9Bs89/26s – OLG Linz Entscheidung
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* C* gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. März 2026, Hv*-78/Punkt 2., entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im Gegenstand wurde B* C* mit (sofort rechtskräftigem) Schöffenurteil vom 19. Jänner 2026 (ON 51) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Für diesen Angeklagten schritt der Amtsverteidiger Mag. Rinner, LL.M. (ON 1.9/III. und ON 22; in der Hauptverhandlung vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Gierer, ON 51, 2) ein.
In der Folge begehrte der Verurteilte mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (ON 72) – offenkundig Bezug nehmend auf eine ihm mittlerweile zugegangene Honorarnote seines Amtsverteidigers – unter Hinweis auf seine derzeit schwierige finanzielle Lage zum einen die Bewilligung von Verfahrenshilfe und zum anderen die Herabsetzung der anwaltlichen Kostenforderung bzw Gewährung einer Ratenzahlung, wobei er im Kern einwandte, es sei ihm nicht klar gewesen, dass er durch die Beigebung eines Amtsverteidigers kostenpflichtig werde.
Daraufhin vom Erstgericht gemäß § 395 Abs 1 letzter Satz StPO zur Vorlage eines Kostenverzeichnisses aufgefordert, beantragte der Amtsverteidiger am 11. März 2026 (ON 74), seine Vertretungskosten mit 12.398,82 Euro festzusetzen.
Mit dem – soweit hier interessierend, nun angefochtenen – (Kosten-)Beschluss vom 27. März 2026 (ON 78/Punkt 2.) bestimmte das Erstgericht gemäß §§ 393 Abs 1, 395 Abs 5 StPO die dem Amtsverteidiger Mag. Rinner, LL.M. vom Verurteilten zu refundierende Entlohnung mit 9.434,88 Euro und verwies Letzteren hinsichtlich dessen Ratenzahlungsgesuchs unmittelbar an den Rechtsfreund.
Am 8. April 2026 langte beim Oberlandesgericht Linz ein Schreiben des Verurteilten ein (ON 80), mit dem er zwar neuerlich primär die Beigebung eines Amtsverteidigers als solche bekämpft; seiner Eingabe ist jedoch auch das Begehren auf Überprüfung der Kostenentscheidung zu unterstellen (zum Übrigen wird auf die Erledigung mit Beschluss dieses Beschwerdegerichts vom 26. Mai 2026, 9 Bs 89/26s, 118/26f, verwiesen).
Die Beschwerde ist ohne Erfolg.
Grundsätzlich unterliegt die Honorierung des Amtsverteidigers, für welche der Beschuldigte aufzukommen hat (§§ 61 Abs 3 zweiter Satz, 393 Abs 1 StPO), der freien Vereinbarung (§ 394 StPO). Für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung im Offizialverfahren können als Basis, wenngleich nicht rechtsverbindlich, die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) dienen. Den darin wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätzen kommt die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung über die konkrete Bewertung der rechtsanwaltlichen Leistungen zu (RIS-Justiz RS0101502; Lendl , WK-StPO § 395 Rz 2 f und Rz 25 mwN; Öner in LiK-StPO 2 § 395 Rz 13 mwH; Ziehensack Kostenrecht Rz 1439 mzH).
Zur vorliegenden Kostenbestimmung im Einzelnen (Bemessungsgrundlage und -ansätze der zuerkannten Honorarpositionen) sowie zur Antwort auf das Ratenzahlungsgesuch bleibt auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu verweisen, denen auch die Beschwerde inhaltlich nichts entgegensetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.