handlungsunwert aufgrund Mehrfachqualifikation der verschuldeten Verletzung (an sich schwer und längere als 24-tägige Gesundheitschädigung; 14 Os 92/20s; 13 Os 15/20k; RIS-Justiz RS0119312; Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 84 Rz 29 mH) sowie die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090954; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 10 mvN) gegen sich gelten lassen.
Alles in allem ist damit die beim gegebenen Rahmen (von bis zu viereinhalb Jahren) erstinstanzlich ausgemessene Freiheitsstrafe anhebungsbedürftig; 24 Monate sind tat- und schuldadäquat. Angesichts der qualifizierten und bis zuletzt wiederholt raschesten Rückfälligkeit des Angeklagten steht die massiv getrübte Sozialprognose trotz jüngerer Hinweise auf einen langsam einsetzenden Persönlichkeitswandel einer (vom Berufungsantrag nicht ausdrücklich ausgeschlossenen) Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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