Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **-Straße **, **, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **gasse **, **, vertreten durch Hosp, Hegen&Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 2.500,00 brutto sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. April 2026, Cga*-56, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, das der am 15. April 2026 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei abgewiesen wird.
Die beklagte Partei hat die Kosten für die Erstattung der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das der Berufung der Beklagten teilweise stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 11.3.2026 (ON 53) wurde dem Kläger am 17.3.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 15.4.2026 beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vorangeführte Entscheidung.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers „zurück“. Dazu führte es zusammengefasst aus, dass die vierwöchige Revisionsfrist des § 505 Abs 2 ZPO am ersten Tag der Abholfrist (17.3.2026) zu laufen begonnen und daher am 14.4.2026 geendet habe. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe nur dann eine die Revisionsfrist unterbrechende Wirkung, wenn er innerhalb der Revisionsfrist gestellt werde. Der hier nach Ablauf der Revisionsfrist am 15.4.2026 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag sei daher als gegenstandslos zurückzuweisen.
Der dagegen gerichtete, von der Beklagten beantwortete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
1.1 Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.2 Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0117144, RS0036094 [T1]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 20; Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 63 ZPO Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Weber/ Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 63 ZPO Rz 59; Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 63 Rz 6). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse-wenn auch nicht allzu große-Wahrscheinlichkeit für sich haben ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 13; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 13).
2.1 Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden.
2.2 Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Nach der im Akt befindlichen Zustellkarte wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 16.3.2026 die Sendung (Berufungsurteil ON 53) ab 17.3.2026 bei der für den Wohnort des Klägers zuständigen Postgeschäftsstelle zur Abholung bereit gehalten und dem Kläger (innerhalb der Hinterlegungsfrist) am 27.3.2026 persönlich ausgefolgt. Damit hat die vierwöchige Revisionsfrist am 17.3.2026-und nicht wie vom Rekurs behauptet am 18. 4 .2026 (gemeint wohl 18.3.2026)-zu laufen begonnen und endete diese mit Ablauf des 14.4.2026.
2.3.1 Gemäß § 505 Abs 2 letzter Satz ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO unterbricht der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Revisionsfrist für den Antragsteller.
2.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung vermag ein außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob das Erstgericht in der Folge über diesen Verfahrenshilfeantrag inhaltlich entschied, die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen (RS0036235 [T11]).
2.3.3 Hier hat der Kläger am 15.4.2026 und damit erst nach Ablauf der Revisionsfrist den Verfahrenshilfeantrag gestellt. Damit hatte der Verfahrenshilfeantrag in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine die Revisionsfrist unterbrechende Wirkung, und zwar auch dann nicht, wenn über den Verfahrenshilfeantrag positiv entschieden worden wäre.
3. Im Ergebnis folgt daraus, dass eine allfällige Erhebung der Revision als verspätet zurückzuweisen wäre (1 Ob 22/19w mwN; vgl auch 7 Ob 138/25g zu einem Revisionsrekurs) und demnach aussichtslos ist.
4.1 Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Allerdings war der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Verfahrenshilfeantrag des Klägers nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen ist (vgl RS0036094, RS0048142 [T2] ua).
4.2 Vor dem Hintergrund des Rechtsmittelergebnisses erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Ermöglichung einer Beteiligung des Revisors am Rekursverfahren (vgl § 72 Abs 2a ZPO).
5. Im Verfahren über die Verfahrenshilfe findet gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ein Kostenersatz nicht statt.
6. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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