RS0011256 – OGH Rechtssatz
Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (so schon 3 Ob 462/59 = JBl 1960 S 295; mit ablehnender Besprechung von Wahle).