Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Elmar Mattle (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch ihre Bedienstete Mag. B*, Landesstelle Salzburg, wegen Kostenerstattung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2026, Cgs*-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund von Beschwerden wurden in den Jahren 2011 und 2017 an beiden Hüften des Klägers periazetabuläre Osteotomien durchgeführt. Im Jahr 2018 erfolgte erstmals eine Infusionstherapie mit C*. Fallweise hat der Kläger auch schmerz- und entzündungshemmende Medikamente eingenommen.
Von 9. bis 13. Oktober 2023 wurde neuerlich eine Infusionstherapie durchgeführt.
Am 23. November 2023 lehnte die Beklagte die am 20. November 2023 beantragte Übernahme der Kosten für eine intraartikuläre Stammzellentherapie an beiden Hüftgelenken ab.
Für die am 26. Jänner 2024 durchgeführte Therapie legte der durchführende Facharzt zwei Honorarnoten: Mit der Honorarnote Nr F* verrechnete er für „Ordination“, „periartikuläre Gelenkumspritzung“ sowie je zweimal „intraartikuläre Injektion groß Hüften bds“ und „Bildgebung Hüften bds“ pauschal insgesamt EUR 350,00, mit der Honorarnote Nr E* für „Anästhesie bei OP“, „OP, Liposuction Abdomen“ und „technische Pauschale (Verbrauchsmaterial OP, OP Miete, Logistik, Beschaffungsmanagement)“ insgesamt EUR 2.595,00.
Die Honorarnoten wurden vom Kläger beglichen.
Die Beklagte erstattete dem Kläger für die Leistungen in der Honorarnote Nr F* einen Betrag von EUR 84,56 und lehnte mit Bescheid vom 16. April 2025 die Erstattung der Kosten betreffend die Honorarnote Nr E* zur Gänze und betreffend die Honorarnote Nr F* in dem den bereits erstatteten Betrag übersteigenden Ausmaß ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Erstattung der gesamten restlichen Kosten von EUR 2.860,44 samt 4 % Zinsen ab 6. Februar 2024, in eventu auf Gewährung im gesetzlichen Ausmaß. Dazu brachte er vor, die Stammzellentherapie sei ihm empfohlen worden sowie medizinisch indiziert, prognostisch erfolgversprechend und tatsächlich erfolgreich gewesen; andere Therapieoptionen seien nicht zur Verfügung gestanden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Die Infusionstherapie mit C* im Oktober 2023 war erfolgreich. Weil sie nicht das von ihm gewünschte Ergebnis brachte , erkundigte sich der Kläger bei den behandelnden Ärzten nach alternativen Behandlungsmöglichkeiten; dabei wurde ihm der Versuch einer intraartikulären Stammzellentherapie empfohlen.
Die Implantation einer Hüfttotalendoprothese war keinesfalls indiziert.
Am 26. Jänner 2024 bestand eine remittierte leicht- bis mittelgradige Coxarthrose beidseits ohne stark ausgeprägte Entzündung. Für dieses Krankheitsbild stehen nach wissenschaftlichen Regeln anerkannte und ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung , und zwar nicht invasive (wie die mechanische Entlastung des Hüftgelenks, die Einnahme schmerz- und entzündungshemmender Medikamente sowie physikalische Therapien) und auch invasive Therapien (wie intraartikuläre Injektion von schmerz- und entzündungshemmenden Medikamenten, gelenkserhaltende Operationen zur Verbesserung der Biomechanik und Gelenksersatzoperationen).
Als Sonderform der Behandlung ist in Österreich die Behandlung von Knochenmarksödemen , die auch gehäuft im Rahmen aktivierter Arthrosen auftreten, mit Prostaglandinen (Iloprost/C*) in Form von Infusionskuren zugelassen und wird häufig durchgeführt. Die ebenfalls mögliche Injektion von Hyaluronsäure in die Gelenke wirkt als „Schmiermittel“ und „Stoßdämpfer“ und verbessert die Gleitfähigkeit des Knorpels, wodurch sich die Reibung (und damit die Schmerzsituation und Entzündung) reduziert. Beim Kläger wurden während der letzten 15 Jahre alle erwähnten Behandlungsmöglichkeiten mit Ausnahme von Gelenksersatzoperationen ohne Nebenwirkungen durchgeführt.
Die Stammzellentherapie am 26. Jänner 2024 ist komplikationslos verlaufen. Subjektiv stellte sich innerhalb von 14 Tagen eine deutliche Besserung der Beschwerden am rechten Hüftgelenk ein. Die zeitweise Einnahme von Schmerzmedikamenten ist seit dem Eingriff nicht mehr notwendig. Alltäglich vorkommende Belastungen sind für den Kläger schmerzfrei möglich.
Die intraartikuläre Stammzellentherapie mit Eigenfett ist keine evidenzbasierte, wissenschaftlich gesicherte Heilmethode; ihre Wirksamkeit kann derzeit nicht festgestellt werden. Sie ist aber als autologes Verfahren zugelassen, kann ambulant und wiederholt durchgeführt werden und ist mit einer geringen Komplikationsrate behaftet. Es wird angenommen, dass es bei der Behandlung von Knorpelschäden mit einer Stammzellentherapie einerseits zu einer Regeneration des Knorpels, andererseits zu einer Eindämmung der Entzündung kommt.
Die Infusionstherapie mit C* wirkt ebenso wie die Stammzellentherapie entzündungshemmend, ohne dass es dabei zu einer Besserung der Coxarthrose kommt. Eine Entzündung und die damit einhergehende Schmerzsituation kann schulmedizinisch durch eine große Anzahl von Medikamenten (wie Kortison oder nicht-steroidale Antirheumatika) behandelt werden, die einer Stammzellentherapie gleichwertig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Stammzellentherapie beim Kläger erfolgreich war und dass die vom Kläger seit dem Eingriff subjektiv empfundene Verbesserung seines Gesundheitszustands auf die Stammzellentherapie zurückzuführen ist. Die Stammzellentherapie war aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht notwendig.
Das Vertragspartnerhonorar für die mit der Honorarnote Nr F* verrechnete Leistung beträgt EUR 105,70.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung lägen schon deshalb nicht vor, weil die Infusionstherapie mit C* zu einer weitgehenden Beschwerdefreiheit des Klägers geführt hatte und die Stammzellentherapie im Zeitpunkt ihrer Durchführung aus medizinischer Sicht nicht notwendig war; bei Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung durch einen Wahlarzt gebühre (nur) der Ersatz von 80 % der tarifmäßigen Kosten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen.
Das Erstgericht hat die diesen zugrundeliegenden Beweismittel umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Argumenten des Klägers entgegenzuhalten:
1.1 Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise unrichtig gewürdigt wurden, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung auf Grund welcher (bereits vorliegenden) Beweisergebnisse und Erwägungen zu treffen gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0041835, insb [T4, T5]).
Die Tatsachenrüge zur Höhe des Vertragspartnerhonorars für die in der Honorarnote Nr F* verzeichneten Leistungen ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es nicht genügt, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T3]). Darüber hinaus hat der Kläger die diesbezügliche Aufschlüsselung durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid (Blg ./A S 2) sowie in der Klagebeantwortung (ON 3 S 2) im Verfahren erster Instanz nie (substantiiert) bestritten, sodass sie das Erstgericht ohne Weiteres zugrunde legen durfte (vgl RIS-Justiz RS0039927, insb [T4, T5, T12, T14]).
1.2 Nicht ersichtlich ist, was aus der angestrebten Ergänzung des Einleitungssatzes zu den für eine remittierte leicht- bis mittelgradige Coxarthrose zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten um die Einschränkung zu gewinnen wäre, dass die Behandlungsmöglichkeiten für die Coxarthrose „im Allgemeinen“ zur Verfügung stehen und „in vielen Fällen“ ausreichend sind. Dass nicht invasive Behandlungsmethoden bereits durchgeführt wurden, bedeutet nicht per se, dass „die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft“ wären.
Die Feststellung, dass die Stammzellentherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist, wird vom Kläger ohnedies gesondert bekämpft.
1.3 Die als Ersatz für die Feststellung, dass die zweite Infusionstherapie mit C* „nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis“ gebracht hat, begehrte Feststellung von Schmerzen bereits bei vorsichtiger Belastung steht im Widerspruch zur (unbekämpft gebliebenen) Feststellung, dass die Infusionstherapie im Oktober 2023 erfolgreich und die rechte Hüfte frei beweglich war sowie bei der Untersuchung kein Schmerz provoziert werden konnte. Warum das Erstgericht an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, dass eine Beschwerdefreiheit objektiviert werden kann, auch wenn das Gelenk zuvor konsequent entlastet wurde (Gutachtenserörterung ON 20.2 S 5 f), zweifeln hätte müssen, legt der Kläger nicht dar.
Ebenso unbekämpft steht fest, dass die Infusionstherapie mit C* ebenso entzündungshemmend wirkt wie die Stammzellentherapie, ohne dass es dabei zu einer Besserung der Coxarthrose selbst kommt – wobei diese am 26. Jänner 2024 remittiert war – und dass bei der Stammzellentherapie (nur) „angenommen“ wird, dass es neben der Eindämmung der Entzündung zu einer Regeneration des Knorpels kommt.
1.4 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang – ebenso wie in der Rechtsrüge und der Kritik an anderen Feststellungen, insbesondere derjenigen, dass die Behandlung von Knochenmarksödemen mit C* in Österreich zugelassen ist – auf gemeinsam mit der Berufung vorgelegte Urkunden verweist, verstößt er gegen das auch in Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049).
1.5 Der Kläger bringt zwar vor, die bekämpfte Negativfeststellung zur Wirksamkeit der Stammzellentherapie und ihrer Qualifikation als evidenzbasierte, wissenschaftlich gesicherte Heilmethode stehe „im Widerspruch zum Stand der Wissenschaft“. Er legt diesen in der Berufung jedoch ebensowenig dar wie im Verfahren erster Instanz.
Der Sachverständige hat in der Gutachtenserörterung ausdrücklich betont, dass die Urkunde Blg ./4 keine „Studie“ wiedergibt und daher keine Aussagekraft besitzt (ON 20.2 S 8). Das liegt auch nahe, wenn ein – von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführtes – „Zentrum“, in dem die Stammzellentherapie angeboten wird, in einer von diesem durchgeführten „Studie“ mit einer Erfolgsquote wirbt, ohne deren Parameter – insbesondere die Größe der herangezogenen Gruppe – offenzulegen (vgl ** -und- **, abgerufen am 16. Juni 2026). Anzumerken ist, dass auch nach dieser (ausdrücklich) mit der Stammzellentherapie keine dauerhafte Lösung erzielt wird, sondern (nur) „einige Jahre an Zeit gewonnen“ werden.
1.6 Dass der Kläger subjektiv der Ansicht ist, die Stammzellentherapie sei erfolgreich gewesen, vermag daran in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen und der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erfolgs der (nur drei Monate zuvor durchgeführten) Infusionstherapie mit C* (im Sinne einer freien Beweglichkeit und Schmerzfreiheit der rechten Hüfte) nichts zu ändern.
Gerade in Anbetracht der langen Krankheitsgeschichte mag es durchaus zutreffen, dass der Kläger „seine Hüftgelenke und deren Belastbarkeit und deren Grenzen sehr genau kannte, kennt und wahrnimmt“. Ebenso entspricht es jedoch der Erfahrung, dass die Ärzte an einer D* und medizinische Sachverständige zur Erhebung eines zutreffenden klinischen Befunds in der Lage sind, wobei im Dekurs vom 13. Dezember 2023 insbesondere festgehalten wurde, „auch die Vollbelastung der Beine [sei] schmerzfrei möglich“ (vgl ON 6 S 23).
1.7 Insgesamt gelingt es dem Kläger daher nicht, eine vom Berufungsgericht aufzugreifende fehlerhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.
2 In der Rechtsrüge geht der Kläger in weiten Teilen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und verstößt (abermals) gegen das Neuerungsverbot.
2.1 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Infusionstherapie mit C* erfolgreich war, nach wissenschaftlichen Regeln anerkannte und ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden sind und auch in Zukunft zur Verfügung stehen sowie die am 26. Jänner 2024 durchgeführte Stammzellentherapie – die keine wissenschaftlich gesicherte Heilmethode ist und deren Wirksamkeit nicht festgestellt werden kann – zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht notwendig war.
2.1.1 In Anbetracht der vielfältigen festgestellten (anderen) Behandlungsmöglichkeiten kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Infusionstherapie mit C* zugelassen ist oder nicht. Das Vorbringen dazu widerspricht freilich dem Neuerungsverbot, die Behauptung des Auftretens von Beschwerden bereits bei vorsichtiger Belastung dem festgestellten Sachverhalt.
2.1.2 Das Erstgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass ein Ersatz der Kosten für die Außenseitermethode (schon grundsätzlich) nicht in Betracht kommt, wenn mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen gefunden werden hätte können, weil diesfalls das Maß des Notwendigen überschritten worden wäre (vgl auch RIS-Justiz RS0102470).
2.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten „ausgeschöpft“ wären – wie vom Kläger entgegen den Feststellungen vorgebracht –, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen:
2.2.1 Der Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode setzt nämlich ferner voraus, dass damit typischerweise – also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen – ein Erfolg erzielt werden kann oder dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten konkret erfolgreich war (vgl RIS-Justiz RS0083792, RS0102470).
2.2.2 Keine dieser (alternativen) Voraussetzungen liegt vor, weil weder (prognostisch) die Wirksamkeit der Stammzellentherapie im Allgemeinen noch im Einzelfall ein Erfolg festgestellt werden konnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Kläger (ausdrücklich) der „Versuch einer Stammzellentherapie“ empfohlen wurde, was eher auf eine (vage) Hoffnung, als einen von den Ärzten erwarteten Erfolg hinweist.
3 Die Berufung konnte daher insgesamt nicht erfolgreich sein.
4 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
5 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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