JudikaturOGH

RS0036235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

Wurde der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst nach Ablauf der Berufungsfrist - wenn auch innerhalb der vom Gericht nach § 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung gesetzten Verbesserungsfrist - gestellt, dann ist er verspätet. Daran vermag auch die im Gesetz nicht vorgesehene nochmalige Zustellung der Urteilsausfertigung an den bestellten Armenvertreter nichts zu ändern.

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