Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ Hv1*-17, und die (teils implizierte) Beschwerde des A* B* und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hofmaninger durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. April 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Hv2* des Landesgerichts Wels abgesehen, jedoch gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Beschwerden auf diese Entscheidung verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* des (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichten: US 2 ff, 10) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 205 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Gleichzeitig wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, binnen vierzehn Tagen der Privatbeteiligten C* B* EUR 100,00 an Teilschmerzengeld zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er
1. von Anfang 2021 bis 21. August 2023 wiederholt eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er in einer unbestimmten Anzahl von Angriffen mit seinem Penis vaginal in seine schlafende Ehefrau C* B* eindrang, „wobei er gegen dieselbe Person über eine längere Zeit fortgesetzt von einem einheitlichen Missbrauchsvorsatz getragene Handlungen setzte“, sowie
2. am 13. April 2025 mit der Genannten gegen ihren Willen den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, und zwar penetrativen Oralverkehr (US 5), vorgenommen, indem er zuerst seine Zunge und dann seinen Penis in ihre Vagina einführte und den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation in ihr fortsetzte, obwohl sie ihm zuvor und währenddessen mehrmals deutlich zu verstehen gab, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle und er damit aufhören solle.
Mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der zu Hv2* des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.
Gegen dieses Urteil richten sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (ON 25.2) - die wegen des Strafausspruchs vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft angemeldeten (AS 10 in ON16) und auch ausgeführten (ON 19, 20) Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Anklagebehörde hingegen eine Anhebung des Strafmaßes anstreben. Der Angeklagte wendet sich zusätzlich mit seiner implizierten Beschwerde gegen die nach § 494a Abs 6 StPO erfolgte Verlängerung der Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragt hingegen, die offene bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd keinen Umstand, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, den langen Tatzeitraum, das Vorliegen von sechs (richtig: sieben) einschlägigen Vorstrafen sowie die vorsätzliche Begehung von strafbaren Handlungen nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige. Im Sinne allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 3 StGB wurden zudem erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der Umstand gewertet, dass der Angeklagte bei den Tathandlungen kein Kondom verwendet- und in die Vagina des Opfers ejakuliert hat.
Damit wurde der Strafzumessungskatalog vollständig zur Darstellung gebracht.
Durch das Unterlassen der Verwendung eines Kondoms bei den einzelnen Tathandlungen wurde fallkonkret zumindest die abstrakte Gefahr für das Opfer mit einer sexuell übertragbaren Krankheit angesteckt zu werden, vergrößert, sodass dieser Strafzumessungsaspekt sehr wohl – wenn auch in reduziertem Ausmaß – zu berücksichtigen ist (vgl 14 Os 102/22i).
Entgegen der Berufung des Angeklagten ist festzuhalten, dass Tatbegehung während offener Probezeit (hier durch das unter Schuldspruch 2. fallende Vergehen) das Vorliegen von Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Angeklagten indiziert, und daher bei der Qualifizierung der persönlichen Schuld Berücksichtigung zu finden hat (vgl RIS-Justiz RS0090597, RS0090954). Inwiefern der Umstand, dass im Tatzeitraum das Opfer mit dem Angeklagten (auch) einvernehmlich sexuell verkehrt habe, bei der Strafzumessung von Relevanz sein sollte, macht die Berufung vor dem Hintergrund der festgestellten zahlreichen konsenslosen sexuellen Übergriffe (US 3ff) hingegen nicht klar.
Der Argumentation der Staatsanwaltschaft hingegen, wonach unter Berücksichtigung der Vorstrafenbelastung sowie der Tatsache, dass der Angeklagte die unter Faktum 1., demVerbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGBsubsumierten (einzelnen) Tathandlungen, über den Zeitraum von mehr als zwei Jahre, beinahe wöchentlich, begangen hat (US 3f), die von den Erstrichtern ausgemessene Sanktion von bloß einem Fünftel des möglichen Strafrahmens dem verwirklichten Schuld- und Unrechtsgehalt nicht entspricht, ist beizupflichten. Demgegenüber hat aber zu Gunsten des Angeklagten in die Strafbemessung ausgleichend einzufließen, dass der unter Faktum 1. abgeurteilte (gewichtigere) Verbrechenstatbestand (im Gegensatz zu dem unter Schuldspruch 2. fallende Vergehen) zeitlich vor dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2024, Hv2*, (Pos 9 der Strafregisterauskunft; AS 3 in ON 11), begangen wurde und insoweit im Sinn der §§ 31 Abs 1, 40 StGB bereits dort hätten berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0090555; Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 31 Rz 22). Im genannten früheren Verfahren war über den Angeklagten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und nach § 107 Abs 1 und 2, erster Fall StGB eine einjährige (unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt worden. Unter diesen Prämissen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB war - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion um den im Urteilstenor angeführten Zeitraum zu erhöhen.
Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt, ist gemäß § 43a Abs 4 StGB (unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB) ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Weil von einer derart qualifiziert günstigen Spezialprognose, die primär auf „extreme Ausnahmefälle“, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen abstellt ( Tipold in Leukauf/Steininger,StGB Update 2020 § 43a Rz 16), alleine in Ansehung des getrübten Vorlebens und des langen Tatzeitraumes zu Faktum 1. nicht gesprochen werden kann, liegt die in spezialpräventiver Sicht im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB an strengere Kriterien geknüpfte günstige Prognose des § 43a Abs 4 StGB nicht vor, sodass die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nicht in Betracht kommt.
Aufgrund der Abänderung des Strafausspruchs war zugleich der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0101886; Kirchbacher, StPO 15§ 494a Rz 5/1). Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und dies zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint. Unterbleibt der Widerruf, so kann das Gericht die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB). Im Hinblick auf die nun erstmalig zu verbüßende Freiheitsstrafe erweist sich ein Widerruf der zu Hv2* des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Strafnachsicht von zwölf Monaten als nicht erforderlich, weil von einem solchen Widerruf, wenn man der erstmaligen Vollzugserfahrung nicht von vornherein jede persönlichkeitskorrigierende Wirkung absprechen will, keine zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Aufgrund der Delinquenz innerhalb offener Probezeiten ist indes die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre geboten.
Mit ihrer Beschwerde waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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