Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 3. Februar 2026, Hv*-15, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin GL Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hertl durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene C* B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, der Privatbeteiligten D* E* gemäß § 369 Abs 1 StPO einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 100,00 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 18. November 2025 in F* D* E*
I. durch Packen an den Oberarmen und Versetzen eines Stoßes misshandelt, wodurch sie rücklings in das Fahrzeug stürzte, und dadurch fahrlässig in Form von Hämatomen und Prellungen im Bereich des Oberarms, des Gesichts und des Beckens verletzt;
II. durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde, falls sie die Polizei anrufe, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung (US 3) zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, zu nötigen versucht.
Gegen dieses Urteil wendet sich – nach Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit – die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, mit der er primär einen Freispruch sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg begehrt (ON 18.2). Die Privatbeteiligte beantragte in ihrer dazu erstatteten Gegenausführung (ON 20.2), wie auch die Oberstaatsanwaltschaft, die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist ohne Erfolg.
Das Erstgericht hat in gewissenhafter Prüfung der Beweiskraft und der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beweismittel den Gesetzen logischen Denkens entsprechend und plausibel dargelegt, weshalb es die kritisierten Feststellungen auf die Angaben der Zeugin E* stützte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten für nicht glaubwürdig befand.
Das Berufungsgericht hegt keine Zweifel an dieser erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage. Die Tatrichterin legte unter dem in der Hauptverhandlung von den vernommenen Personen gewonnenen Eindruck schlüssig dar, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangt ist. Die Feststellungen gründete das Erstgericht unbedenklich vor allem auf die Angaben der Zeugin E*, die den inkriminierten Vorfall sowohl bei ihrer Einvernahme vor der Polizei (ON 3.7) als auch in der Hauptverhandlung (ON 14, 5f) konsistent und frei von Widersprüchen schilderte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin ohne erkennbares Motiv den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten, wie aber von ihm behauptet, wahrheitswidrig strafbarer Handlungen bezichtigen sollte; wäre die Aggression tatsächlich von ihr ausgegangen, so ist nicht gesteigert lebensnah, warum sie den Angeklagten in der Folge hätte anzeigen sollen. Demgegenüber erweisen sich die Angaben des Angeklagten und des Zeugen G* als inkonsistent. Beide ließen bei ihren Einvernahmen unsachliche Belastungstendenzen gegen Personen, die die Parkordnung am Tatort nicht einhielten, erkennen, woraus die Erstrichterin nachvollziehbar ableitete, dass die Aggression von dem die Konfrontation suchenden Angeklagten ausgegangen war. Aus dem Aussageverhalten des Zeugen G* schloss das Erstgericht unter dem persönlichen Eindruck mit plausibler Argumentation, dass dieser erkennbar voreingenommen die Verantwortung des Angeklagten zu stützen versuchte. Bei der Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 ff mwN). Die Schuldberufung des Angeklagten, die unter Hervorhebung einzelner Aussageteile die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert und mit eigenen Beweiswertüberlegungen eine andere Lösung der Schuldfrage begehrt, überzeugt nicht, sind doch Beweismittel nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat dabei unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362). Während der Zeuge G* in seiner Ersteinvernahme geschildert hatte, eine Diskussion zwischen dem Angeklagten und E* beobachtet zu haben, bei der die Zeugin im Auto sitzend durch die geöffnete Fensterscheibe mit dem Angeklagten, der sie höflich auf die Parksituation aufmerksam gemacht habe, gesprochen habe, hatte sich der Angeklagte in seiner Ersteinvernahme damit verantwortet, E* angesprochen zu haben, als diese gerade beim Fahrzeug stand. Der Zeuge G* stützt vielmehr die Angaben der Zeugin E* insofern, als er aussagte, der Angeklagte habe E*, vermutlich weil er sich von dieser bedrängt gefühlt habe, in das Fahrzeug gestoßen. Dabei habe der Angeklagte die Zeugin an beiden Schultern erfasst und in das Fahrzeug geschubst (ON 4.3, 4). Demgegenüber gab der Angeklagte an, er sei von E* mit beiden Händen an den Handgelenken ergriffen worden, woraus er sich durch eine ruckartige Bewegung mit beiden Armen reflexartig gelöst habe. Dabei sei E* hingefallen, habe sich allerdings mit beiden Armen bei der Fahrertür und der Karosserie abgestützt (ON 3.5, 4). Demgegenüber äußerte er in der Hauptverhandlung, dass sich E* theatralisch ins Auto zurückfallen habe lassen, ohne von ihm angegriffen worden zu sein (ON 14, 3). Der Zeuge G* wiederum deponierte in der Hauptverhandlung, die Zeugin sei aus dem Auto gestiegen, wobei sie nicht nüchtern gewirkt habe. Sie habe den Angeklagten in der Folge durch ein Wegstoßen angegriffen. Dagegen habe sich der Angeklagte in einer Notwehrsituation gewehrt, indem er sie zurückgeschubst habe. Dabei sei sie ins Auto geflogen (ON 14, 7). Die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen G*, der darüber hinaus – wie bereits ausgeführt – das Tatgeschehen ähnlich wie die Zeugin E* schilderte, zugunsten des Angeklagten allerdings eine Notwehrsituation konstruierte, die nicht einmal der Angeklagte selbst gewählt hatte, hat er doch eine Tätlichkeit seinerseits niemals beschrieben. Auch die Berufungseinwände zur Verletzungsanzeige des Gesundheitszentrums F* betreffend die Verletzungen der D* E* überzeugen nicht. Aus dem Anlassbericht der PI F* vom 5. Jänner 2026 geht vielmehr unzweifelhaft hervor, dass die von der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) beauftragten Erhebungen beim Gesundheitszentrum F* nachträglich zu einer Konkretisierung der bei E* diagnostizierten Verletzungen/Prellungen durch den seinerzeit behandelnden Arzt Dr. H* führten (ON 4.2, 2; ON 4.4). Es ist also durchaus unbedenklich, wenn die der Patientin ursprünglich übergebene Verletzungsanzeige vorerst keine Diagnosen aufwies. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Erstfassung der Verletzungsanzeige, dass D* E* verletzt wurde, ansonsten ja keine Angaben zum Grad der Verletzung gemacht worden wären (ON 3.10). Schließlich erbrachten die weiteren Polizeierhebungen bei D* E*, dass diese angegeben hatte, blaue Flecken am Oberarm bzw mehrere Prellungen am Körper und Schmerzen im Kieferbereich davongetragen zu haben (ON 4.2, 2). All diese Beweisergebnisse zusammengefasst ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die Verletzungen durch ein Sturzgeschehen in ein Fahrzeug als lebensnah und im Übrigen durch die Verletzungsanzeige als objektiviert erachtete, nicht zu beanstanden. Gestützt auf den persönlichen Eindruck und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin E* folgte das Erstgericht deren Angaben mit schlüssiger Begründung auch in Bezug auf die inkriminierte Drohäußerung des Angeklagten. Der vom Erstgericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten und einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das zugrunde liegende Wissen und Wollen, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite jeweils aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen der Nötigung sowie der Körperverletzung, ist rechtsstaatlich vertretbar und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Der Schuldspruch hat demnach Bestand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Nötigung beim Versuch geblieben ist, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Der Strafzumessungskatalog ist richtig und vollständig. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht mit lediglich einem Zwölftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach § 105 Abs 1 StGB sowohl tat- als auch schuldangemessen und nicht mehr reduzierbar. Da § 105 Abs 1 StGB alternativ zur Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vorsieht, hätte mit Rücksicht auf den gewichtigen Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit sozialprognostisch auch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können, wozu der Angeklagte allerdings am Gerichtstag die erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat (§ 295 Abs 2 letzter Satz StPO).
Schließlich war auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge zu geben. Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen und nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters im Rahmen einer Globalbemessung festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0031307; RS0031415 [T12]). Schmerzperioden können zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden, stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RIS-Justiz RS0031415 [T18]). Ausgehend davon entspricht der Zuspruch von EUR 100,00 (bei geraffter Betrachtung) weniger als einem Tag leichter Schmerzen (vgl Hartl Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro [Stand: Februar 2025], AnwBl 2025, 243), der angesichts der festgestellten Prellungen und Hämatome (US 2) im Sinn einer Globalbemessung jedenfalls zu rechtfertigen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden